Klageerzwingung
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Werden in einem Klageerzwingungsantrag fremdsprachliche Urkunden zum ergänzenden Vortrag und als Beweismittel in Bezug genommen, denen keine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache beiliegt, so ist der Antrag unzulässig. |
OLG Stuttgart - 21.02.2007 - 1 Ws 47/07 |
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