|
Ein vom Rechtsanwalt geführtes Telefonat mit dem Gegner, das allein die Korrektur von Tippfehlern in einer bereits abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung zum Gegenstand hat, führt nicht zur Entstehung einer Einigungs- und Terminsgebühr. |
OLG Frankfurt - 18.06.2019 - 6 W 15/18 |
|
|
Eine Zwischeneinigung der Beteiligten in einem Sorgerechts- oder Umgangsverfahren löst eine Einigungsgebühr aus, wenn der Inhalt der Einigung Gegenstand eines selbständigen Verfahrens sein könnte und durch die Einigung der damit verbundene Kostenaufwand vermieden wird. |
OLG Oldenburg - 05.02.2013 - 3 WF 10/13 |
|
|
Der Festsetzung einer Termins- und Einigungsgebühr zu Gunsten des beigeordneten Rechtsanwalts steht nicht entgegen, dass dieser nicht persönlich den Termin wahrgenommen hat, sondern sich im Termin in Untervollmacht durch einen anderen Rechtsanwalt hatte vertreten lassen. |
OLG Köln - 29.03.2010 - 4 WF 32/10 |
|
|
Die Ausarbeitung des Entwurfs eines Vertrages, der danach abgeschlossen wird, kann sofern damit eine auf ein Rechtsverhältnis bezogene Unsicherheit beseitigt wird, eine Mitwirkung bei dem Abschluß eines Einigungsvertrages bedeuten (Nr.1000 RVG VV). |
BGH - 20.11.2008 - IX ZR 186/07 |
|
|
Stimmt er Beklagte lediglich der Klagrücknahme zu, fällt keine Einigungsgebühr an. |
OLG Düsseldorf - 06.10.2008 - I-24 W 70/08 |
|
|
Die Entstehung der Einigungsgebühr (VV 1003,1000 RVG) hat nicht zur Voraussetzung, daß durch die Einigung der Parteien eine konkrete Entlastung des Gericht eintritt. |
BGH - 17.09.2008 - IV ZB 17/08 |
|
|
Die Einigungsgebühr entsteht, wenn die Parteien den Rechtsstreit einvernehmlich beilegen, indem der Beklagte den Klageanspruch in der mündlichen Verhandlung anerkennt, daraufhin ein Anerkenntnisurteil ergeht und sodann der Kläger den titulierten Betrag stundet, indem er dem Beklagten Ratenzahlung einräumt. |
OLG Rostock - 26.05.2008 - 5 W 94/08 |
|
|
Für eine im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung entsteht nur dann eine Einigungsgebühr (VV 1000 RVG), wenn der Schuldner dem Gläubiger zusätzliche Sicherheiten verschafft, die ihm die Durchsetzung des Anspruchs erleichtern, da andernfalls die bestehende Unsicherheit über die Leistungsbereitschaft und -fähigkeit des Schuldners nicht beseitigt wird. |
LG Münster - 03.09.2007 - 5 T 697/07 |
|
|
Die Einigungsgebühr des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) entsteht auch dann, wenn sich die Parteien eines Kündigungsrechtsstreits auf eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einigen und der Arbeitnehmer daraufhin die Klage zurücknimmt. |
LAG Düsseldorf - 06.06.2006 - 16 Ta 307/06 |
|
Siehe auch: Vergleichsgebühr, Honorar |