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Stand:  30.03.2023
Inhalt:   12.658 Urteile

Zustellungsdatum

Zur einer ordnunggemäßen Organisation des Fristenwesens in einem Anwaltsbüro gehört nicht nur die Anweisung an das zuständige Büropersonal, den für den Beginn der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung eines Urteils anhand der Datumsangabe im unterzeichneten Empfangsbekenntnis oder auf dem Zustellungsumschlag zu ermitteln. Dem Personal muß auch aufgegeben werden, das Datum der Zustellung gesondert und deutlich abgehoben von dem nicht maßgeblichen Aufdruck des Eingangsdatums zu vermerken.
BGH - 22.06.2010 - VIII ZB 12/10

Das Zustelldatum ist der Tag, an dem der Adressat vom Zugang des zugestellten Schriftstücks persönlich Kenntnis erlangt und es empfangsbereit entgegennimmt. Dies wird durch die Unterschrift des Empfängers dokumentiert, wobei es nicht darauf ankommt, daß der Empfänger das zugestellte Schriftstück auch inhaltlich zur Kenntnis genommen hat.
BGH - 20.07.2006 - I ZB 39/05

Das maßgebliche Datum einer Urteilszustellung ist in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zu ermitteln und festzuhalten.
BGH - 05.11.2002 - VI ZR 399/01

Es gehört zu den Aufgaben des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, das für den Lauf der Rechtsmittelfrist maßgebliche Zustellungsdatum festzustellen und dem Anwalt der Rechtsmittelinstanz in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise mitzuteilen.
BGH - 28.10.1993 - VII ZB 16/93

Siehe auch: Berufungsfrist, Rechtsmittelfrist, Zustellung

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