Garantieversprechen.
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Erklärt ein Rechtsanwalt gegenüber seinem späteren Auftraggeber, daß er für den Fall, daß ihm das Mandat erteilt wird, den Eintritt des erstrebten Verhandlungserfolges garantiere, kann in dieser Aussage nicht ohne weiteres ein haftungsbegründendes Garantieversprechen für den Fall des Scheiterns der Verhandlungen gesehen werden. |
OLG Frankfurt - 14.02.2007 - 19 U 175/06 |
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