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Beabsichtigt eine in zweiter Instanz unterlegene Partei, dem Revisionsanwalt selbst einen Rechtsmittelauftrag zu erteilen, muß sie sich vergewissern, daß ein lediglich per Fax abgesandtes Auftragsschreiben, auf welches keine Reaktion erfolgt, den Revisionsanwalt auch tatsächlich erreicht hat und er zur Durchführung des Auftrags bereit ist. |
BGH - 04.03.2008 - VI ZR 66/07 |
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Der Prozeßbevollmächtigte hat seine Partei so rechtzeitig-zweckmäßigerweise sofort nach Eingang des Urteils-vom Zeitpunkt der Zustellung und über die daraus folgenden Umstände der Rechtsmitteleinlegung zu unterrichten, daß die Partei den Auftrag zur Einlegung des Rechtsmittels auch unter Berücksichtigung einer ausreichenden Überlegungsfrist noch innerhalb der Rechtsmittelfrist erteilen kann. Eine Information eine Woche vor Fristablauf ist auch in einfachen Fällen dann nicht rechtzeitig, wenn der Prozeßbevollmächtigte Anhaltspunkte dafür hat, daß der Mandant nicht erreichbar sein könnte. |
BGH - 23.05.2007 - IV ZB 48/05 |
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Den Verkehrsanwalt trifft bei Erteilung eines schriftlichen Rechtsmittelauftrages die Pflicht zur eigenverantwortlichen Überprüfung der für die Einlegung des Rechtsmittels notwendigen Förmlichkeiten. |
BGH - 07.04.2004 - XII ZR 253/03 |
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Eine in erster Instanz unterlegene Partei, die selbst einen Rechtsmittelauftrag erteilt, muß sich vergewissern, daß der beauftragte Rechtsanwalt zur Auftragserfüllung bereit ist. Dies ist regelmäßig zweifelhaft, wenn noch offene Honorarforderungen bestehen. |
BGH - 27.11.2001 - XI ZB 23/01 |
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Bei Rechtsmittelaufträgen an einen anderen Rechtsanwalt hat der beauftragende Rechtsanwalt darauf zu achten, daß der beauftragte Rechhtsanwalt innerhalb der Rechtsmittelfrist den Erhalt des Aufrags und die Einlegung des Rechtsmittel bestätigt. Alleine das rechtzeitige Absenden des Auftragsschreibens ist nicht ausreichend. |
BGH - 19.06.2001 - VI ZB 22/01 |
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Ob ein Rechtsmittel eingelegt werde soll, hat allein der Mandant zu entscheiden. Der Rechtsanwalt hat den Mandanten zuvor hinreichend über die Erfolgsaussichten und die vorhandenen Risiken zu beraten. |
AG Würzburg - 23.10.1997 - 15 C 1458/97 |
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Ist der vom Korrespondenzanwalt erteilte Auftrag zur Berufungseinlegung ordnungsgemäß durch Telefax übermittelt worden und besteht mit dem beauftragten Anwalt die Abmachung, entweder auftragsgemäß Berufung einzulegen oder im Fall der Verhinderung durch einen anderen Rechtsanwalt einlegen zu lassen, so kann darüber hinaus vom beauftragenden Rechtsanwalt nicht noch zusätzlich verlangt werden, dass er sich telefonisch nach dem Zugang des Auftrags und nach der Bereitschaft zur Mandatsübernahme erkundigt. |
BGH - 08.12.1993 - VIII ZB 40/93 |
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Der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte, der den erstinstanzlichen Anwalt mit der Prüfung der Revisionsaussichten beauftragt, bleibt für die Wahrung der Rechtsmittelfrist verantwortlich und darf diese Aufgabe nicht dem erstinstanzlichen Anwalt zur selbständigen und eigenverantwortlichen Erledigung überlassen.
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BGH - 07.12.1993 - XI ZR 207/93 |
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Erteilt der erstinstanzliche Rechtsanwalt einem anderen Anwalt einen Rechtsmittelauftrag, muß er diesem die Rechtsmittelfrist schriftlich mitteilen. |
BGH - 25.05.1993 - VI ZB 32/92 |
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Wer einen Berufungsauftrag erteilt, muss grundsätzlich dafür Sorge tragen, dass der beauftragte Anwalt den Auftrag innerhalb der Berufungsfrist bestätigt. |
BGH - 13.10.1992 - VI ZB 21/92 |
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Eine Kanzleikraft des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, die kurz vor Ablauf der Berufungsfrist mit der Beförderung eines Schriftstücks beauftragt wird, mit dem der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte um Einlegung der Berufung gebeten wird, muss über den drohenden Fristablauf und die Notwendigkeit der Fristwahrung unterrichtet sein. Es genügt nicht, dass sie weiß, die Beförderung sei "dringend". |
BGH - 07.11.1979 - IV ZB 157/79 |
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Siehe auch: Rechtsmittel |