Gesellschafterdarlehen
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Bei der Beurkundung einer Stammkapitalerhöhung einer GmbH durch Umwandlung von Gesellschafterdarlehen in Stammkapital hat der Notar besondere Belehrungspflicheten. Er darf sich nicht darauf verlassen, daß die erforderlichen Belehrungen von dritter Seite erfolgt sind, sondern hat zu prüfen, ob die Gesellschafter solche Belehrungen auch richtig verstanden haben. |
OLG Schleswig - 07.12.2006 - 11 U 15/06 |
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