Beglaubigung
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Die beglaubigte Abschrift einer französischen Akte erbringt regelmäßig den vollen Beweis für die Abgabe der darin beurkundeten Erklärungen. Das diese in französische Sprache verfaßt sind ist unbeachtlich. |
BGH - 16.01.2007 - VIII ZR 82/06 |
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Ohne das Hinzutreten besonder Umstände, trifft den Notar bei der bloßen Beglaubigung einer Unterschrift nur eine eingeschränkte Prüfungs- und Belehrungspflicht. Zu einer Rechtsbelehrung ist er grundsätzlich nicht verpflichtet. Er muß lediglich prüfen, ob Gründe bestehen, seine Amttätigkeit zu versagen und die Beteiligten gegebenfalls entsprechend unterrichten. |
BGH - 11.11.2004 - III ZR 63/04 |
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