Beweisantizipation
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Im Prozeßkostenhilfeverfahren kann in eng begrenztem Rahmen eine Beweisantizipation vorgenommen werden. Voraussetzung ist insofern, dass konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die erforderliche Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der um die Gewährung von Prozeßkostenhilfe antragenden, beweisbelasteten Partei ausgeht. |
OLG Köln - 24.11.2006 - 4 W 9/06 |
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