Kostenrisiko
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Ein Rechtsanwalt ist nach der Zustellung einer einstweiligen Verfügung gegen seinen Mandanten nicht zu dem Hinweis verpflichtet, daß durch die unaufgeforderte Abgabe einer Abschlußerklärung möglicherweise eine sonst eintretende Kostenbelastung vermieden werden kann, solange er dem Kostengesichtspunkt bei den Entscheidungen seines Mandenten nur untergeordnete Bedeutung beimessen darf. |
BGH - 08.12.2005 - IX ZR 188/04 |
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Ein Rechtsanwalt handelt fehlerhaft, wenn er Berufung einlegt, die keinen Erfolg haben kann und den Mandanten vorher nicht eindringlich auf das Kostenrisiko hinweist |
OLG Naumburg - 25.03.2002 - 1 U 152/01 |
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Die Einlegung einer Berufung, die keinen Erfolg haben kann, stellt einen Anwaltsfehler dar, es sei denn, der Rechtsanwalt hat seinen Mandanten auf das Kostenrisiko hingewiesen und dieser hat das Risiko akzeptiert. |
OLG Naumburg - 23.03.2002 - 1 U 140/01 |
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Siehe auch: Prozessrisiko |