Rangbestätigung
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Bei einer unrichtigen Rangbescheinigung haftet der Notar der Bank auf Ersatz der ausgezahlten Darlehensvaluta. |
BGH - 12.03.2009 - III ZR 158/08 |
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Die notarielle Rangbestätigung dient dem Zweck, die Auszahlung des durch das Grundpfandrecht zu sichernden Darlehens bereits vor der Eintragung des Grundpfandrechts zu ermöglichen, und stellt eine rechtsgutachterliche selbständige Beratungstätigkeit im Sinne der Bundesnotarordnung dar (§ 24 Abs.1 Satz 1 BNotG). Bei der Erstellung einer Rangbestätigung hat der Notar sorgfältig zu prüfen, ob die von ihm festzustellenden Voraussetzungen vorliegen. Insbesondere ist zu prüfen, ob neben den zur Lastenfreistellung erforderlichen Löschungsbewilligungen bei Briefgrundschulden auch die Grundpfandbriefe vorliegen. |
OLG Brandenburg - 05.06.2008 - 5 U 89/06 |
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