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Ein Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufungsbegründungsfrist gewahrt worden ist. Erst nach Ausschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisse gehen etwa noch vorhandene Zweifel zu Lasten des Rechtsmittelführers. |
BGH - 13.07.2022 - VII ZB 29/21 |
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Ein Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufungsbegründungsfrist gewahrt worden ist. Erst nach Ausschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisse gehen etwa noch vorhandene Zweifel zu Lasten des Rechtsmittelführers. |
BGH - 13.07.2022 - VII ZB 29/21 |
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Ein Gericht hat im Wege freier Beweiswürdigung zu klären, ob die Berufung einer Partei fristgerecht eingegangen ist. Die Unaufklärbarkeit des rechtzeitigen Eingangs fällt nicht in den Verantwortungsbereich des Rechtsmittelführers, wenn das Gericht die Akten vernichtet hat, ohne das die Voraussetzungen hierzu vorgelegen haben. |
BGH - 29.06.2022 - VII ZB 52/21 |
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Die Berufungsbegründung muss Ergebnis der geistigen Arbeit des Berufungsanwalts sein. Erforderlich ist, dass der unterzeichnende Anwalt die Berufungsbegründung selbständig prüft und aufgrund der Prüfung die volle Verantwortung für den Schriftsatz übernimmt. |
BGH - 11.02.2021 - V ZR 137/20 |
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Sind mehrere Streitgenossen erstinstanzlich unterlegen und legt ihr Anwalt Berufung ein, ohne innerhalb der Berufungsfrist anzugeben, wer
Rechtsmittelkläger ist, kann die erforderliche Klarheit über die Person des Rechtsmittelführers nicht allein aus dem beigefügten erstinstanzlichen Urteil gewonnen werden. |
BGH - 12.11.2020 - V ZB 32/20 |
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Die Erklärung, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge), muss nicht notwendig mittels als solcher bezeichneter Anträge abgegeben werden. Es reicht aus, wenn die Berufungsbegründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zulässt. Bei der Beurteilung ist im Grundsatz davon auszugehen, dass eine Berufung im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung gerichtet ist, diese also insoweit angreift, als der Berufungskläger durch sie beschwert ist. |
BGH - 12.08.2020 - VII ZB 5/20 |
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Die Berufungsbegründung muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen. |
BGH - 07.05.2020 - IX ZB 62/18 |
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Ist die Berufung zulässig, so wird im ersten Rechtszug nicht zurückgewiesenes Vorbringen ohne weiteres Prozessstoff der zweiten Instanz; eines erneuten Vorbringens bedarf es insoweit grundsätzlich nicht. |
BGH - 28.04.2020 - VI ZR 347/19 |
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Legt der Rechtsmittelführer trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises erst nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Verwerfung der Berufung dar, dass er rechtzeitig die Verlängerung der Begründungsfrist beantragt hat, lässt das die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung unberührt. |
BGH - 26.02.2020 - XII ZB 402/19 |
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Eine falsche oder ungenaue Bezeichnung des Rechtsmittelklägers in der Rechtsmittelschrift kann behoben werden, wenn der richtige Rechtsmittelkläger aufgrund weiterer Erkenntnismöglichkeiten innerhalb der Rechtsmittelfrist zweifelsfrei erkennbar wird, beispielsweise im Wege der Auslegung der Rechtsmittelschrift und der im Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist vorliegenden sonstigen Unterlagen, etwa der zwischenzeitlich eingegangenen Instanzakten. |
BGH - 18.12.2019 - VIII ZR 332/18 |
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Befindet sich unter einer Berufungsschrift oder einer Berufungsbegründungsschrift neben der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten mit dem Zusatz "i.V." eine weitere Unterschrift einer nicht postulationsfähigen Rechtsanwaltsfachangestellten ebenfalls mit dem Zusatz "i.V.", ist dies nicht dahin zu verstehen, der "i.V." zeichnende Rechtsanwalt habe entgegen § 84 Satz 2 ZPO gesetzwidrig als Gesamtvertreter mit der Rechtsanwaltsfachangestellten Berufung für die Partei einlegen oder diese Berufung begründen wollen. |
BGH - 24.09.2019 - XI ZR 451/17 |
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Das Berufungsgericht hat die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen. Zweifel im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen schon dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt. Bei der Berufungsinstanz handelt es sich um eine zweite wenn auch eingeschränkte Tatsacheninstanz, deren Aufgabe in der Gewinnung einer fehlerfreien und überzeugenden und damit richtigen Entscheidung des Einzelfalls besteht. |
BGH - 04.09.2019 - VII ZR 69/17 |
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Die Vorschrift des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO verlangt, dass die
Berufungsbegründungsschrift ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil der ersten Instanz angefochten werden soll. Das ist dann der Fall, wenn die Berufungsbegründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zulässt. |
BGH - 20.08.2019 - VIII ZB 29/19 |
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Der Einzelanwalt, der am Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist unvorhergesehen erkrankt und deshalb nicht mehr in der Lage ist, die Berufungsbegründung rechtzeitig fertigzustellen, genügt seinen Sorgfaltspflichten regelmäßig dann, wenn er einen Vertreter beauftragt, der einen Fristverlängerungsantrag stellt. Erteilt die Gegenseite in diesem Fall die zur Fristverlängerung gemäß § 520 Abs. 2 ZPO erforderliche Einwilligung nicht und wird die Frist deshalb nicht verlängert, ist dem Berufungsführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren.
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BGH - 08.08.2019 - VII ZB 35/17 |
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Grundsätzlich braucht ein Rechtsanwalt auch nicht die Erledigung jeder konkreten Einzelanweisung zu überwachen und kann darauf vertrauen, dass eine sonst zuverlässige Büroangestellte auch mündliche Weisungen richtig
befolgt. Bei einem so wichtigen Vorgang wie der Notierung einer Berufungsfrist müssen aber ausreichende organisatorische Vorkehrungen dafür getroffen werden, dass die mündliche Einzelweisung zu ihrer Eintragung auch fehlerfrei befolgt und die Frist richtig notiert wird. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass das Fehlen jeglicher Sicherung bei der mündlichen Vermittlung der Notierung der Berufungsfrist einen entscheidenden Organisationsmangel darstellt |
BGH - 09.05.2019 - IX ZB 6/18 |
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Die wirksame Einreichung einer Berufungsschrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach setzt gem. § 130a Abs. 3 ZPO eine Übereinstimmung der unter dem Dokument befindlichen einfachen Signatur mit der als Absender ausgewiesenen Person voraus, wenn eine
qualifizierte elektronische Signatur fehlt. Die Einreichung einer Berufungsschrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach unter Aufbringung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur erfüllt nicht die Voraussetzungen
an die wirksame Einreichung eines elektronischen Dokuments gem. § 130a Abs. 3 ZPO. Eine wirksame Einreichung bestimmender Schriftsätze aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach ist ohne qualifizierte elektronische Signatur nur möglich, wenn der Aussteller das Dokument eigenhändig aus seinem Postfach versendet.
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OLG Braunschweig - 08.04.2019 - 11 U 146/18 |
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Der Begriff des rechtlichen Interesses in § 66 Abs. 1 ZPO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weit auszulegen. Aus dem Erfordernis eines rechtlichen Interesses folgt jedoch, dass ein rein wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse für die Zulässigkeit einer Nebenintervention nicht ausreicht. Es ist vielmehr erforderlich, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder zu dem Gegenstand des Rechtsstreits
in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt. |
OLG Rostock - 28.03.2019 - 3 U 76/17 |
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Aus einem Berufungsurteil, gegen das die Revision stattfindet, muss zu
ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand das Gericht ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und welche
tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen. |
BGH - 26.03.2019 - VI ZR 171/18 |
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Der Berufungskläger ist im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens angehalten, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu klären und Berufungsgericht und Prozozessgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Daher gehört zu einer zulässigen Berufungsbegründung eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. |
BGH - 24.01.2019 - IX ZR 233/17 |
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Beauftragt der Prozessbevollmächtigte einer Partei einen anderen Rechtsanwalt damit, eine Berufungsschrift zu erstellen, zu unterschreiben und wegen des mit Ende des Tages eintretenden Ablaufs der Berufungsfrist an das Berufungsgericht zu faxen, unterlässt es der beauftragte Rechtsanwalt dann aber versehentlich, die von ihm erstellte und unterschriebene Berufungsschrift per Fax an das Berufungsgericht zu versenden, so ist das darin liegende Verschulden des beauftragten Rechtsanwalts der Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet in diesem Fall aus. |
BGH - 20.11.2018 - VI ZB 32/17 |
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Gemäß § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, zu denen auch ein Bestreiten gehört, nur zuzulassen, wenn sie im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. Nachlässigkeit liegt immer dann vor, wenn eine Partei fahrlässig in der ersten Instanz nicht vorgetragen hat. Hierzu zählt jedes Versäumnis des Vortrags, das gegen die allgemeine Prozessförderungspflicht
des § 282 ZPO verstößt. |
OLG Hamburg - 28.09.2018 - 11 U 128/17 |
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Eine Berufung in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 102 EnWG, über die der Kartellsenat des Oberlandesgerichts zu entscheiden hat, kann fristwah-rend auch bei dem nach § 119 GVG allgemein zuständigen Oberlandesgericht eingelegt werden. |
BGH - 17.07.2018 - EnZB 53/17 |
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Unterliegt ein die Berufung zurückweisender Beschluss der Anfechtung, muss er, ebenso wie ein Berufungsurteil, erkennen lassen, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat.
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BGH - 12.06.2018 - II ZR 229/16 |
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Eine Berufung kann rechtzeitig eingelegt sein, wenn die Berufungsschrift vor Fristablauf an einem Telefaxgerät der Referendarabteilung desBerufungsgerichts eingeht. |
BGH - 06.06.2018 - IV ZB 10/17 |
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Eine Prozessbevollmächtigte oder ein Prozessbevollmächtigter, die oder der am vorletzten Tag der Berufungseinlegungsfrist bei der gemeinsamen Briefannahmestelle des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts eine an das Arbeitsgericht adressierte Berufung einreicht, darf nicht darauf vertrauen, dass die Berufungsschrift so rechtzeitig an das Landesarbeitsgericht
weitergeleitet wird, dass sie dort noch vor Fristablauf eingeht. |
LAG Berlin - 03.04.2018 - 21 Sa 387/18 |
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Die Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen ist als
Rechtsmittelbegründung unzureichend. |
BGH - 29.11.2017 - XII ZB 414/17 |
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Nach Begründung des Rechtsmittels hat der Berufungsbeklagte ein berechtigtes Interesse daran, mit anwaltlicher Hilfe in der Sache frühzeitig zu erwidern. Das gilt auch, wenn das Berufungsgericht darauf hingewiesen hat, dass es beabsichtigt, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, und der Berufungskläger hiergegen Einwände erhoben hat. Ein in dieser Prozesslage gestellter begründeter Antrag auf Zurückweisung der Berufung löst daher grundsätzlich die 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 RVG-VV aus.
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BGH - 08.11.2017 - VII ZB 81/16 |
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Ein Prozessbevollmächtigter darf nicht davon ausgehen, dass eine unvollständige Berufungsschrift nach fernmündlicher Ergänzung den gesetzlichen Formerfordernissen genügt. Dies gilt auch dann, wenn ihm die Geschäftsstelle des Gerichts mitteilt, ein klarstellender Schriftsatz sei nicht erforderlich.
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BGH - 08.08.2017 - X ZB 9/15 |
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Ein Prozessbevollmächtigter muss seine Partei darüber unterrichten, ob, in welchem Zeitraum, in welcher Weise und bei welchem Gericht gegen eine Entscheidung Rechtsmittel eingelegt werden kann. Diese Unterrichtung erfordert eine richtige Belehrung über den Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist. |
BGH - 18.07.2017 - VI ZR 52/16 |
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Die von einem Rechtsanwalt gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs eingelegte Revision kann allenfalls dann in einen statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden, wenn dieser Antrag noch innerhalb der dafür geltenden Frist gestellt worden ist oder der Rechtsmittelführer in dieser Frist beantragt hat, die Revision als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln. |
BGH - 02.06.2017 - AnwZ (Brfg) 26/16 |
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In der Berufungsinstanz neu sind alle Angriffs- und Verteidigungsmittel, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz nicht vorgebracht worden sind oder die zunächst vorgebracht, dann aber fallen gelassen worden sind. |
BGH - 31.05.2017 - VIII ZR 69/16 |
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Ist eine Berufungsbegründung eingegangen, kann dem Berufungsbeklagten auch nach der Einführung eines Rechtsmittels gegen den die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisenden Beschluss Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Berufung nicht mit der Begründung versagt werden, eine Entscheidung über die Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss stehe noch aus. |
BGH - 11.05.2017 - IX ZB 49/16 |
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Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen. |
LAG Schleswig-Holstein - 11.05.2017 - 5 Sa 287/16 |
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Wird die Berufung allein auf einen Verfahrensverstoß gestützt, ist für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung neben der Darstellung des Rechtsverstoßes auch eine Darlegung der Erheblichkeit des Rechtsverstoßes für die angegriffene Entscheidung erforderlich. |
LAG Baden-Württemberg - 03.05.2017 - 4 Sa 79/16 |
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Hat das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung darauf gestützt, dass der Kläger trotz mehrmaliger Hinweise nicht schlüssig dargelegt habe, aufgrund welcher Anspruchsgrundlage und welcher Berechnungsmethode die von ihm geltend gemachten Bonuszahlungen begründet sein sollen, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen. Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig, da der Angriff gegen eine der Begründungen nicht ausreicht, um die Entscheidung insgesamt in Frage zu stellen. |
BAG - 26.04.2017 - 10 AZR 275/16 |
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Eine Berufung ist nicht ordnungsgemäß durch einen Anwalt begründet, wenn dieser eine von einem Dritten entworfene Berufungsbegründung unterzeichnet, dabei jedoch durch einen distanzierenden Zusatz deutlich macht, dass er nicht die volle Verantwortung für den gesamten Inhalt des Schriftsatzes übernimmt. |
BGH - 14.03.2017 - VI ZB 34/16 |
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Für die erforderliche Auseinandersetzung einer Berufungsbegründung mit den Urteilsgründen der agefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche ode rrechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglch auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen. |
BAG - 14.03.2017 - 9 AZR 633/15 |
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Der Rechtsanwalt unterliegt in aller Regel einem unverschuldeten Rechtsirrtum, wenn er die Berufung in einer Wohnungseigentumssache aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nicht bei dem nach § 72 Abs. 2 GVG zuständigen Berufungsgericht, sondern bei dem für allgemeine Zivilsachen zuständigen Berufungsgericht einlegt. |
BGH - 09.03.2017 - V ZB 18/16 |
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Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wird, sofern er erhebliche Gründe wie Arbeitsüberlastung oder Urlaubsabwesenheit dargelegt hat.
Der Rechtsanwalt muss sich nicht darüber vergewissern, ob seinem erstmaligen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wurde, wenn er nach dem Inhalt der mitgeteilten Gründe auf eine Verlängerung vertrauen durfte.
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BGH - 26.01.2017 - IX ZB 34/16 |
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Die in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung durch ein-stimmigen Beschluss zurückgewiesen wird |
BGH - 03.11.2016 - III ZR 84/15 |
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Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung fristgerecht eingelegt ist. Dazu kann es gehören, dass das Berufungsgericht ermittelt, ob die gewählte Telefaxnummer dem Berufungsgericht zugeordnet ist. Des Weiteren kann bei Bestehen einer gemeinsamen Briefannahmestelle zu ermitteln sein, ob der gewählte Telefaxanschluss aufgrund einer Geschäftsordnungsregelung Teil einer gemeinsamen Posteingangsstelle ist. |
BGH - 05.10.2016 - VII ZB 45/14 |
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Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung fristgerecht eingelegt ist. Dazu kann es gehören, dass das Berufungsgericht ermittelt, ob die gewählte Telefaxnummer dem Berufungsgericht zugeordnet ist. Des Weiteren kann bei Bestehen einer gemeinsamen Briefannahmestelle zu ermitteln sein, ob der gewählte Telefaxanschluss aufgrund einer
Geschäftsordnungsregelung Teil einer gemeinsamen Posteingangsstelle ist.
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BGH - 05.10.2016 - VII ZB 45/14 |
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Die Berufungsbegründung hat, wenn sie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO zur Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers darzulegen, was bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und dass nicht auszuschließen ist, dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung des Erstgerichts geführt hätte. |
BGH - 28.07.2016 - III ZB 127-15 |
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Grundsätzlich darf der Rechtsanwalt auch bei einem so wichtigen Vorgang wie der Anfertigung einer Rechtsmittelschrift einer zuverlässigen Büroangestellten eine konkrete Weisung erteilen, deren Ausführung er nicht mehr persönlich überprüfen muss.
Erteilt der Rechtsanwalt allerdings die den Inhalt der Rechtsmittelschrift betreffende Weisung im Vorfeld der Erstellung des Schriftsatzes, entbindet ihn diese Anordnung regelmäßig nicht von seiner Pflicht, das ihm in der Folge vorgelegte Arbeitsergebnis vor Unterzeichnung sorgfältig auf die richtige und vollständige Umsetzung der anwaltlichen Vorgaben zu überprüfen. |
BGH - 12.05.2016 - IX ZB 75/15 |
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Eine Zulassung der Berufung muss nicht zwingend im Tenor des amtsgerichtlichen Urteils ausgesprochen sein. Es genügt, wenn sie lediglich in den Gründen des Urteils enthalten ist. |
BGH - 01.03.2016 - VIII ZB 88/15 |
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Die durch die Einreichung einer Berufungserwiderung nach Berufungsrücknahme entstandenen Kosten eines Rechtsanwalts sind auch dann nicht erstattungsfähig, wenn der Berufungsbeklagte die Rechtsmittelrücknahme nicht kannte oder kennen musste. |
BGH - 25.02.2016 - III ZB 66/15 |
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Legt eine anwaltlich nicht vertretene Partei Berufung ein und verwirft das Berufungsgericht die Berufung deshalb als unzulässig, ist die Entscheidung mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
BGH - 28.01.2016 - V ZB 131/15 |
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Dem obsiegenden Berufungsbeklagten, der die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt hat, steht kein Anspruch auf Erstattung der vollen 1,6 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 RVG-VV zu, wenn ihm die Berufungsbegründung nicht vor, sondern erst zusammen mit der abschließenden
Entscheidung des Berufungsgerichts über das Rechtsmittel zugegangen ist. |
OLG Celle - 15.04.2015 - 2 W 91/15 |
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Ist der Berufungsschrift gemäß § 519 III ZPO eine beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils beigefügt, so wendet sich der Berufungskläger im Zweifel gegen diese Entscheidung, selbst wenn aus der Berufungsschrift ein abweichendes Aktenzeichen hervorgeht. |
OLG Naumburg - 30.03.2015 - 1 U 113/14 |
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Eine an das Ausgangsgericht adressierte Berufungsschrift, die bei der gemeinsamen Annahmestelle für Ausgangs- und Berufungsgericht eingeht und von den dortigen Mitarbeitern an die Geschäftsstelle des Ausgangsgerichts weitergeleitet wird, kann auch dann nicht als beim Berufungsgericht eingegangen angesehen werden, wenn bereits auf der ersten Seite zu erkennen ist, dass Berufung gegen ein Urteil des Ausgangsgerichts eingelegt werden soll. |
OLG Hamburg - 20.03.2015 - 11 U 245/14 |
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Für die Zulässigkeit der Berufung ist es ohne Bedeutung, ob die Ausführungen des Berufungsführers in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. |
BGH - 10.03.2015 - VI ZB 28/14 |
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Die Berufungsbegründung muss eine aus sich heraus verständliche Angabe enthalten, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen.
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BGH - 03.03.2015 - VI ZB 6/14 |
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Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig. |
BGH - 10.02.2015 - VI ZB 26/14 |
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Eine Berufungsbegründung bedarf einer aus sich heraus verständlichen Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Sie muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Hierfür reicht es nicht aus, auf Vorbringen in der Klageschrift zu verweisen und einen Gehörsverstoß wegen Verletzung der Hinweispflicht zu rügen, ohne auszuführen, was auf einen entsprechenden Hinweis vorgetragen worden wäre. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungs-begründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist die Berufung unzulässig. |
BGH - 27.01.2015 - VI ZB 40/14 |
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Berufungsanträge sind gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO hinreichend bestimmt, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll. |
BGH - 19.11.2014 - XII ZB 522/14 |
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Wendet sich der Rechtsmittelführer mit einer Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstands durch das Berufungsgericht auf einen 600 € nicht übersteigenden Wert und trägt er Umstände vor, die eine Neubewertung der Beschwer rechtfertigen, muss die Entscheidung des Berufungsgerichts, mit der es die Berufung wegen Nichterreichens der Wertgrenze als unzulässig verwirft, nachvollziehbar erkennen lassen, warum es an seiner Bewertung festhält. |
BGH - 17.11.2014 - I ZB 31/14 |
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Wird eine Berufung ausschließlich auf neues Vorbringen gestützt, kann sie ohne weiteres durch Beschluss verworfen werden, wenn die Berufungsbegrün-dung keine Angaben zu den Tatsachen enthält, die eine Zulassung des neuen Vorbringens nach § 531 Abs. 2 ZPO rechtfertigen. Dass das Vorbringen zuzulassen wäre, wenn es sich im Verlauf des Berufungsverfahrens als unstreitig erwiese, steht dem nicht entgegen. |
BGH - 09.10.2014 - V ZB 225/12 |
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Verwirft das Berufungsgericht die Berufung nicht durch Beschluss, sondern durch Urteil als unzulässig, ohne den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt mitzuteilen, führt die Nichtzulassungsbeschwerde des Berufungsklägers ohne weiteres zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. |
BGH - 18.09.2014 - V ZR 290/13 |
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Für die Zulässigkeit der Berufung ist es ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. |
BGH - 11.03.2014 - VI ZB 22/13 |
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Ein Rechtsanwalt wird von der Verpflichtung, die Berufungsbegründungsfrist bei Vorlage der Akten zwecks Erstellung der Berufungsbegründungsschrift zu prüfen, nicht dadurch befreit, dass er zuvor die von seiner Büroangestellten (falsch) berechnete Frist ungeprüft in die Handakte übertragen hat. |
BGH - 18.02.2014 - XI ZB 12/13 |
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Der Beschluss, mit dem die Berufung verworfen wird, weil die Berufungssumme nicht erreicht ist, muss die Feststellungen enthalten, die das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage versetzen zu überprüfen, ob das Berufungsgericht die Grenzen des ihm von § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder rechtsfehlerhaft von ihm Gebrauch gemacht hat; andernfalls ist er nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen und im Rechtsbeschwerdeverfahren schon deshalb aufzuheben. |
BGH - 29.10.2013 - VI ZB 2/13 |
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Wird der Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels bereits vor Zustellung der Rechtsmittelbegründung gestellt, das Rechtsmittel aber dann begründet, ist eine 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG unabhängig davon erstattungsfähig, ob das Verfahren später durch Rücknahme, durch Sachentscheidung oder in sonstiger Weise beendet wird. |
BGH - 23.10.2013 - V ZB 143/12 |
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Einem Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt hat, ist Wiedereinsetzung grundsätzlich nur zu gewähren, wenn er innerhalb der Frist die für die Verfahrenskostenhilfe erforderlichen Unterlagen vorlegt. |
BGH - 09.10.2013 - XII ZB 311/13 |
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Lehnt der Rechtsanwalt aufgrund der von ihm auftragsgemäß vorzunehmenden, inhaltlich zutreffenden Rechtsprüfung die Begründung einer Berufung, die nach Kündigung des Mandats durch den Mandanten von einem anderen Anwalt vorgenommen wird, ab, verliert er nicht seinen Vergütungsanspruch. |
BGH - 26.09.2013 - IX ZR 51/13 |
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Die Berufung ist auch bei Falschbezeichnung der beklagten Partei zulässig eingelegt, wenn sich anhand der weiteren Angaben in der Rechtsmittelschrift sowie des beigefügten Urteils ersehen lässt, wer Beklagter sein soll. |
BGH - 24.07.2013 - XII ZB 56/13 |
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Erkennt der in erster Instanz verurteilte Beklagte die Klageforderung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist an, ohne die Berufung zu begründen, ist die Berufung gemäß seinem Anerkenntnis zurückzuweisen. |
BGH - 18.07.2013 - IX ZB 41/12 |
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Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Bei einem wichtigen Vorgang wie der Anfertigung einer Rechtsmittelschrift darf der Rechtsanwalt einer zuverlässigen Büroangestellten eine konkrete Einzelanweisung erteilen, deren Ausführung er grundsätzlich nicht mehr persönlich überprüfen muss. In diesem Fall genügt die klare und präzise Anweisung, die Erledigung sofort vorzunehmen und den Auftrag stets vor allen anderen auszuführen. |
BGH - 05.06.2013 - XII ZB 47/10 |
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Der Berufungsanwalt darf dem Anraten, das Rechtsmittel zurückzunehmen, nicht folgen, ohne dass sein Mandant über die Möglichkeiten der Prozessordnung, gegen die vorläufige Auffassung des Gerichts sprechende tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte in der Instanz oder durch ein Rechtsmittel zur Geltung zu bringen, so aufgeklärt worden ist, dass er die wägbaren Prozessaussichten beurteilen kann. |
BGH - 11.04.2013 - IX ZR 94/10 |
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Wenn ein Gericht eine zweite Zustellung als notwendig ansieht, darf ein Anwalt darauf vertrauen, dass es sich dabei um eine sinnvolle Maßnahme handelt, und davon ausgehen, dass erst diese Zustellung die Berufungsfrist in Lauf gesetzt hat. |
BGH - 26.02.2013 - XI ZB 15/12 |
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Eine Berufung, die unter der Bedingung eingelegt wird, dass die zugleich beantragte Prozesskostenhilfe bewilligt wird, darf nicht als unzulässig verworfen werden, bevor über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden worden ist. |
BGH - 05.02.2013 - VIII ZB 38/12 |
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Folgt der Rechtsmittelführer bei der Bestimmung der Frist zur Begründung der Berufung nach bewilligter Prozesskostenhilfe (für eine beabsichtigte Berufung) der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beginn der einmonatigen Frist zur Begründung mit Bekanntgabe des Wiedereinsetzungsbeschlusses), weicht das Berufungsgericht hiervon aber unter Bezugnahme auf die Auffassung eines anderen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ab (Fristbeginn bereits mit Bekanntgabe des Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses), fehlt es regelmäßig an einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten. Das Rechtsmittelgericht hat dem Rechtsmittelführer in einem solchen Fall bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch von Amts wegen Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist zur Begründung der Berufung zu gewähren. |
BGH - 19.12.2012 - XII ZB 169/12 |
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Eine Berufungsbegründungsschrift muss keinen Antrag enthalten; es reicht aus, dass den Ausführungen entnommen werden kann, in welchem Umfang das erstinstanzliche Urteil angegriffen wird. |
OLG Düsseldorf - 29.11.2012 - 6 U 63/12 |
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Die Berufung ist auch bei Falschbezeichnung der angefochtenen Entscheidung und des statthaften Rechtsmittels in der Rechtsmittelfrist zulässig eingelegt, wenn das Berufungsgericht sie vor Ablauf der Rechtsmittelfrist anhand der vorliegenden Akten eindeutig zugeordnet hat. |
BGH - 07.11.2012 - XII ZB 325/12 |
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Eine mit der Entgegennahme der Berufungsschrift verbundene Prüfung von Fragen, die gebührenrechtlich zur ersten Instanz gehören, löst die Verfahrensgebühr für die Berufungsinstanz nicht aus. |
BGH - 25.10.2012 - IX ZB 62/10 |
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Die Klärung der Frage, ob gegen ein Urteil Berufung eingelegt werden soll, darf der Rechtsanwalt grundsätzlich nicht allein einem Telefongespräch einer Kanzleikraft überlassen. |
BGH - 02.10.2012 - VI ZB 71/11 |
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Wendet sich der Berufungsführer gegen eine ihm nachteilige Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts, so genügt er den Anforderungen an die Zulässigkeit seiner Berufung, wenn er deutlich macht, dass und aus welchen Gründen er die Beweiswürdigung für unrichtig hält. Eine noch weiter gehende Auseinandersetzung mit der (Beweis-)Würdigung durch das Erstgericht ist grundsätzlich nicht erforderlich. Es kommt insoweit auch nicht darauf an, ob die Berufungsbegründung inhaltlich schlüssig ist und begründeten Anlass für eine erneute und vom Erstgericht abweichende Würdigung (Feststellung) gibt. Ergibt sich die Entscheidungserheblichkeit eines Rechtsverstoßes oder einer beanstandeten Tatsachenfeststellung unmittelbar aus dem Prozessstoff, so bedarf sie keiner gesonderten Darlegung in der Berufungsbegründung.
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BGH - 13.09.2012 - III ZB 24/12 |
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Der bloße Hinweis auf laufende Vergleichsverhandlungen reicht nicht aus, um die gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO notwendige Einwilligung des Gegners für eine weitere (zweite) Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist darzutun. |
BGH - 26.07.2012 - III ZB 57/11 |
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen, vom Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis nach § 139 ZPO zu erhalten, wenn es der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will, insbesondere aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält. Gerichtliche Hinweispflichten dienen der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen und konkretisieren den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Rechtliche Hinweise müssen danach den Parteien in ihrer konkreten Situation so erteilt werden, dass es diesen auch tatsächlich möglich ist, vor einer Entscheidung zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können, sie also nicht gehindert werden, rechtzeitig ihren Sachvortrag zu ergänzen. |
BGH - 10.07.2012 - II ZR 212/10 |
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Mit dem zulässigen Rechtsmittel gelangt der gesamte aus den Akten ersichtliche Streitstoff des ersten Rechtszugs in die Berufungsinstanz, so dass das Berufungsgericht Parteivorbringen, das vom erstinstanzlichen Gericht für unerheblich erachtet worden ist, auch dann berücksichtigen darf, wenn es im Urteilstatbestand keine Erwähnung gefunden hat. |
BGH - 22.05.2012 - II ZR 35/10 |
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Versäumt eine mittellose Partei die Frist zur Begründung der Berufung, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung kausal geworden ist. Ist die Partei bei einer unbeschränkten Einlegung der Berufung bereits anwaltlich vertreten und reicht ihr Rechtsanwalt zur Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eine vollständige, allerdings als "Entwurf" bezeichnete und nicht unterzeichnete Berufungsbegründungsschrift ein, kann die mittellose Partei dessen ungeachtet glaubhaft machen, dass der Anwalt nicht bereit war, die Berufung ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß und insbesondere fristgerecht zu begründen. |
BGH - 29.03.2012 - IV ZB 16/11 |
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Versäumt eine mittellose Partei die Frist zur Begründung der Berufung, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung kausal geworden ist. Ist die Partei bei einer unbeschränkten Einlegung der Berufung bereits anwaltlich vertreten und reicht ihr Rechtsanwalt zur Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eine vollständige, allerdings als "Entwurf" bezeichnete und nicht unterzeichnete Berufungsbegründungsschrift ein, kann die mittellose Partei dessen ungeachtet glaubhaft machen, dass der Anwalt nicht bereit war, die Berufung ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß und insbesondere fristgerecht zu begründen |
BGH - 29.03.2012 - IV ZB 16/11 |
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Das Berufungsgericht ist zur erneuten Vernehmung eines Zeugen verpflichtet, wenn es dessen Aussage anders verstehen will als die Vorinstanz. |
BGH - 21.03.2012 - XII ZR 18/11 |
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Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Auch bei einem so wichtigen Vorgang darf der Rechtsanwalt aber einer zuverlässigen Büroangestellten eine konkrete Einzelanweisung erteilen, deren Ausführung er grundsätzlich nicht mehr persönlich überprüfen muss. Dann müssen jedoch ausreichende Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Anweisung in Vergessenheit gerät und die Übersendung eines zulässigen Rechtsmittels unterbleibt. |
BGH - 08.02.2012 - XII ZB 165/11 |
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Eine unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe eingelegte Berufung ist unzulässig. Sie ist nach § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. |
LAG Köln - 03.01.2012 - 4 Sa 299/11 |
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Ist ein Teilurteil ohne Kostenentscheidung ergangen, so muss die im Schlussurteil getroffene Kostenentscheidung mit der Berufung oder Revision angegriffen werden, soll sie nicht rechtskräftig werden. Das gegen das Teilurteil eingelegte Rechtsmittel erfasst nicht die Kostenentscheidung des Schlussurteils. |
BAG - 14.12.2011 - 5 AZR 406/10 |
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Hat ein Rechtsanwalt innerhalb der Berufungsfrist Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz beantragt und zugleich "unter der Bedingung gewährter PKH" Berufung eingelegt, gereicht es ihm zum Verschulden, wenn er nicht innerhalb der mit Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beginnenden Frist von 14 Tagen Wiedereinsetzung beantragt une Berufung einlegt. |
BGH - 30.11.2011 - III ZB 34/11 |
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Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil kann nicht auf den Restitutionsgrund des nachträglichen Auffindens einer Urkunde (§ 580 Nr. 7b ZPO) gestützt werden. |
BGH - 06.10.2011 - IX ZB 148/11 |
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Wird die gegen einen Rechtsanwalt gerichtete Regressklage darauf gestützt, dass ein Vorprozess infolge pflichtwidriger Prozessführung des Rechtsanwalts verloren wurde, ist mangels Bekämpfung der erstinstanzlichen Beschwer eine Berufung unzulässig, mit der erstmals geltend gemacht wird, der Rechtsanwalt habe mangels Erfolgsaussichten bereits von der Einleitung des Vorprozesses abraten müssen. |
BGH - 29.09.2011 - IX ZB 160/11 |
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Aus der Berufungsschrift muss entweder für sich allein oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Berufungsfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll. An die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers sind strenge Anforderungen zu stellen.
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OLG Stuttgart - 28.09.2011 - 3 U 58/11 |
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Übersieht ein Rechtsanwalt, dass die Berufungsschrift – fehlerhaft – an das Ausgangsgericht (LG statt an das zuständige OLG) adressiert wurde und wird dadurch die Frist zur ordnungsgemäßen Einlegung der Berufung beim zuständigen Rechtsmittelgericht versäumt, ist der von ihm vertretenen Partei nach Ablauf der Berufungsfrist keine Wiedereinsetzung hinsichtlich der Fristversäumung zu gewähren, weil das Verschulden des Anwalts der von ihm vertretenen Partei zuzurechnen ist.
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OLG Jena - 08.09.2011 - 4 U 622/11 |
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Ein am letzten Tag der Frist eingehender Berufungsschriftsatz, der weder das Aktenzeichen der angegriffenen Entscheidung noch das erstinstanzliche Gericht nennt und dem die Entscheidung nicht gem. § 519 III ZPO beigefügt ist, erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen regelmäßig nicht. |
BAG - 27.07.2011 - 10 AZR 454/10 |
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Ist gegen den wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht prozessführungsbefugten Kläger ein Urteil ergangen, weil dem Gericht das Insolvenzverfahren verschwiegen wurde, so kann der Kläger hiergegen nicht selbst Berufung einlegen, um das Klageziel weiter zu verfolgen. Eine wirksame Berufungseinlegung ist auch nicht mehr möglich, wenn nach Beendigung des Insolvenzverfahrens mehr als ein Monat verstrichen ist. |
OLG Köln - 27.07.2011 - 5 U 18/09 |
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Die Rücknahme der Berufung nach § 516 Abs. 1 ZPO ist nur bis zum Beginn der Verkündung des Berufungsurteils möglich. |
BGH - 30.06.2011 - III ZB 24/11 |
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Das Berufungsgericht hat einen Zeugen erneut zu vernehmen, wenn es dessen Aussage anders verstehen oder würdigen will als das erstinstanzliche Gericht. |
BGH - 21.06.2011 - II ZR 103/10 |
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Hat der Berufungsführer vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt und beabsichtigt das Gericht, Prozesskostenhilfe zu versagen, so hat es vor Verwerfung der Berufung als unzulässig über das Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden. |
BGH - 23.03.2011 - XII ZB 51/11 |
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Hat der Berufungsführer vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt und beabsichtigt das Gericht, Prozesskostenhilfe zu versagen, so hat es vor Verwerfung der Berufung als unzulässig über das Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden. |
BGH - 23.03.2011 - XII ZB 51/11 |
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Fehlt es einer wirksamen Urteilszustellung, beginnt auch für eine im Ausland wohnhafte, nicht anwaltlich vertretene Partei die Frist für die Einlegung der Berufung grundsätzlich fünf Monate nach Verkündung des Urteils zu laufen. |
BGH - 20.01.2011 - IX ZB 214/09 |
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Wird die Berufung nach § 522 II ZPO zurückgewiesen, so sind dem Berufungskläger auch die Kosten der zulässig erhobenen, aber gem. § 524 IV ZPO wirkungslos gewordenen Anschlussberufung aufzuerlegen. |
OLG Hamm - 11.01.2011 - 7 U 40/10 |
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An die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners sind nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weniger strenge Anforderungen zu stellen als an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers. Wenn der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen. |
BGH - 15.12.2010 - XII ZR 18/09 |
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Wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift oder eine Berufungsbegründung erfüllt sind, kommt die Deutung, daß der Schriftsatz nicht als zugleich eingelegte Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt. |
BGH - 08.12.2010 - XII ZB 140/10 |
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Eine Berufung des erstinstanzlich obsiegenden Beklagten, mit der ausschließlich eine andere inhaltliche Begründung der Klagabweisung erstrebt wird, ist mangels einer erforderlichen Beschwer im Rechtssinne unzulässig. |
OLG Celle - 03.11.2010 - 10 UF 237/10 |
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Der Rechtmittelführer darf grundsätzlich darauf vertrauen, daß im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. |
BGH - 21.10.2010 - IX ZB 73/10 |
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Eine unbeschränkt eingelegte Berufung bedarf zu ihrer Zulässigkeit der Auseinandersetzung mit allen Begründungssträngen des angefochtenen Urteils, wenn jede dieser Begründungen geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung eigenständig zu tragen. |
LAG Saarland - 15.09.2010 - 2 Sa 22/10 |
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Eine von einem Rechtsanwalt unterschriebene Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung, deren Inhalt nahezu ausschließlich von dessen Mandanten verfaßt worden ist, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 124a Abs.4 Satz 4 VwGO). Der Sinn des Vertretungszwangs, die Rechtsmittelführung im Interesse der Rechtspflege in die Hände insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule zu legen, wird verfehlt, wenn der Rechtsanwalt sich allein darauf beschränkt, die Ausführungen seines Mandanten zu unterschreiben. |
VGH Mannheim - 30.06.2010 - 12 S 1184/10 |
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Beantragt der Berufungsbeklagte nach Einlegung und Begründung des Rechtsmittels dessen Zurückweisung, sind die dadurch entstehenden Anwaltsgebühren auch dann notwendige Kosten der Rechtsverteidigung, wenn das Gericht noch keine Frist zur Berufungserwiderung gesetzt hat, weil es zunächst ein Vorgehen im Beschlußwege (§ 522 Abs.2 ZPO) prüft. |
BGH - 24.06.2010 - VII ZB 6/09 |
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Der Beginn der einmonatigen Berufungsfrist (§ 517 ZPO) setzt die Zustellung einer Ausfertigung des in vollständiger Form abgefassten Urteils voraus. |
BGH - 09.06.2010 - XII ZB 132/09 |
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Eine Urteilsberichtigung eröffnet eine neue Rechtsmittelfrist gegen die berichtigte Entscheidung nur dann, wenn erst die berichtigte Fassung des Urteils die Partei in die Lage versetzt, sachgerecht über die Frage der Einlegung des Rechtsmittels und dessen Begründung zu entscheiden. |
BVerwG - 06.05.2010 - 6 B 48/09 |
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Die gesetzlich mit Wirkung zum 01.04.2008 eingeführte Anhebung der Berufungssumme findet auf eine nach diesem Zeitpunkt eingelegte Berufung keine Anwendung, wenn das angefochtene Urteil dem Berufungsführer vor dem 01.04.2008 mit einer dem früheren Recht entsprechenden Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden ist. |
BSG - 05.05.2010 - B 11 AL 17/09 R |
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Ein an ein unzuständiges Gericht (VG statt OVG) adressierter Berufungszulassungsschriftsatz, der am letzten Tag der Begründungsfrist in einen Nachtbriefkasten eingeworfen wird, den sowohl das VG wie auch das OVG gemeinsam nutzen, wahrt nicht die Eingangsfrist. |
OVG Saarlouis - 28.04.2010 - 1 A 12/10 |
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Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, daß eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, die konkrete Einzelanweisung befolgt, die von ihm unterzeichnete Berufungsschrift dahin zu berichtigen, daß auf der durchgestrichenen ersten Seite die Adresse des Landgerichts durch die Adresse des Oberlandesgerichts ersetzt und anschließend per Telefax an dieses Gericht übermittelt wird. |
BGH - 13.04.2010 - VI ZB 65/08 |
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Die Versäumung der Berufungsfrist ist nicht unverschuldet, wenn sie darauf beruht, daß das Vorhandensein einer abweichenden Zuständigkeitsregelung und ihr Inhalt nicht geprüft wurden. |
BGH - 12.04.2010 - V ZB 224/09 |
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Eine Partei kann sich ein Bestreiten nicht dadurch für das Berufungsverfahren vorbehalten, daß sie einen Sachverhalt lediglich für die erste Instanz unstreitig stellt. |
BGH - 24.11.2009 - VII ZR 31/09 |
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Über die Identifizierbarkeit des Verfassers einer Berufungsbegründungsschrift ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller dem Berufungsgericht bei Ablauf der Begründungsfrist zur Verfügung stehenden Umstände zu entscheiden. |
BGH - 17.11.2009 - XI ZB 6/09 |
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Weist das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Zivilprozeßordnung (§ 522 Abs.1 ZPO) auf den verspäteten Eingang der Berufungsbegründung hin und bringt es diesen Hinweis auch dem Berufungsbeklagten zur Kenntnis, hat der Berufungsbeklagte regelmäßig keine Veranlassung, innerhalb der mit dem Hinweis verbundenen Stellungnahmefrist kostenauslösende Maßnahmen zu ergreifen. |
BGH - 10.11.2009 - VIII ZB 60/09 |
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Der Antrag, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, enthält nicht zugleich einen Antrag auf Verlängerung einer laufenden Berufungsbegründungsfrist. Ist die Berufung unzulässig, weil die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt ist, so darf im Berufungsverfahren dann kein Anerkenntnisurteil ergehen, wenn das Anerkenntnis nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erklärt worden ist. |
BGH - 10.11.2009 - XI ZB 15/09 |
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Wird im ersten Rechtszug neben dem in der Klageschrift angegebenen ausländischen Wohnsitz des Beklagten im Blick auf die Zuständigkeit des Gerichts auch ein inländischer Wohnsitz in den Raum gestellt, so ist die unbeanstandete ausländische Anschrift, unter der dem Beklagten die Klage auf Veranlassung des Klägers tatsächlich zugestellt wurde, für die Bestimmung des Berufungsgerichts maßgeblich. |
BGH - 22.10.2009 - IX ZB 294/08 |
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Die Zulässigkeit einer Berufung darf nicht an einer unvollständigen oder fehlerhaften Bezeichnung der Parteien im Rechtsmittelschriftsatz scheitern, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen. |
BGH - 22.09.2009 - VI ZB 76/08 |
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In dem Beschluß über die Zulassung der Berufung muß auch über den Sitz des Gerichts, bei dem die Berufungsbegründung einzureichen ist, belehrt werden. |
BVerwG - 30.04.2009 - 3 C 23/08 |
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Wird die Berufungsschrift von einem zugelassenen Rechtsanwalt sowohl unter Hinweis auf sein Amt als Rechtsanwalt als auch auf seine Zugehörigkeit zu einer deutschen Zweigniederlassung einer englischen Limited Liability Partnership (L.L.P.) unterzeichnet, ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Prozeßhandlung nicht ausschließlich im Namen der Gesellschaft, sondern jedenfalls auch von dem handelnden Rechtsanwalt selbst vorgenommen worden ist, wenn nicht besondere Anhaltspunkte entgegenstehen. |
BGH - 22.04.2009 - IV ZB 34/08 |
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Ein mit dem Rechtsbegriff Berufung überschriebener Schriftsatz stellt eine Berufung des Rechtsmittelführers dar, selbst wenn der damit verbundene Prozeßkostenhilfeantrag dazu keine verbindliche Aussage trifft. |
BGH - 24.03.2009 - VI ZB 89/08 |
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Wird dem Rechtsanwalt zur Fertigung der Berufungsschrift die Handakte vorgelegt, hat er bei dieser Gelegenheit auch die ordnungsgemäße Eintragung der Berufungsbegründungsfrist zu kontrollieren. |
OLG Bremen - 18.03.2009 - 1 U 75/08 |
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Ein Rechtsanwalt muß bei der Unterzeichnung einer Berufungsschrift auch dann überprüfen, ob sie an das zuständige Berufungsgericht gerichtet ist, wenn er diese Frage durch einen anwaltliche Kollegen seiner Sozietät hat prüfen lassen. |
BGH - 05.03.2009 - V ZB 153/08 |
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Eine Partei, die in Kenntnis eines bereits ergangenen Urteils eine Reise antritt, muß noch vor der Abreise Kontakt mit ihrem Rechtsanwalt aufnehmen, ihn jedenfalls über die bevorstehende Abwesenheit unterrichten und sicherstellen, daß rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zumindest telefonisch eine Entscheidung über die - gegebenfalls vorsorgliche - Einlegung des Rechtsmittels getroffen werden kann. |
BGH - 18.02.2009 - IV ZR 193/07 |
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Ein als besondere Ausgestaltung des gerichtlichen Güteverfahrens durchgeführtes Mediationsverfahren hemmt nicht den Lauf der Berufungsbegründungsfrist. Die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch den Mediationsrichter ist unwirksam, wenn sie nach Ablauf der Begründungsfrist erfolgt ist und bis dahin kein Verlängerungsantrag gestellt worden ist. |
BGH - 12.02.2009 - VII ZB 76/07 |
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Hat in einem Berufungsverfahren, in dem mehrere Berufungskläger von verschiedenen Rechtsanwälten vertreten werden, nur einer von ihnen für die von ihm vertretenen Berufungskläger einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gestellt, wird durch die antragsgemäß ergehende Verfügung nur die für diese Berufungskläger laufende Frist verlängert, auch wenn im abgekürzten Rubrum der Mitteilung der Name eines nicht antragstellenden Berufungsklägers mit dem Zusatz u.a angegeben wird. |
BGH - 29.01.2009 - III ZB 61/08 |
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Wird die beantragte Prozeßkostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel nach dem Ablauf der Rechtmittelfrist verweigert, bleibt der Partei nach der Bekanntgabe der Entscheidung noch eine Zeit von höchstens drei bis vier Tagen für die Überlegung, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will. Danach beginnt die zweiwöchige Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch (§ 234 Abs.1 ZPO) und die damit verbundene Einlegung des Rechtsmittels. Das gilt auch dann, wenn das Gericht nicht die Mittellosigkeit der Partei, sondern die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint hat. |
BGH - 20.01.2009 - VIII ZA 21/08 |
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Bei der Vorlage der Handakten zur Einlegung der Berufung muß der Prozeßbevollmächtigte die Berechnung der Berufungsbegründungsfrist kontrollieren. |
BGH - 20.01.2009 - Xa ZB 34/08 |
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Wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift oder eine Berufungsbegründung erfüllt sind, kommt die Deutung, daß der Schriftsatz nicht als zugleich eingelegte Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt. |
BGH - 17.12.2008 - XII ZB 185/08 |
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Ein unzuständiges Rechtsmittelgericht ist bei der fehlerhaften Einreichung einer Rechtsmittelschrift nicht verpflichtet, diese per Telefax an das zuständige Gericht zu übermitteln oder den Prozeßbevollmächtigten des Rechtsmittelklägers telefonisch von seinem Fehler zu unterrichten. |
BGH - 06.11.2008 - IX ZB 208/06 |
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Ist nach den Vorschriften des jeweiligen Landesrechts in Urheberrechtsstreitigkeiten die Zuständigkeit des Berufungsgerichts bei einem Landgericht konzentriert, so kann die Berufung nur bei diesem Gericht fristwahrend eingelegt werden. |
LG Mannheim - 05.11.2008 - 2 S 3/08 |
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Weist das Berufungsgericht Sachvortrag, den eine Partei zu einem der in der ersten Instanz unbeachtet gebliebenen rechtlichen Gesichtspunkt hält, zurück (§ 531 Abs.2 Nr.1 ZPO), obwohl es erkennt, daß dieser Gesichtspunkt erstmals in der Berufungsinstanz von Bedeutung war, verletzt es zugleich den Anspruch der Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art.103 Abs.1 GG). |
BGH - 03.11.2008 - II ZR 236/07 |
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Ergeht ein Ergänzungsurteil nach Ablauf der Berufungsfrist, aber noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gegen das ursprüngliche Urteil, so bleibt für den Lauf der Berufungsbegründungsfrist die Zustellung des Ursprungsurteils maßgeblich. Das Ergänzungsurteil wirkt sich in einem solchen Fall auf den Lauf der Begründungsfrist nicht aus. |
BGH - 30.10.2008 - III ZB 41/08 |
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Ein Rechtsanwalt, der seiner bislang zuverlässigen Kanzleiangestellten die Weisung erteilt, in einer von ihm bereits unterzeichneten Berufungsschrift die falsche Bezeichnung des Berufungsgerichts zu korrigieren, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die ordnungsgemäße Ausführung der Korrektur zu überprüfen. |
BGH - 30.10.2008 - III ZB 54/08 |
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Die Ergänzung eines einstimmigen Beschlusses mit dem die Berufung zurückgewiesen wird (§ 522 ZPO) ist wie die Ausgangsentscheidung selbst nicht anfechtbar. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgericht ändert daran nichts. |
BGH - 28.10.2008 - V ZB 109/08 |
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Ein Rechtsanwalt ist, auch nachdem die Berufungsbegründungsfrist nicht mehr mit der Einlegung der Berufung, sondern mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten erstinstanzlichen Urteils beginnt, verpflichtet, bei Vorlage der Handakten im Zusammenhang mit der Abfassung der Berufungsbegründung zu prüfen, ob die Berufung innerhalb der Frist des § 517 ZPO eingelegt worden ist. |
BGH - 16.10.2008 - III ZB 31/08 |
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Unterstellt das Berufungsgericht den Vortrag des Berufungsführers zur Eintragung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender als wahr, darf es nicht zugleich diesen Vortrag als unsubstantiiert beanstanden. |
BGH - 14.10.2008 - VI ZB 23/08 |
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Einem Berufungskläger ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die von seinem Prozeßbevollmächtigten nicht unterzeichnete Berufungsschrift zehn Tage vor Ablauf der Berufungsfrist beim Rechtsmittelgericht eingegangen ist und das Gericht den Prozeßbevollmächtigten nicht rechtzeitig auf das Fehlen der Unterschrift hingewiesen hat. |
BGH - 14.10.2008 - VI ZB 37/08 |
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Beantragt der Berufungsbeklagte nach Einlegung der Begründung des Rechtsmittels dessen Zurückweisung, so sind die dadurch entstehenden Anwaltsgebühren auch dann notwendige Kosten der Rechtsverteidigung, wenn der Berufungsbeklagte sich mit der Berufungsbegründung nicht inhaltlich auseinandersetzt. |
BGH - 02.10.2008 - I ZB 111/07 |
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Die Zustellung der bloßen Mitteilung der Geschäftstelle über die vom Vorsitzenden der Berufungskammer gesetzte Frist zur Berufungserwiderung löst nicht die Frist für die Einlegung der Anschlußberufung aus; es bedarf auch insoweit der Zustellung einer beglaubigten Abschrift der richterlichen Verfügung. |
BGH - 23.09.2008 - VIII ZR 85/08 |
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist den Anforderungen an eine Rechtsmittelschrift nur genügt, wenn bei der Einlegung der Berufung aus der Berufungsschrift sowohl der Rechtsmittelkläger als auch der Rechtsmittelbeklagte erkennbar sind oder bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist aus anderen Unterlagen erkennbar werden. |
BGH - 09.09.2008 - VI ZB 53/07 |
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Legt der Berufungskläger seine Berufung unter Verkennung der Vorschrift des Gerichtsverfassungsgesetzes (§ 119 Abs.1 Nr.1 GVG) beim unzuständigen Landgericht ein, so ist Wiedereinsetzung mit Blick auf den Verfassungsgrundsatz des fairen Verfahrens selbst dann nicht zu gewähren, wenn zwischen dem Eingang der Berufung beim unzuständigen Gericht und dem Ablauf der Berufungsfrist ein Zeitraum von sieben Tagen liegt, denn die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts ist für den Beamten der Eingangsstelle nicht leicht und einwandfrei zu erkennen. |
OLG Saarbrücken - 20.08.2008 - 8 U 350/08-97 |
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Ein über einen Internetdienst an das Gericht gesandtes Telefax ist wie ein vom Absender selbst versandtes Computerfax zu behandeln, sodaß auf diese Weise auch ohne übermittelten Namenszug grundsätzlich eine Berufung eingelegt werden kann. Durch eine unsignierte E-Mail kann eine Berufung nicht formwirksam eingelegt werden. |
OLG Oldenburg - 14.08.2008 - 1 Ws 465/08 |
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Die Berufungsbegründung muß als bestimmender Schriftsatz die Unterschrift des für sie verantwortlichen Rechtsanwalts tragen. Diesen Anforderungen wird eine Unterzeichnung mit einem Faksimilestempel nicht gerecht. |
LAG München - 12.08.2008 - 8 Sa 151/08 |
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Der für eine wirksame Berufungseinlegung notwendige Wille, das erstinstanzliche Urteil einer Nachprüfung durch das höhere Gericht zu unterstellen, kommt auch dann zweifelsfrei zum Ausdruck, wenn die beschwerte Partei, statt unmittelbar Berufung einzulegen, versehentlich deren Zulasung beantragt. |
BGH - 17.07.2008 - V ZB 151/07 |
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Ein Rechtsanwalt hat in einem Wohnraummietprozeß mit Auslandsberührung einer Partei die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Berufungen zu kennen und darf nicht darauf vertrauen, daß ihn das Landgericht sofort nach Eingang der Rechtsmttelschrift auf seine fehlende Zuständigkeit hinweist. |
OLG Düsseldorf - 27.06.2008 - I-24 U 72/08 |
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Nach einer erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde bedarf es innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist einer eigenen Revisions- oder Rechtsbeschwerdebegründung auch dann, wenn schon die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde den Anforderungen an eine Rechtsmittelbegründungsschrift entspricht. Es genügt jedoch jetzt eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde. |
BAG - 08.05.2008 - 1 ABR 56/06 |
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Ist die von einem Rechtsanwalt eingelegte Berufung unwirksam, weil er nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen ist, muß sich die Partei die schuldhafte Unkenntnis seines Prozeßbevollmächtigten von der fehlenden Zulassung nicht zurechnen lassen. |
BGH - 22.04.2008 - X ZB 18/07 |
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Läßt sich durch Auslegung oder aus sonstigen Umständen für das Berufungsgericht erkennen,wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter ist, ist es unschädlich, wenn diese Angaben in der Berufungsschrift vergessen wurden. |
BGH - 09.04.2008 - VIII ZB 58/06 |
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Der Mangel der Unterschrift in einem als Urschrift der Berufung gedachten Schriftsatz kann durch eine gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes behoben werden, auf der der Beglaubigungsvermerk vom Prozeßbevollmächtigten handschriftlich vollzogen worden ist. |
BGH - 02.04.2008 - XII ZB 120/06 |
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Das Grundrecht auf ein faires Verfahren gebietet es nicht, daß das angegangene Berufungsgericht sich Akten, die für die abschließende Prüfung seiner Zuständigkeit erforderlich sind, schneller als dies im ordentlichen Geschäftsgang erwartet werden kann, vorlegen läßt, damit die Berufungsschrift gegebenenfalls noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist an das zuständige Berufungsgericht weitergeleitet werden kann. |
BGH - 18.03.2008 - VIII ZB 4/06 |
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Einer Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Durchführung des Rechtsmittels Prozeßkostenhilfe beantragt hat, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen nicht hinreichend nachgewiesener Bedürftigkeit rechnen mußte. Dies ist der Fall, wenn dem Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Anlagen beigefügt war. |
BGH - 13.02.2008 - XII ZB 151/07 |
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Für die Zulässigkeit der Anschlußberufung gilt bei Gesetzesänderungen das Prozeßrecht in der Fassung, die für die Beurteilung der Zulässigkeit der Berufung maßgeblich ist. |
BGH - 24.10.2007 - IV ZR 12/07 |
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Die arme Partei hat im Berufungsverfahren als Berufungsbeklagte erst dann einen Anspruch auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe, wenn feststeht, daß das Berufungsgericht die Berufung nicht durch Beschluß (§ 522 Abs.2 ZPO) zurückgeweisen wird. |
OLG Celle - 08.10.2007 - 4 U 94/07 |
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Die für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erforderliche Aussicht auf Erfolg fehlt, wenn das beabsichtigte Rechtsmittel zwar zugelassen ist, aber durch Beschluß zurückzuweisen wäre (§ 522 a ZPO). |
BGH - 27.09.2007 - V ZR 113/07 |
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Die Berufungsfrist beginnt spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung eines Urteils zu laufen, selbst wenn eine Zustellung des Urteils noch nicht erfolgt ist. Die Verkündung wird nicht dadurch unwirksam, daß an diesem Tag das Urteil noch nicht in vollständiger Form abgefaßt war. |
OLG Thüringen - 06.08.2007 - 4 U 248/07 |
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Prozeßkostenhilfe beantragenden Partei im Falle, daß Prozeßkostenhilfe versagt wird, zunächst eine zusätzliche Überlegungsfrist von ca. drei Tagen zuzubilligen, damit sich die mit Prozeßkostenhilfe rechnende Partei darüber klar werden kann, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will. |
BGH - 19.07.2007 - IX ZB 86/07 |
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Eine Berufung ist auch dann wirksam eingelegt, wenn ihre Durchführung von der Gewährung von Prozeßkostenhilfe abhängig gemacht wird. Denn dann wird regelmäßig nicht die Einlegung der Berufung unter Vorbehalt der Prozeßkostenhilfe gestellt, sondern der Berufungskläger behält sich für den Fall der Versagung der Prozeßkostenhilfe die Rücknahme der Berufung vor. |
BGH - 18.07.2007 - XII ZB 31/07 |
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Die Rechtsmittelklarheit gebietet es, daß der vor dem Amtsgericht unbestritten gebliebene inländische oder ausländische Gerichtsstand einer Partei in der Berufungsinstanz ungeprüft zugrunde zu legen ist. Unbeachtlich ist, ob der Rechtsmittelführer in der Berufungsinstanz einen anderen Gerichtsstand angibt als vor dem Amtsgericht. |
BGH - 10.07.2007 - VIII ZB 73/06 |
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Ist ein für das Rechtsmittelgericht bestimmter fristgebundener Schriftsatz bei dem mit der Sache befaßten erstinstanzlichen Gericht eingereicht worden, darf der Rechtsanwalt auf dessen Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang auch dann vertrauen, wenn er seinen Fehler noch rechtzeitig vor Fristablauf bemerkt. |
BGH - 28.06.2007 - V ZB 187/06 |
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Hat eine ausländische (Schein-)gesellschaft auch einen Sitz im Inland, bestimmt dies ihren allgemeinen Gerichtsstand. Eine Berufung ist daher zum Landgericht und nicht zum Oberlandesgericht einzulegen. |
BGH - 27.06.2007 - XII ZB 114/06 |
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Ein bestimmender Schriftsatz ist grundsätzlich vom Prozeßbevollmächtigten einer Partei zu unterschreiben. Unterzeichnet ein Vertreter mit dem Zusatz "i.A." (im Auftrag) ist dies nicht ausreichend, da er dann nur als Erklärungsbote auftritt und nicht als derjenige, der die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernehmen will. |
BGH - 19.06.2007 - VI ZB 81/05 |
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Unterzeichnet der Vorsitzende das Protokoll, das die Urteilsverkündung beurkundet, erst nach Ablauf von fünf Monaten nach dem Verkündungstermin, bleibt die bis zu diesem Zeitpunkt mangels einer nachweisbaren Verfügung fristgerechte Berufung weiterhin zulässig. |
BGH - 31.05.2007 - X ZR 172/04 |
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Der anwaltliche Beklagtenvertreter ist im Zivilprozeß schon in der Eingangsinstanz verpflichtet, zum Schutz seiner Partei auf Schlüssigkeitsbedenken gegen die Klage hinzuweisen, wenn er nicht ausschließen kann, daß das Gericht solche Gesichtspunkte übersieht. Beruht das zu Lasten des Mandanten ergangene Urteil auf einem übersehenen Schlüssigkeitsmangel der Klage, so muß der Rechtsanwalt seinen Mandanten über die hieraus folgenden Angriffsmöglichkeiten für ein Berufungsverfahren aufklären. |
BGH - 24.05.2007 - IX ZR 142/05 |
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Der Prozeßbevollmächtigte hat seine Partei so rechtzeitig-zweckmäßigerweise sofort nach Eingang des Urteils-vom Zeitpunkt der Zustellung und über die daraus folgenden Umstände der Rechtsmitteleinlegung zu unterrichten, daß die Partei den Auftrag zur Einlegung des Rechtsmittels auch unter Berücksichtigung einer ausreichenden Überlegungsfrist noch innerhalb der Rechtsmittelfrist erteilen kann. Eine Information eine Woche vor Fristablauf ist auch in einfachen Fällen dann nicht rechtzeitig, wenn der Prozeßbevollmächtigte Anhaltspunkte dafür hat, daß der Mandant nicht erreichbar sein könnte. |
BGH - 23.05.2007 - IV ZB 48/05 |
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Wird ein fristwahrender Schriftsatz am letzten Tag der Frist um Mitternacht per Telefax versandt, ist die gesetzliche Frist nur dann gewahrt, wenn bis 24.00 Uhr die vom Absender gesendeten Signale vom Empfangsgerät des Gerichts vollständig empfangen wurden. |
BGH - 08.05.2007 - VI ZB 74/06 |
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Geht eine Berufungsschrift erst am Tag des Fristablaufs bei einem unzuständigen Gericht ein und handelt es sich darüber hinaus nicht um eine ohne weiteres erkennbare Falschadressierung, ist unabhängig von der genauen Uhrzeit des Eingangs mit einer fristwahrenden Weiterleitung an das zuständige Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang nicht zu rechnen. |
OLG Saarbrücken - 12.04.2007 - 4 U 631/06-203 |
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Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist ist grundsätzlich nicht zu gewähren, wenn die bereits bei Einlegung der Berufung arme Partei mit Ablauf der Berufungsbegründungsfrist Prozeßkostenhilfe beantragt und zugleich den anwaltlich gefertigten Entwurf der Berufungsbegründung einreicht.. |
KG - 02.04.2007 - 20 U 55/06 |
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Auch unter der Gestaltung des reformierten Zivilprozeßrechts ist es zulässig, die mit der Berufung erstrebte Abänderung des erstinstanzlichen Urteils ausschließlich mit neuen Angriffs- und Verteidigungsmitteln zu begründen, soweit diese in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen sind. Einer Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils bedarf es in diesem Falle nicht. |
BGH - 27.03.2007 - VIII ZB 123/06 |
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Der gesetzlichen Anforderung an die Berufungsbegründung, den Rechtsfehler und dessen Entscheidungserheblichkeit zu bezeichnen, ist bei einer auf zwei selbständige Gründe gestützten klageabweisenden erstinstanzlichen Entscheidung genügt, wenn der nur auf einen Rechtsgrund bezogene Angriff aus Rechtsgründen auch den anderen Abweisungsgrund im angefochtenen Urteil zu Fall bringt. |
BGH - 28.02.2007 - V ZB 154/06 |
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Es ist nicht Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, anstelle des Antragstellers beziehungsweise seines Prozeßbevollmächtigten aus einem Gemenge von Darlegungen, die ohne Bezug zu einem der Zulassungstatbestände vorgebracht werden, mit Überlegungs- und Auslegungsaufwand zu ermitteln, welcher Teilaspekt des Vorbringens sich welchem Zulassungsgrund - zutreffend - zuordnen lässt. |
OVG Saarlouis - 14.02.2007 - 3 Q 163/06 |
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Der Ausfall des richterlichen Entscheidungsermessens bei Erlass eines Vorbehaltsurteils kann in der Berufungsinstanz geheilt werden. |
OLG Schleswig - 26.01.2007 - 1 U 101/06 |
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Eine die Zuständigkeit des OLG begründende Anwendung ausländischen Rechts kann auch in seiner Anwendung bei einer Vorfrage liegen. |
BGH - 18.01.2007 - V ZB 129/06 |
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Zu den Mindestanforderungen an eine Berufungsbegründung gehört, daß sie auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten ist und erkennen läßt, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig sein soll. Diesen Anforderungen genügt eine Berufungsbegründung nicht, die sich im Wesentlichen in einer wörtlichen Wiederholung der Klagschrift und in einer formelhaften Wendung zur vermeintlichen Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils erschöpft. |
OLG Köln - 12.01.2007 - 19 U 154/06 |
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Für eine Berufung, die sich nur dagegen wendet, daß das Urteil gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar ist, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. |
OLG Koblenz - 09.01.2007 - 11 U 1392/06 |
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Eine zunächst zulässige Berufung des Insolvenzverwalters wird unzulässig, wenn sich die Quote der Klagforderung voraussichtlich auf Null beläuft. In einem solchen Fall fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. |
OLG Rostock - 28.12.2006 - 7 U 132/02 |
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Eine Berufung darf nicht mehr wegen Mängel bei den Formerfordernissen verworfen werden, wenn sich diese Mängel über einen Abgleich mit den erstinstanzlichen Prozessakten vor Ablauf der Berufungsfrist als unschädlich erweisen. |
BGH - 06.12.2006 - IV ZB 20/06 |
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist die Eintragung einer Vorfrist für die Berufungsfrist grundsätzlich nicht erforderlich. |
BGH - 06.12.2006 - XII ZB 99/06 |
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Die ordnungsgemäße Büroorganisation eines Rechtsanwaltsbüros muß nicht nur sicherstellen, in welcher Weise ein fristwahrender Schriftsatz per Telefax nachprüfbar erfolgreich versandt wird und beim Empfänger eintrifft, sondern muß gleichzeitig Sicherungsmaßnahmen treffen, daß die Anordnung des Telefaxversandes überhaupt ausgeführt wird. Dies gilt erst recht, wenn der Versand unmittelbar vor Ablauf einer Notfrist erfolgt und eine Parrallelversendung mit normaler Post zur Fristwahrung ungeeignet ist.
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OLG Hamburg - 08.11.2006 - 5 U 118/06 |
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Wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift erfüllt sind, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt. |
BGH - 07.11.2006 - VI ZB 70/05 |
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist der gesetzlichen Formvorschrift des Berufungsrechts nur entsprochen, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zweifelsfrei angegeben wird, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll. |
BGH - 10.10.2006 - XI ZB 14/06 |
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) müssen Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsschriftsätze als bestimmende Schriftsätze im Anwaltsprozeß grundsätzlich von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein, da mit der Unterschrift der Nachweis geführt wird, daß der Berufungs- oder Revisionsanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernimmt. |
BGH - 10.10.2006 - XI ZB 40/05 |
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Verfügt ein Rechtsmittelgericht über mehrere Telefaxnummern,so dürfen im Falle einer Empfangssstörung auf Seiten des Gerichts die wiederholten Übermittlungsbemühungen nicht nur auf eine Telefaxnummer beschränkt werden. |
OLG Celle - 25.08.2006 - 10 UF 159/06 |
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs braucht ein Rechtsanwalt, der seine Partei durch einfachen Brief über den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung sowie über Rechtsmittelmöglichkeiten einschließlich der einzuhaltenden Fristen unterrichtet, trotz Schweigens des Mandanten keine Nachfrage halten. |
BGH - 29.06.2006 - IX ZR 176/04 |
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Der im Zivilprozess mandatierte Rechtsanwalt muss aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Mandanten den Sachverhalt daraufhin prüfen, ob er geeignet ist den vom Auftraggeber erstrebten Erfolg herbeizuführen. Insbesondere über eine im Einzelfall fehlende Erfolgsaussicht der in Aussicht genommene Berufung muss er den Mandanten aufklären, damit dieser eigenverantwortlich entscheiden kann, ob er das damit verbundene Prozessrisiko eingehen will oder nicht. Hat der Mandant sich eigenverantwortlich für die Durchführung des Berufungsverfahrens entschieden und unterlassen die Prozessbevollmächtigten es dann, das gewünschte Rechtsmittel fristgerecht zu begründen, so liegt eine schuldhafte Verletzung einer Verpflichtung zur anwaltlichen Vertretung vor. Eine Prozesspartei erleidet aber nur dann einen ersatzfähigen Vermögensschaden, wenn sie einen Prozess verliert, den sie bei sachgemäßer Vertretung tatsächlicn gewonnen hätte. |
OLG Koblenz - 26.06.2006 - 12 U 1017/05 |
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Die Abweisung einer Klage und die Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig mit der Begründung, der vom Kläger als Prozeßbevollmächtigter bestellte Rechtsanwalt arbeite mit einem Mietwagenunternehmen in Form eines Unfallhelferrings zusammen, kommt nur dann in Betracht, wenn auf Grund konkreter Umstände festgestellt wird, dass der Rechtsanwalt im Zusammenwirken mit dem Mietwagenunternehmen auf dessen Veranlassung und in dessen Interesse, nicht aber auf Veranlassung und im Interesse des Mandanten tätig ist. |
BGH - 20.06.2006 - VI ZB 75/05 |
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Scheitert die Übermittlung der Berufungsschrift per Telefax am vorletzten Tag vor Ablauf der Berufungsfrist wegen eines technischen Defekts, ist der Rechtsanwalt des Berufungsklägers verpflichtet, alle anderen noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um eine Verfristung des Rechtsmittels zu vermeiden. |
KG - 09.06.2006 - 12 U 91/06 |
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Bezeichnet ein Rechtsanwalt das Aktenzeichen des erstinstanzlichen Urteils in seiner Berufungsschrift unvollständig oder falsch, handelt er nicht fehlerhaft, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände für Gericht und Prozeßgegner nicht zweifelhaft bleibt, welches Urteil angefochten werden soll. |
BGH - 04.05.2006 - V ZB 130/05 |
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Der Mandant, der seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten einen Rechtsmittelauftrag per E.Mail zuleitet, handelt schuldhaft, wenn die E-Mail den Rechtsanwalt wegen eines Eingabefehlers nicht erreicht. |
OLG Nürnberg - 20.04.2006 - 5 U 456/06 |
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Der Berufungskläger kann seine Berufung auch noch nach der Verkündung eines Versäumnisurteils zurücknehmen, wenn gegen dieses Urteil zulässig Einspruch eingelegt worden ist. |
BGH - 30.03.2006 - III ZB 123/05 |
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Eine erst in der zweiten Instanz erhobene Verjährungseinrede ist zuzulassen, wenn die zugrundeliegenden Tatsachen unstreitig sind. |
OLG Hamm - 23.02.2006 - 28 U 217/04 |
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Die Kosten einer zulässig eingelegten Anschlussberufung sind grundsätzlich dem Berufungskläger aufzuerlegen, wenn dieser die Berufung nach einem Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO zurücknimmt und die Anschlussberufung dadurch ihre Wirkung verliert. |
BGH - 07.02.2006 - XI ZB 9/05 |
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Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax kommt ein Rechtsanwalt seiner Verpflichtung, für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, nur dann nach, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt hat, sich einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen. |
BGH - 26.01.2006 - I ZB 64/05 |
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Haben Hauptpartei und Streithelfer Berufung eingelegt, so handelt es sich um ein einheitliches Rechtsmittel, über das einheitlich zu entscheiden ist. |
BGH - 24.01.2006 - VI ZB 49/05 |
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Prozessuale Formvorschriften sind kein Selbstzweck. Läßt die Berufungsschrift das angefochtene Urteil eindeutig erkennen, ist es unschädlich, wenn keine Abschrift des Urteils beigefügt und auch das Aktenzeichen des angefochtenen Urteils falsch wiedergegeben wurde. |
BGH - 11.01.2006 - XII ZB 27/04 |
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Ist die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners im Berufungsverfahren unvollständig und ist dem Rechtsmittelführer mit der Beschränkung des Rechtsmittels z.B. auf nur einen Streitgenossen nicht gedient, ist die Berufung vom Gericht in der Form auszulegen, daß gegen alle Streitgenossen Berufung eingelegt wird. |
KG - 20.12.2005 - 13 U 26/05 |
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Der gerichtliche Hinweis, daß die Berufung bereits durch gerichtlichen Beschluß zurückgewiesen werden kann, verletzt nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör einer Partei. |
KG - 16.12.2005 - 7 U 80/05 |
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Wird die Berufung zwar rechtzeitig jedoch bei einem unzuständigem Gericht eingereicht, scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dann aus, wenn das Berufungsgericht seine Zuständigkeit erst nach Eingang der Gerichtsakten der ersten Instanz prüfen kann und zu diesem Zeitpunkt die Berufungsfrist abgelaufen war. Zu einer unverzüglichen Weiterleitung des Berufungsschriftsatzes an das zuständige Gericht ist das unzuständige Gericht nur verpflichtet, wenn seine Unzuständigkeit offensichtlich ist. |
KG - 05.12.2005 - 8 U 207/05 |
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Wird eine Berufung vor ihrer Begründung zurückgenommen, ist dem Berufungsbeklagten auch dann nur eine halbe Prozeßgebühr zu erstatten, wenn er bereits die Zurückweisung der Berufung beantragt hat. |
KG - 02.12.2005 - 1 W 434/04 |
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Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Berufungsklägers in der Berufungsschrift ist nicht Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung. |
BGH - 11.10.2005 - XI ZR 398/04 |
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Ist ein Prozeß in erster Instanz aufgrund des unzureichenden Vortrags des Prozeßbevollmächtigten verloren worden, kann der Mandant die Berufungseinlegung davon abhängig machen, daß der Rechtsanwalt ihn von den Kosten der zweiten Instanz freistellt, falls die Berufung daran scheitert, daß der ergänzende Vortrag, der in der ersten Instanz gefehlt hat, wegen Verspätung zurückgewiesen wird. Verweigert der Anwalt die Kostenübernahme, scheidet ein Mitverschulden des Mandanten aus, wenn er das Rechtsmittelverfahren nicht mehr durchführt, sondern gleich Schadensersatzansprüche geltend macht. |
BGH - 06.10.2005 - IX ZR 111/02 |
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Das Gebot eines fairen Verfahrens erfordert es nicht, daß das angerufene Berufungsgericht unmittelbar nach Eingang einer Berufungsschrift seine Zuständigkeit prüft, um diesbezügliche Fehler des Rechtsmittelführers ausgleichen zu können. |
BGH - 05.10.2005 - VIII ZB 125/04 |
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Ist wegen eines Auslandsbezug für Berufungen gegen amtsgerichtliche Urteile das Oberlandesgericht sachlich zuständig und wird die Berufung beim unzuständigem Landgericht eingereicht, ist ein Wiedereinsetzungsantrag innerhalb einer Zweiwochenfrist beim Oberlandesgericht zu stellen. |
OLG Thüringen - 22.09.2005 - 4 U 800/05 |
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Im Berufungsverfahren sind die Kosten eines Verkehrsanwalts regelmäßig nicht erstattungsfähig. |
BGH - 21.09.2005 - IV ZB 11/04 |
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Einem Rechttsanwalt muß bekannt sein, daß für Berufungen gegen amtgerichtliche Urteile das Oberlandesgericht zuständig ist, wenn eine der Parteien ihren Gerichtstand im Ausland hat. |
OLG Hamm - 12.09.2005 - 30 U 134/05 |
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Einer Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Durchführung des Rechtsmittels Prozeßkostenhilfe beantragt hat, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen nicht hinreichend nachgewiesener Bedürftigkeit rechnen mußte. |
BGH - 31.08.2005 - XII ZB 116/05 |
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Unterzeichnet ein nicht postulationfähiger Rechtsanwalt einer Sozietät einen Berufungsschriftsatz und verwendet dabei die Formulierung : "legen wir Berufung ein", liegt keine unzulässige Prozeßhandlung vor, da er im Zweifel als Vertreter eines postulationsfähigen Mitglieds der Sozietät gehandelt hat. |
BGH - 28.07.2005 - III ZB 56/05 |
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Der Streitgegenstand eines Berufungsverfahrens bestimmt sich nach den Anträgen, die gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Parteivortrags auszulegen sind. |
BGH - 20.07.2005 - XII ZR 155/04 |
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Vor der Verwerfung einer Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist dem Berufungskläger rechtliches Gehör zu gewähren. |
BGH - 13.07.2005 - XII ZB 80/05 |
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Bei Feststellung der Erledigung im Berufungsurteil bemisst sich auch die Beschwer des weiter Klageabweisung begehrenden Beklagten grundsätzlich nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten. |
BGH - 13.07.2005 - XII ZR 295/02 |
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Wird nach teilweiser Nichtigerklärung in erster Instanz lediglich Berufung mit dem Ziel weitergehender Nichtigerklärung geführt, geht nur das durch die Berufungsanträge umschriebene Klageziel in den Berufungsstreitwert ein. |
BGH - 12.07.2005 - X ZR 56/04 |
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Ein Schriftsatz, in dem ein zugelassener Rechtsanwalt innerhalb der Berufungsfrist unter Angabe der Parteien und des bereits für die Berufungsinstanz vergebenen Aktenzeichens die Vertretung des Berufungsklägers, der zuvor eine von ihm selbst unterschriebene Berufungsschrift eingereicht hat, anzeigt und die Einreichung einer Berufungsbegründung ankündigt, genügt den gesetzlichen Anforderungen einer Berufungsschrift. |
BGH - 23.06.2005 - I ZB 15/05 |
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Eine Berufung ist unzulässig, wenn der mit seinem in der ersten Instanz verfolgten Wandlungsbegehren unterlegene Berufungsführer nunmehr allein die Minderung des Kaufpreises begehrt. |
OLG Saarbrücken - 20.06.2005 - 4 U 105/05-94 |
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Im Berufungsverfahren kann die Nichtdurchführung eines gesetzlich vorgeschriebenen Schlichtungsverfahrens nicht mehr gerügt werden. |
LG Marburg - 13.04.2005 - 5 S 81/04 |
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Wenn dem Rechtsanwalt die Handakten zur Anfertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, muß er auch prüfen, ob die Berufungsbegründungsfrist richtig notiert ist. |
BGH - 13.04.2005 - VIII ZB 77/04 |
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Die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist erfordert nicht die Feststellung, daß die Berufung rechtzeitig eingelegt worden ist. |
BGH - 15.03.2005 - VI ZB 83/04 |
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Eine Berufungsbegründung wird nicht durch einen Schriftsatz ersetzt, der lediglich Berufungsrügen enthält, jedoch keine Begründung des Berufungsantrages. |
BGH - 14.03.2005 - II ZB 31/03 |
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Nimmt das Berufungsgericht im Tatbestand auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug und geht es in seinen weiteren Ausführungen von entscheidungserheblichen Tatsachen aus, die im Widerspruch zum Tatbestand des angefochtenen Urteils stehen, ohne diese Abweichung zu erläutern, ist das Revisionsgericht an solche Tatsachen nicht gebunden; das Urteil ist aufzuheben. |
BGH - 09.03.2005 - VIII ZR 381/03 |
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Kann ein Berufungskläger am letzten Tag der Berufungsfrist seine Berufung wegen eines technischen Fehlers nicht an das Landessozialgericht per Telefax übersenden, ist es ihm zumutbar, den Berufungsschriftsatz in den Nachtbriefkasten des Gerichts einzuwerfen; eine Versendung an die Agentur für Arbeit per Telefax wahrt die Berufungsfrist nicht. |
LSG Saarbrücken - 01.03.2005 - L 8 AL 24/04 |
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Hat das Berufungsgericht in seiner Entscheidung versehentlich einen Berufungsantrag übersehen, kann dieses Versehen nur durch einen fristgebundenen Antrag einer Prozeßpartei auf Urteilsergänzung korrigiert werden. |
BGH - 16.02.2005 - VIII ZR 133/04 |
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Ein Sachvortrag kann in der Berufungsinstanz nicht zurückgewiesen werden, wenn das erstinstanzliche Gericht aufgrund eines unvollständigen gerichtlichen Hinweises den Eindruck erweckt hat, weiteres Vorbringen sei nicht erforderlich. |
BGH - 21.11.2004 - VII ZR 180/03 |
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Neuer, unstreitiger Tatsachenvortrag (hier : Verjährungseinrede) ist in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen; dies gilt selbst dann, wenn dadurch eine Beweisaufnahme erforderlich wird. |
BGH - 18.11.2004 - IX ZR 229/03 |
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Im Berufungsverfahren löst der Zurückweisungsantrag zwar die Prozeßgebühr aus, diese ist jedoch nicht erstattungsfähig, wenn noch kein Berufungsantrag vorliegt. |
OLG Koblenz - 05.10.2004 - 14 W 650/04 |
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Im Rahmen eines Mandats zur "Prüfung der Erfolgsaussicht der Berufung" erfordert die Beratung über die Erfolgsaussicht eine sorgfältige Rechtsprüfung und gutachterliche Beurteilung; dies gilt insbesondere, wenn die Einlegung der Berufung nach neuem Recht zu beurteilen und deswegen zu berücksichtigen ist, dass den Möglichkeiten neuen Tatsachenvortrags enge Grenzen gesetzt sind.
Diesen Anforderungen wird ein Berufungsempfehlungsschreiben weder inhaltlich noch im Ergebnis gerecht, wenn die Rechtslage geschönt und wenig realitätsnah dargestellt, keinerlei Risikoabwägungen angestellt und die angesichts eines hohen Streitwerts beträchlichen Kostenrisiken nicht angesprochen werden, und darüber hinaus mit dem Prozessziel des Mandanten der Rechtsstreit auch in der Berufungsinstanz ersichtlich nicht zu gewinnen war (hier: Berufung gegen ein den Anspruch auf Stromeinspeisung aus einer Windenergieanlage bzw. die Anschließung an das Stromnetz betreffendes Urteil, in dem ein Einspeisepunkt nicht genannt war, mit dem (alleinigen) Ziel, den Anschluss an einem bestimmten Einspeisepunkt zu erreichen). |
OLG Schleswig - 30.06.2004 - 11 U 47/03 |
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Der Anwalt hat vor Einlegung einer Berufung grundsätzlich zu prüfen, mit welchen Argumenten sein Mandant im Rechtsmittelverfahren (noch) gehört werden kann. |
OLG Schleswig - 30.06.2004 - 11 U 47/03 |
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Unterlagen, die ein pflichtbewußter Anwalt für die Berufungsbegründung benötigt, sind stets in der Handakte zu verwahren. |
BGH - 17.05.2004 - II ZB 14/03 |
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Fehlt es im Berufungsverfahren an jeglichem Vorbringen des Berufungsbeklagten zur Sache, so gilt das tatsächliche Vorbringen des Berufungsführers als zugestanden. |
LAG Nürnberg - 13.05.2004 - 5 Sa 1051/01 |
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Enthält ein Urteil irrtümlich keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann dieser im Wege eines Berichtigungsbeschlusses nachgeholt werden. |
BGH - 11.05.2004 - VI ZB 19/04 |
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Am Ablauf der absoluten Berufungsfrist von 5 Monaten nach Verkündung des Urteils ändert auch die spätere Zustellung des zwischenzeitlich abgefassten Urteils nichts. Wussten die Prozessbevollmächtigten der Parteien von der Verkündung, kommt auch eine Wiedereinsetzung in den vorheringen Stand nicht in Betracht. |
OLG Schleswig - 22.04.2004 - 15 UF 38/04 |
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Ist die absolute Berufungsfrist abgelaufen und fällt das Hindernis für ihre Einhaltung während der noch einige Tage laufenden Berufungsbegründungsfrist weg, laufen die Zweiwochenfrist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist ungeachtet der bei deren Ablauf bereits verstrichenen Berufungsbegründungsfrist und für den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist gleichzeitig. |
OLG Schleswig - 22.04.2004 - 15 UF 38/04 |
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Die Wirksamkeit einer per Telefax eingelegten Berufung ist nicht davon abhängig, daß anschließend noch der Originalschriftsatz mit der Unterschrift des postulationsfähigen Rechtsanwalts bei dem Rechtsmittelgericht eingereicht wird. |
BGH - 27.01.2004 - VI ZB 30/03 |
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Können trotz unrichtiger Parteibezeichnung bei dem Berufungsgericht keine vernünftigen Zweifel über die Person des Rechtsmittelklägers aufkommen, darf die Berufung aus diesem Grund nicht als unzulässig verworfen werden. |
BGH - 20.01.2004 - VI ZB 68/03 |
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Wird in der Berufungsschrift eine Partei irrtümlich als Berufungsklägerin bezeichnet, so ist bei den strengen Anforderungen an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers davon auszugehen, daß die so bezeichnete Partei der Rechtsmittelführer ist, wenn sich nicht aus anderen Umständen Gegenteiliges mit der erforderlichen Klarheit ergibt. |
BGH - 13.01.2004 - VI ZB 53/03 |
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Für die Zulässigkeit einer Berufung ist es ohne Bedeutung, ob die Ausführungen des Berufungsklägers in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Es ist lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das erstinstanzliche Urteil aus der Sicht des Berufungsklägers in Frage stellen. |
BGH - 21.05.2003 - VIII ZB 133/02 |
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Die Berufungsrücknahme stellt nur dann einen Pflichtenverstoß des Anwalts dar, wenn er eine erkennbare Möglichkeit ungenutzt gelassen hat, das erstinstanzliche Urteil erfolgreich anzufechten. |
LG Hamburg - 15.05.2003 - 323 O 262/02 |
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß die Erklärung, daß gegen ein bestimmtes Urteil Berufung eingelegt werde, auch die Angabe enthalten, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt sein solle. |
BGH - 14.05.2003 - XII ZB 154/01 |
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Stellt ein Berufungsanwalt die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde als aussichtslos hin, obwohl er die Erfolgsaussichten nicht umfassend geprüft hat, verletzt der Anwalt seine Berufspflichten. |
BGH - 27.03.2003 - IX ZR 399/99 |
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Es ist höchstrichterliche Rechtsprechung, daß es für den rechtzeitigen Eingang eines Rechtsmittels darauf ankommt, wann das zuständige Gericht die tatsächliche Verfügungsgewalt über das eingegangene Schriftstück erhalten hat. Geht eine Berufung auf dem Faxgerät eines anderen Gerichts ein, ist sie noch nicht bei dem zuständigen Gericht eingegangen. Das unzuständige Gericht hat nur die Verpflichtung die Fehlsendung im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Zu Maßnahmen außerhalb des ordentlichen Geschäftsgangs besteht keine Verpflichtung. |
BGH - 28.01.2003 - VI ZB 29/02 |
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Einem Antrag zur Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Einlegung eines Rechtsmittels kann nur stattgegeben werden, wenn neben dem Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist auch die notwendigen Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht werden. |
BGH - 26.09.2002 - I ZB 20/02 |
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Der Rechtsanwalt handelt pflichtwidrig, wenn er Berufung einlegt, die keinen Erfolg haben kann und den Mandanten vorher nicht eindringlich auf das Kostenrisiko hinweist. |
OLG Naumburg - 25.03.2002 - 1 U 152/01 |
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Die Rücknahme einer Berufung ohne Information des Mandanten ist nicht schuldhaft, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Berufung aussichtslos ist. |
OLG Naumburg - 25.03.2002 - 1 U 152/01 |
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Ein Rechtsanwalt handelt fehlerhaft, wenn er Berufung einlegt, die keinen Erfolg haben kann und den Mandanten vorher nicht eindringlich auf das Kostenrisiko hinweist |
OLG Naumburg - 25.03.2002 - 1 U 152/01 |
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Die Einlegung einer Berufung, die keinen Erfolg haben kann, stellt einen Anwaltsfehler dar, es sei denn, der Rechtsanwalt hat seinen Mandanten auf das Kostenrisiko hingewiesen und dieser hat das Risiko akzeptiert. |
OLG Naumburg - 23.03.2002 - 1 U 140/01 |
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Es besteht keine Verpflichtung des Rechtsanwalts, anlässlich eines Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, die Einhaltung der Berufungsfrist zu prüfen.
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BGH - 04.05.2001 - V ZR 434/00 |
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Der mit der Durchführung der Berufung beauftragte Korrespondenzanwalt kann die Feststellung und Berechnung der Berufungsfrist seinem ausgebildeten und überwachten Büropersonal überlassen, wenn der erstinstanzliche Anwalt das Datum der Urteilszustellung in einem mit dem Urteil übersandten Schreiben mitteilt. |
BGH - 13.01.2000 - VII ZB 20/99 |
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Ein Rechtsanwalts, der ohne Weisung seines Mandanten höchst vorsorglich ein Rechtsmittel einlegt, handelt im Rahmen seines eigenen pflichtgemäßen Ermessens und macht sich grundsätzlich nicht schadensersatzpflichtig. |
LG München I - 03.12.1999 - 20 S 15333/99 |
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Stellt ein Rechtsanwalt einen Verlängerungsantrag für eine Berufungsbegründung, kann der endgültige Fristablauf erst dann im Fristenbuch notiert werden, wenn die Verlängerung vom Rechtsmittelgericht gewährt worden ist. |
BGH - 14.07.1999 - XII ZB 62/99 |
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Für eine nach Ablehnung eines rechtzeitig angebrachten Prozeßkostenhilfegesuchs verspätet eingelegte Berufung ist keine Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn der Vordruck zur Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei unvollständig ausgefüllt worden ist. |
BGH - 13.01.1999 - XII ZB 166/98 |
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Die falsche Adressierung einer Berufungsschrift ist unschädlich, wenn sie so rechtzeitig beim Gericht erster Instanz eingegangen ist, daß ihre fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht ohne weiteres erwartet werden kann. |
BGH - 03.09.1998 - IX ZB 46/98 |
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Die Berufungsschriftsätzen vielfach enthaltene globale Bezugsnahmefloskel auf das gesamte übrige Vorbringen erster Instanz ist im Regelfall rechtlich irrelevant. |
OLG Köln - 22.07.1997 - 17 U 7/97 |
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Die für eine wirksame Berufungseinlegung erforderliche Angabe, für wen und gegen wen die Berufung eingelegt wird, unterliegt der Schriftform nach ZPO § 518. Mündliche oder telefonische Angaben der Parteien zur Ergänzung einer unvollständigen Berufungsschrift dürfen auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie bei Gericht aktenkundig gemacht werden. |
BGH - 04.06.1997 - VIII ZB 9/97 |
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Wird im Anwaltsbüro die Sache dem Prozeßbevollmächtigten zur Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt, so entsteht damit für diesen eine eigene Pflicht zur Prüfung des Fristablaufs, von der er sich auch nicht durch eine allgemeine Anweisung befreien kann, ihn täglich an unerledigte Fristsachen zu erinnern. |
BGH - 14.01.1997 - VI ZB 24/96 |
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Beschränkt sich der Berufungskläger in der Berufungsbegründung darauf, den Gesetzeswortlaut einer von Erstgericht angeblich außer acht gelassenen Vorschrift zu zitieren, liegt eine zulässige Berufung nicht vor. Es muß zumindest im Ansatz der Versuch unternommen werden darzutun, dass das Erstgericht im konkreten Fall Anlass hatte, die Vorschrift zu prüfen. |
BGH - 09.03.1995 - IX ZR 142/94 |
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Enthält eine Rechtsmittelschrift mehrere für die Zulässigkeit relevante Fehler, so darf der Rechtsanwalt auch bei einer zuverlässigen Kanzleikraft nicht darauf vertrauen, daß die von ihm mündlich angeordneten Korrekturen in dem bereits unterschriebenen Schriftsatz vollständig und richtig ausgeführt werden. |
BGH - 18.10.1994 - XI ZB 10/94 |
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Es begründet kein Anwaltsverschulden, wenn eine geschulte und zuverlässige Auszubildende im zweiten Lehrjahr einen Berufungsschriftsatz versehentlich in einen nicht an das Berufungsgericht bestimmten Briefumschlag einlegt, so daß die Berufung nicht fristgerecht eingeht. |
BGH - 14.07.1994 - VII ZB 7/94 |
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Ist der vom Korrespondenzanwalt erteilte Auftrag zur Berufungseinlegung ordnungsgemäß durch Telefax übermittelt worden und besteht mit dem beauftragten Anwalt die Abmachung, entweder auftragsgemäß Berufung einzulegen oder im Fall der Verhinderung durch einen anderen Rechtsanwalt einlegen zu lassen, so kann darüber hinaus vom beauftragenden Rechtsanwalt nicht noch zusätzlich verlangt werden, dass er sich telefonisch nach dem Zugang des Auftrags und nach der Bereitschaft zur Mandatsübernahme erkundigt. |
BGH - 08.12.1993 - VIII ZB 40/93 |
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Die wirksame Berufungseinlegung per Telefax ist nicht davon abhängig, daß danach noch der Originalschriftsatz bei dem Rechtsmittelgericht eingereicht wird. |
BGH - 20.09.1993 - II ZB 10/93 |
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Ein Rechtsanwalt handelt schuldhaft, wenn er einen ihm zum zweiten Mal vorgelegten und erneut fehlerhaften Berufungsschriftsatz unterschreibt, ohne dessen Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. |
BGH - 06.05.1992 - XII ZB 39/92 |
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Enthält ein Informationsschreiben des Rechtsanwalts der Berufungsinstanz an den Prozeßbevollmächtigten der ersten Instanz den falschen Hinweis, die Berufung sei bereits fristwahrend eingelegt, muß durch geeignete Maßnahmen im Büro des zweitinstanzlichen Anwalts sichergestellt werden, daß Mißverständnisse ausgeschlossen sind und das Rechtsmittel tatsächlich bereits eingelegt wurde. |
BGH - 26.09.1991 - I ZB 12/91 |
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Der Rechtsanwalt hat im Berufungsverfahren die Pflicht, die gerichtliche Festsetzung der Beschwer seines Mandanten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. |
BGH - 06.07.1989 - IX ZR 75/88 |
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Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß der Unterzeichner einer Rechtsmittelschrift die Verantwortung für deren Inhalt übernehmen will. Mit einer Unterzeichnung durch die Buchstaben i.A. (im Auftrag) wird diese Voraussetzung nicht erfüllt. Das so unterzeichnete Rechtmittel ist unzulässig. |
BGH - 05.11.1987 - V ZR 139/87 |
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Auch die für eine wirksame Berufungseinlegung erforderliche Angabe, für wen und gegen wen die Berufung eingelegt wird, unterliegt der in ZPO § 518 angeordneten Schriftform. |
BGH - 09.07.1985 - VI ZB 8/85 |
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Erteilt ein Anwalt seiner ansonsten zuverlässigen Mitarbeiterin die Anweisung, eine Rechtsmittelschrift wegen einer unrichtigen Gerichtsbezeichnung zu korrigieren, braucht er die Ausführung seiner Anweisung nicht noch einmal zu kontrollieren. |
BGH - 04.11.1981 - VIII ZB 59,60/81 |
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Beauftragt ein Rechtsanwalt eine zuverlässige Mitarbeiterin mit der Korrektur einer Berufungschrift aufgrund einer Fehladressierung, muß er die Ausführung des Auftrages nicht mehr überprüfen. |
BGH - 04.11.1981 - VIII ZB 59+60/81 |
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Zur Zulässigkeit einer Berufung gehört, dass innerhalb der Berufungsfrist aus der Berufungsschrift oder aus den Umständen mit ausreichender Deutlichkeit zu erkennen ist, für welche Partei Berufung eingelegt wird. |
BGH - 25.06.1980 - VIII ZB 15/80 |
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Ist die Berufungsfrist deshalb versäumt, weil der (eingeschriebene) Brief der Partei mit dem Berufungsauftrag seinen Rechtsanwalt infolge unabwendbaren Zufalls nicht erreicht hat, so beginnt die Wiedereinsetzungsfrist schon zu laufen, nachdem die Partei den Rechtsanwalt von der Absendung des Briefes unter Vorlage einer Ablichtung des Posteinlieferungsscheins benachrichtigt hat. Der Fristbeginn wird durch Nachforschungen bei der Post über den Verbleib des Einschreibebriefs grundsätzlich nicht hinausgeschoben. |
BGH - 19.03.1974 - VI ZB 1/74 |
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Ein Rechtsmittel ist verspätet eingelegt, wenn es erst nach Fristablauf von einem zur Entgegennahme befugten Beamten oder Angestellten in Empfang genommen wird.
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BGH - 15.11.1972 - VIII ZB 50/72 |
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Beauftragt ein Rechtsanwalt am letzten Tag der Rechtsmittelfrist ein erfahrenes Mitglied seines Personals mit dem Einwurf der Berufungsschrift in den Gerichtsbriefkasten, muß er sich nicht am gleichen Tage telefonisch von der Ausführung seines Auftrags bei der Mitarbeiterin vergewissern. |
BGH - 29.10.1970 - VII ZB 18/70 |
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Wenn minderjährige Bürolehrlinge den ihnen am letzten Tag der Berufungsfrist erteilten Auftrag, die Berufungsschrift unterschreiben zu lassen und nach Vollziehung der Unterschrift zum Gericht zu bringen, versehentlich nicht ausführen, kann der Anwalt sich nur dann auf das Vorliegen eines unabwendbaren Zufalls berufen, wenn er eine nach allgemeiner Erfahrung ausreichende Kontrolle der Auftragsausführung sichergestellt hatte. |
BGH - 09.07.1970 - VI ZB 17/70 |
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Die Fristversäumnis eines Anwalts, dem innerhalb einer gemeinsamen Anwaltspraxis die selbstständige Bearbeitung einer Berufungssache übertragen ist, geht auch dann zu Lasten der Partei, wenn er beim Berufungsgericht nicht zugelassen ist. |
BGH - 09.07.1970 - VI ZB 17/70 |
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