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Stand:  30.03.2023
Inhalt:   12.658 Urteile

Revisionsbegründung

Eine zulässige Revisionsbegründung setzt eine zumindest kurze Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils voraus. Diese muss erkennen lassen, dass der Revisionskläger die Begründung des FG-Urteils und sein eigenes Vorbringen überprüft hat.
BFH - 23.08.2017 - X R 9/15

Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen die Revisionsgründe angegeben werden. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Sie hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Dadurch soll u.a. sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil auf das Rechtsmittel hin überprüft und die Rechtslage genau durchdenkt.
BAG - 09.08.2016 - 9 AZR 628/15

Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts in einer Weise verdeutlichen, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennen lässt. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung.
BAG - 18.05.2011 - 10 AZR 346/10

Eine Revisionsbegründung ist auch dann nicht entbehrlich, wenn ihre Begründung nebst Anträgen bereits in der Nichtzulassungsbeschwerde enthalten ist.
BGH - 23.09.2009 - IV ZR 259/08

Nach einer erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde bedarf es innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist einer eigenen Revisions- oder Rechtsbeschwerdebegründung auch dann, wenn schon die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde den Anforderungen an eine Rechtsmittelbegründungsschrift entspricht. Es genügt jedoch jetzt eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde.
BAG - 08.05.2008 - 1 ABR 56/06

Der Versand eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax setzt eine Ausgangskontrolle in der Form voraus, daß ein Sendebericht ausgedruckt und auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Übertragung überprüft wird. Erst nach der Überprüfung darf die Frist im Fristenkalender gelöscht werden.
BAG - 19.07.2007 - 6 AZR 432/06

Ein Revisionsführer oder Führer einer Nichtzulassungsbeschwerde ist verhindert die Frist zur Rechtsmittelbegründung einzuhalten, wenn und solange seinem Prozeßbevollmächtigten vor Ablauf der Frist die Prozeßakten nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stehen. Dies gilt nicht, wenn die Möglichkeit zu rechtzeitiger und vollständiger Akteneinsicht vor Fristablauf dadurch vereitelt worden ist, daß der Rechtsmittelführer es aufgrund eines eigenen oder eines ihm zuzurechnenden Verschuldens seines Verkehrsanwalts unterlassen hat, seinem Prozeßbevollmächtigten rechtzeitig den diesem zustehenden Gebührenvorschuß zu zahlen.
BGH - 26.07.2004 - VIII ZR 10/04

Hängt die Wahrung einer Revisionsbegründungsfrist von der unverzüglichen Überweisung eines angeforderten Vorschusses ab, so kann eine Verletzung der zu verlangenden äußersten Sorgfalt insbesondere auch dann vorliegen, wenn der Revisionsführer sich auf Erteilung eines normalen Banküberweisungsauftrages beschränkt, ohne auf die besondere Eilbedürftigkeit der Ausführung hinzuweisen.
BGH - 09.07.1970 - VII ZR 91/70


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