Vermögenslage
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Eine Pflichtverletzung des Steuerberaters ist darin zu sehen, wenn er - ohne valide Kenntnis vom Gesamtvermögen seines Mandanten - den Hinweis auf eine möglicherweise durch das Finanzamt erfolgende Schätzung seines Vermögens und auf dieser Grundlage ergehende Vermögensteuerbescheide unterläßt. Gleiches gilt, wenn er dem Finanzamt Kapitalerträge in der Schweiz im Wege der Selbstanzeige offenbart (§ 371 AO) und nicht die strafbefreiende Erklärung wählt (§ 1 Abs.1 StraBEG), was die Festsetzung der Vermögenssteuer vermieden hätte.
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OLG Celle - 11.02.2009 - 3 U 226/08 |
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