Ratenzahlungsvereinbarung
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Für eine im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung entsteht nur dann eine Einigungsgebühr (VV 1000 RVG), wenn der Schuldner dem Gläubiger zusätzliche Sicherheiten verschafft, die ihm die Durchsetzung des Anspruchs erleichtern, da andernfalls die bestehende Unsicherheit über die Leistungsbereitschaft und -fähigkeit des Schuldners nicht beseitigt wird. |
LG Münster - 03.09.2007 - 5 T 697/07 |
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