Betriebsrat
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Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats sind vom Arbeitgeber nur dann nicht zu erstatten, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung von vornherein offensichtlich aussichtslos erscheint. |
LSG Hessen - 27.06.2011 - 16 TaBV 65/11 |
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Die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Betriebsrat zur Bearbeitung kollektivrechtlicher Probleme führt nicht zu einem Vertrag mit den betroffenen Arbeitnehmern, da kein Vertrag mit Schutuwirkung zugunsten Dritter vorliegt. Eine Haftung gegenüber den Arbeitnehmern wegen Schlechtleistung des Anwalts scheidet aus. |
BAG - 24.08.2006 - 8 AZR 414/05 |
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Wird ein Rechtsanwalt vom Betriebsrat mit Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan beauftragt, so hat er den Betriebsrat bei seinen kollektivrechtlichen Aufgaben zu beraten und zu vertreten. Hieraus folgt kein Mandat, auch die Individualinteressen der Arbeitnehmer zu vertreten. Der vom Betriebsrat abgeschlossene Anwaltsvertrag ist in der Regel kein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten der Arbeitnehmer. Der Rechtsanwalt des Betriebsrats haftet daher nicht gegenüber Arbeitnehmern auf Schadensersatz wegen einer etwaigen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrags. |
BAG - 24.08.2006 - 8 AZR 414/05 |
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