Gerichtsbriefkasten
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Anwalt zudem auf die Befolgung einer Einzelweisung durch eine bis dahin stets zuverlässige Büroangestellte vertrauen, wenn es um solche einfachen Angelegenheiten wie den Einwurf einer Postsendung in einen Gerichtsbriefkasten geht. Mit einem solchen Botengang dürfen sogar hinreichend erprobte und zuverlässige, aber in Bezug auf das Fristenwesen nicht besonders qualifizierte Kräfte betraut werden. |
BGH - 28.03.2012 - IV ZB 5/12 |
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Zur Widerlegung des auf der Berufungsschrift angebrachten gerichtlichen Eingangsstempels hat das Berufungsgericht den Verfahrensbevollmächtigten einer Partei, der erklärt, den Schriftsatz persönlich am letzten Tag der Frist in den Gerichtsbriefkasten geworfen zu haben, auch dann als Zeugen zu vernehmen, wenn dieser - zur Glaubhaftmachung - lediglich eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt hat und diese dem Berufungsgericht im Rahmen des Freibeweises als nicht ausreichend erscheint. |
BGH - 11.11.2009 - XII ZB 174/08 |
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Beauftragt ein Rechtsanwalt am letzten Tag der Rechtsmittelfrist ein erfahrenes Mitglied seines Personals mit dem Einwurf der Berufungsschrift in den Gerichtsbriefkasten, muß er sich nicht am gleichen Tage telefonisch von der Ausführung seines Auftrags bei der Mitarbeiterin vergewissern. |
BGH - 29.10.1970 - VII ZB 18/70 |
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Siehe auch: Nachtbriefkasten |