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Stand:  30.03.2023
Inhalt:   12.658 Urteile

Büropersonal

Eine Einzelanweisung, die das Fehlen allgemeiner organisatorischer Regelungen zur Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze ausgleichen kann, setzt voraus, dass der Rechtsanwalt für einen bestimmten Fall genaue Anweisungen erteilt, die eine Fristwahrung sicherstellen. Erschöpft sich die Einzelanweisung lediglich darin, die Art und Weise, den Zeitpunkt sowie den Adressaten der Übermittlung zu bestimmen, genügt dies nicht.
BGH - 25.02.2016 - III ZB 42/15

Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört dabei die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages durch eine dazu beauftragte Bürokraft anhand des Fristenkalenders nochmals selbständig überprüft wird. Die allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze mittels Abgleich mit dem Fristenkalender dient auch dazu, festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht. Deshalb ist dabei, ggf. anhand der Akten, auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind. Auch im Falle einer Einzelweisung des Rechtsanwalts an einen Mitarbeiter, einen Schriftsatz noch am selben Tag zu versenden, sind ausreichende Sicherheitsvorkehrungen dagegen zu treffen, dass sie nicht in Vergessenheit gerät und die zu treffende Maßnahme unterbleibt.
BGH - 15.12.2015 - VI ZB 15/15

Ein Rechtsanwalt darf die Eintragung von Fristen und Terminen grundsätzlich nicht auf noch auszubildende Kräfte übertragen.
BGH - 11.11.2015 - XII ZB 407/12

Die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen verlangt zuverlässige Vorkehrungen, um den rechtzeitigen Ausgang fristwahrender Schriftsätze sicherzustellen. Das bedeutet nicht, dass der Anwalt alle zur Fristwahrung erforderlichen Berechnungen und Eintragungen selbst vornehmen muss. Er kann grundsätzlich die Berechnung und die Notierung von Fristen an ausgebildetes und überwachtes Personal delegieren.
BGH - 15.09.2014 - II ZB 12/13

Ein Rechtsanwalt, der die Fristennotierung und -kontrolle mittels eines elektronischen Fristenkalenders abwickelt, ist aufgrund seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht u.a. gehalten, durch entsprechende organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass sowohl einem versehentlichen Löschen von Fristen durch sein Büropersonal als auch einem hierdurch bedingten Versäumen der fristwahrenden Handlung effektiv entgegengewirkt wird.
OVG Saarlouis - 20.05.2014 - 1 A 458/13

Die Versendung der Rechtsmittelschrift per Telefax ist eine einfache Bürotätigkeit, mit der eine Rechtsanwaltsfachangestellte mit achtjähriger Be-rufserfahrung, die seit nahezu sechs Monaten bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers tätig war, ohne dass ein Anlass bestanden hätte, an ihrer Zuverlässigkeit zu zweifeln, beauftragt werden durfte.
BGH - 11.03.2014 - VI ZB 45/13

Ein Rechtsanwalt darf einfache Verrichtungen - wie die Kontrolle der Unterschriftsleistung in Schriftsätzen vor deren Versendung - einer entsprechend geschulten und zuverlässigen Bürokraft übertragen und ist im Allgemeinen auch nicht verpflichtet, sich im Einzelfall über die ordnungsgemäße Ausführung einer durch allgemeine Weisung danach zulässigerweise einer Bürokraft übertragenen Aufgabe zu vergewissern.
BGH - 19.02.2014 - IV ZB 30/12

Ein Rechtsanwalt wird von der Verpflichtung, die Berufungsbegründungsfrist bei Vorlage der Akten zwecks Erstellung der Berufungsbegründungsschrift zu prüfen, nicht dadurch befreit, dass er zuvor die von seiner Büroangestellten (falsch) berechnete Frist ungeprüft in die Handakte übertragen hat.
BGH - 18.02.2014 - XI ZB 12/13

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Anwalt auf die Befolgung einer konkreten Einzelweisung durch eine bis dahin stets zuverlässige Büroangestellte vertrauen, wenn es um solche einfachen Angelegenheiten wie den Einwurf einer Postsendung in den Gerichtsbriefkasten geht. Mit einem solchen Botengang dürfen sogar hinreichend erprobte und zuverlässige, aber in Bezug auf das Fristenwesen nicht besonders qualifizierte Kräfte beauftragt werden.
BGH - 05.02.2014 - IV ZB 26/13

Die Anfertigung von zur Fristwahrung bestimmten Schriftsätzen gehört einschließlich der Angabe des zuständigen Gerichts zu den Geschäften, die ein Rechtsanwalt nicht seinem Büropersonal überlassen darf, ohne das Arbeitsergebnis auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Die Angabe des Berufungsgerichts ist mithin ein nicht delegierbarer Kernbestandteil des Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist und muss vom unterzeichnenden Rechtsanwalt grundsätzlich selbst kontrolliert werden.
BGH - 05.02.2014 - IV ZB 32/13

Überlässt ein Rechtsanwalt die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er die erforderliche eigenverantwortliche Gegenkontrolle so zu organisieren, dass es ihm anhand der Vermerke in der Handakte auch möglich ist zu überprüfen, ob die notierten Fristen richtig berechnet sind.
BGH - 12.11.2013 - II ZB 17/12

Der Prozessbevollmächtigte einer Partei, der einen falsch adressierten Schriftsatz unterschrieben, seinen Irrtum dann aber bemerkt hat, genügt regelmäßig der üblichen Sorgfalt, wenn er eine sonst zuverlässige Kanzleikraft damit beauftragt, einen korrigierten Schriftsatz zu erstellen, diesen ihm zur Unterschrift vorzulegen und den ursprünglichen Schriftsatz zu vernichten, und er den korrigierten Schriftsatz dann auch tatsächlich unterschreibt; der eigenhändigen Vernichtung oder eigenhändiger Durchstreichungen des ursprünglichen Schriftsatzes bedarf es dann nicht.
BGH - 12.11.2013 - VI ZB 4/13

Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Bei einem wichtigen Vorgang wie der Anfertigung einer Rechtsmittelschrift darf der Rechtsanwalt einer zuverlässigen Büroangestellten eine konkrete Einzelanweisung erteilen, deren Ausführung er grundsätzlich nicht mehr persönlich überprüfen muss. In diesem Fall genügt die klare und präzise Anweisung, die Erledigung sofort vorzunehmen und den Auftrag stets vor allen anderen auszuführen.
BGH - 05.06.2013 - XII ZB 47/10

Jedenfalls nach Ablauf einer beanstandungsfreien sechsmonatigen Probezeit kann ein Rechtsanwalt die Berechnung und Notierung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen einer ausgebildeten und sorgfältig überwachten Rechtsanwaltsfachangestellten überlassen.
BGH - 13.01.2011 - VII ZB 95/08

Es entspricht der ständigen obergerichtlichen Praxis, daß ein Anwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann genügt, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig an den richtigen Empfänger erfolgt ist und erst danach die Frist im Fristenkalender zu streichen.
OLG Celle - 09.12.2010 - 8 U 200/10

Eine konkrete Einzelanweisung des Rechtsanwalts an seine Büroangestellten, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übersenden, macht eine Ausgangskontrolle nicht entbehrlich. Seiner Verpflichtung zu einer wirksamen Ausgangskontrolle kommt ein Anwalt nur dann nach, wenn er seinen Büroangestellten die Weisung erteilt, sich einen Sendebericht ausdrucken zu lassen, um auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu überprüfen und die Notfrist erst nach der Kontrolle des Sendeberichts zu löschen. Die Ausgangskontrolle soll nicht nur Fehler bei der Übermittlung ausschließen, sondern auch die Feststellung ermöglichen, ob der Schriftsatz tatsächlich übermittelt worden ist.
BGH - 07.07.2010 - XII ZB 59/10

Zur einer ordnunggemäßen Organisation des Fristenwesens in einem Anwaltsbüro gehört nicht nur die Anweisung an das zuständige Büropersonal, den für den Beginn der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung eines Urteils anhand der Datumsangabe im unterzeichneten Empfangsbekenntnis oder auf dem Zustellungsumschlag zu ermitteln. Dem Personal muß auch aufgegeben werden, das Datum der Zustellung gesondert und deutlich abgehoben von dem nicht maßgeblichen Aufdruck des Eingangsdatums zu vermerken.
BGH - 22.06.2010 - VIII ZB 12/10

Ein Rechtsanwalt genügt nicht den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Beachtung von Rechtsmittelfristen, wenn er seine Mitarbeiter durch Anbringung eines Klebezettels auf einem Schriftstück anweist, eine Frist zu notieren.
OVG Bremen - 04.06.2010 - 2 A 57/10

Grundsätzlich darf ein Rechtsanwalt darauf vertrauen, daß eine Büroangestellte , die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt, sodaß eine anschießende Überprüfung durch den Rechtsanwalt nicht notwendig ist.
BGH - 21.04.2010 - XII ZB 64/09

Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, daß eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, die konkrete Einzelanweisung befolgt, die von ihm unterzeichnete Berufungsschrift dahin zu berichtigen, daß auf der durchgestrichenen ersten Seite die Adresse des Landgerichts durch die Adresse des Oberlandesgerichts ersetzt und anschließend per Telefax an dieses Gericht übermittelt wird.
BGH - 13.04.2010 - VI ZB 65/08

Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, daß seine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Deshalb ist er im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern. Auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen und Anweisungen für die Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei kommt es in solchen Fällen nicht mehr an.
BGH - 09.12.2009 - XII ZB 154/09

Erteilt ein Rechtsanwalt einer bis dahin sorgfältigen Büroangestellten die konkrete Einzelanweisung, einen von ihm unterzeichneten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vorab an das Berufungsgericht zu faxen, ist es ihm nicht als Organisationsverschulden anzurechnen, wenn die Angestellte dieser Weisung zwar nachkommt, dabei aber die zusätzlich bestehende, durch die Einzelanweisung nicht außer Kraft gesetzte allgemeine Anweisung mißachtet, bei Faxsendungen-insbesondere bei fristgebundenen Schriftsätzen-den Versand des Schriftstücks abzuwarten und den Sendebericht auf die gelungene Übermittlung des Schriftsatzes zu überprüfen.
BGH - 20.10.2009 - VIII ZB 97/08

Die formelhafte Begründung eines Rechtsanwalts, das Büropersonal sei geschult und konkret zur Fristenkontrolle angewiesen, wobei es in der jüngeren Vergangenheit kein Fehlverhalten gegeben habe, reicht nicht aus, um ein Organisationsverschulden bei einem Fristversäumnis zu verneinen.
OLG Köln - 04.09.2009 - 4 U 6/09

Ein Rechtsanwalt darf sich grundsätzlich darauf verlassen, daß eine ausgebildete und bisher zuverlässig arbeitende Büroangestellte eine konkrete Einzelanweisung, auch wenn sie nur mündlich erteilt wird, befolgt und ordnungsgemäß ausführt. Betrifft jedoch die mündlich erteilte Einzelanweisung die Notierung einer Berufungs- oder Berufungsbegründungspflicht, müssen in der Rechtsanwaltskanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, daß eine solche nur mündlich erteilte Weisung in Vergessenheit gerät und die Eintragung der Frist unterbleibt.
BGH - 26.01.2009 - II ZB 6/08

Ein Rechtsanwalt, der seiner bislang zuverlässigen Kanzleiangestellten die Weisung erteilt, in einer von ihm bereits unterzeichneten Berufungsschrift die falsche Bezeichnung des Berufungsgerichts zu korrigieren, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die ordnungsgemäße Ausführung der Korrektur zu überprüfen.
BGH - 30.10.2008 - III ZB 54/08

Werden einem Rechtsanwalt im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung die Akten vorgelegt, hat er in jedem Fall den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen eigenverantwortlich zu überprüfen. Von dieser Verpflichtung können ihn Anweisungen an das Büropersonal zur Fristenkontrolle nicht befreien.
VGH Hessen - 24.09.2008 - 5 A 1486/08.Z

Ein Rechtsanwalt muß sicherstellen, daß nicht ein einfacher Tippfehler bei der Eingabe eines Datums in den elektronischen Fristenkalender allein zur Versäumung von Notfristen führen kann. Weil das Fehlerrisiko bei der Eingabe von Datumsangaben über eine Tastatur erheblich höher ist als bei der handschriftlichen Übertragung eines Datums, ist es erforderlich, daß eine zweite Person die Eintragungen der Anwaltsgehilfin in das Programm überprüft.
OLG Frankfurt - 28.08.2008 - 9 U 50/08

Ein Rechtsanwalt genügt hinsichtlich der Eintragung von Fristen im Fristenkalender nicht seiner Überwachungspflicht, wenn er billigend zur Kenntnis nimmt, daß seine Bürokraft den Erledigungsvermerk bereits vor der Fristennotierung anbringt und sich in der Folge nicht mehr vergewissert, daß die Frist nachträglich im Fristenbuch notiert wurde.
OVG Saarlouis - 12.08.2008 - 1 A 229/08

Die Einschaltung von Hilfspersonen entbindet den Notar insbesondere bei der bürotechnischen Erledigung von Amtsgeschäften, wie der Überweisung von Fremdgeldern, nicht von weitgehenden Organisations- und Kontrollpflichten.
BGH - 30.04.2008 - III ZR 262/07

Ein Rechtsanwalt kann die einfach zu erledigende Aufgabe der Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax seinem geschulten und zuverlässigen arbeitenden Büropersonal überlassen. Er braucht die Ausführung der erteilten Weisung nicht konkret zu überwachen oder zu kontrollieren.
BGH - 09.04.2008 - I ZB 101/06

Mit der Notierung und Überwachung von Fristen darf ein Rechtsanwalt sein voll ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal betrauen, soweit nicht besondere Gründe gegen deren Zuverlässigkeit sprechen. Wenn der Rechtsanwalt zugleich durch eine allgemeine Kanzleianweisung oder durch Einzelanweisungen sicherstellt, daß im Fristenkalender eingetragene Fristen erst gelöscht werden dürfen, nachdem die Fristsache erledigt ist, darf die mit der Fristenkontrolle betraute Rechtsanwaltsgehilfin die Frist nach Prüfung der sich aus den Handakten ergebenden Erledigung eigenständig löschen und muß nicht zusätzlich in jedem Einzelfall die Zustimmung des zuständigen Rechtsanwalts einholen.
BGH - 05.03.2008 - XII ZB 186/05

Ein Rechtsanwalt darf die Berechnung der Frist für die Einlegung einer Streitwertbeschwerde (§§ 68,63 GKG) nicht seinem Büropersonal überlassen, weil dies keine übliche Frist ist.
OVG NRW - 24.01.2008 - 13 E 50/08

Erteilt ein Rechtsanwalt einer zuverlässigen Angestellten eine Einzelanweisung, kann er sich grundsätzlich auf deren Ausführung verlassen und ist nicht verpflichtet dies zu überprüfen.
BGH - 06.12.2007 - V ZB 91 /07

Ein Rechtsanwalt darf sich grundsätzlich darauf verlassen, daß eine ausgebildete und bisher zuverlässig arbeitende Büroangestellte seiner Anweisung folgend den unterschriebenen Berufungsbegründungsschriftsatz vollständig und unverändert per Telefax an das Berufungsgericht versendet, auch wenn ihr der Schriftsatz ungeheftet übergeben wird und zur Übermittlung per Telefax auseinandergeheftet werden muß.
BGH - 03.12.2007 - II ZB 20/07

Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, daß eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Beinhaltet die Einzelanweisung aber nicht die unmißverständliche Anordnung, diesen Vorgang gleich auszuführen, müssen ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, daß die mündliche Einzelanweisung in Vergessenheit gerät und dadurch die rechtzeitige Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes unterbleibt.
BGH - 15.11.2007 - IX ZB 219/06

Der Fehler einer Notariatsangestellten bei der Abwicklung eines Treuhandauftrags ist dem Notar zuzurechnen (§ 278 BGB).
OLG Frankfurt - 26.09.2007 - 4 U 252/06

Ein Rechtsanwalt darf mit der Notierung und Überwachung von Fristen grundsätzlich nur voll ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal betrauen, nicht dagegen noch Auszubildende. Auch wenn es in Ausnahmefällen wegen Personalmangels zulässig sein sollte, eine Auszubildende mit der Fristüberwachung zu betrauen, muß eine Kontrolle durch den Rechtsanwalt selbst oder andere geeignete Kraft gewährleistet sein, durch die sichergestellt wird, daß alle von der Auszubildenden bearbeiteten Fristen überprüft werden. Boße Stichproben reichen dafür nicht aus.
BGH - 11.09.2007 - XII ZB 109/04

Die ordnungsgemäße Ausführung einfacher Aufgaben durch ansonsten zuverlässig arbeitendes Personal muß der Rechtsanwalt nicht persönlich überwachen.
BGH - 17.07.2007 - VIII ZB 107/06

Ein Rechtsanwalt muß durch allgemeine Anweisungen Vorsorge dafür treffen, daß bei normalem Lauf der Dinge Fristversäumnisse wegen fehlender Unterschrift unter bestimmenden Schriftsätzen vermieden werden. Ist dies geschehen, darf ein Rechtsanwalt die Unterschriftenkontrolle gänzlich einer sorgfältig ausgewählten und überwachten Mitarbeiterin überlassen und sich auf das Funktionieren seiner Anweisungen verlassen.
LAG Köln - 16.05.2007 - 4 Ta 72/07

Ein Rechtsanwalt, der seiner Kanzleiangestellten die Einzelanweisung erteilt, einen Schriftsatz zur Wahrung einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist noch am selben Tag per Telefax an das zuständige Gericht abzusenden, muss, jedenfalls wenn er nicht anordnet, den Schriftsatz sogleich abzuschicken, Vorkehrungen dagegen treffen, dass sein Auftrag in der Hektik der übrigen Geschäfte in Vergessenheit gerät und die Frist dadurch versäumt wird.
BGH - 04.04.2007 - III ZB 85/06

Die Prüfung und Entscheidung. welches Rechtsmittel im konkreten Fall statthaft ist, hat der Anwalt selbst zu treffen und darf sie nicht seinem Personal überlassen.
OLG München - 06.11.2006 - 32 Wx 155/06

Ein Verschulden des Büropersonals eine Rechtsanwalts bei der Beförderung eines fristwahrenden Schriftsatzes ist dem Anwalt in der Regel nicht als eigenes Verschulden anzulasten.
BGH - 02.11.2006 - III ZR 10/06

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist ein Rechtsanwalt, der unter Einschaltung seines Büropersonals fristgebundene Schriftsätze per Telefax einreicht, verpflichtet, durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, daß die Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird.
BGH - 26.09.2006 - VIII ZB 101/05

Ein Rechtsanwalt darf bei einer zuverlässigen Büroangestellten grundsätzlich darauf vertrauen, daß eine konkrete Einzelanweisung befolgt wird und eine Kontrolle in der Regel nicht notwendig ist.
BGH - 13.09.2006 - XII ZB 103/06

Einem Mandanten ist nur das Verschulden seines Rechtsanwalts zuzurechnen und nicht das Verschulden seines Büropersonals.
BGH - 23.05.2006 - VI ZB 77/05

Ist offenkundig oder hinreichend glaubhaft gemacht, daß die Fristversäumnis eines Rechtsanwalt auf dem Verstoß einer sonst zuverlässigen Angestellten gegen eine allgemein erteilte Büroanweisung beruht, bedarf es keiner weiteren Darlegung oder Glaubhaftmachung des der Partei nicht zuzurechnenden Verschuldens der Angestellten.
BGH - 15.02.2006 - XII ZB 215/05

Es ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), daß sich ein Rechtsanwalt nur von der routinemäßigen Fristberechnung und Fristenkontrolle durch Übertragung dieser Tätigkeit auf zuverlässiges und sorgfältig überwachtes Büropersonal entlasten kann.
BGH - 19.04.2005 - X ZB 31/03

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist ein der Partei zuzurechnendes Verschulden ihres Anwalts (§§ 85, 233 ZPO) an einer Fristversäumnis nicht gegeben, wenn der Rechtsanwalt einer Mitarbeiterin, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, deren Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte.
BGH - 09.12.2003 - VI ZB 26/03

Im allgemeinen kann ein Rechtsanwalt darauf vertrauen, daß eine zuverlässige Büroangestellte mündliche Weisungen richtig erledigt.
BGH - 04.11.2003 - VI ZB 50/03

Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, daß eine zuverlässige Büroangestellte eine konkrete Einzelanweisung befolgt.
BGH - 29.07.2003 - VIII ZB 107/02

Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, daß eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt.
BGH - 11.02.2003 - VI ZB 38/02

Zur Beförderung fristwahrender Schriftsätze darf sich ein Rechtsanwalt auch solcher Hilfskräfte als Boten bedienen, die nicht die Qualifikation zur selbständigen Fristenberechnung und Kontrolle besitzen.
BGH - 27.02.2002 - I ZB 23/01

Ist die Fristenkontrolle in einem Anwaltsbüro ausreichend organisiert, kann dem Rechtsanwalt auch ein organisationsunabhängiges zweimaliges Versagen seines Personals in derselben Sache nicht zugerechnet werden.
BGH - 27.03.2001 - VI ZB 7/01

Anweisungen an das Büropersonal müssen zur Fehlervermeidung eindeutig, klar und präzise sein und erfordern regelmäßig einen Hinweis auf die mögliche Fehlerquelle.
BGH - 31.05.2000 - V ZB 57/99

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) darf ein Rechtsanwalt einer zuverlässigen und erfahrenen Mitarbeiterin die eigenverantwortliche Notierung und Kontrolle von Rechtsmittelfristen überlassen.
BGH - 16.03.2000 - VII ZR 320/99

Der Rechtsanwalt muß organisatorisch sicherstellen, daß die an geeignetes Büropersonal delegierte Fristenkontrolle auch dann zuverlässig vorgenommen wird, wenn das Personal durch Krankheit und Urlaub reduziert wird. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn der Anwalt dieser Organisationspflicht nicht nachgekommen ist und die Fristversäumnis auf der Überlastung des Personals beruhen kann.
BGH - 26.08.1999 - VII ZB 12/99

Die Pflicht des Anwalts zur Ausgangskontrolle endet bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze durch Telefax erst, wenn feststeht, dass der Schriftsatz auch wirklich übermittelt worden ist. Dieser Verpflichtung kommt der Anwalt nur nach, wenn er seinen Mitarbeitern die Weisung erteilt, einen Einzelnachweis über den Sendevorgang auszudrucken und erst dann die Frist im Fristenkalender zu löschen. Diese Anweisung ist nicht durch die Weisung ersetzbar, dass die Frist erst gestrichen werden darf, wenn "ein Schriftsatz per Fax übersandt wurde".
BGH - 16.06.1998 - XI ZB 13 + 14/98

Auf die korrekte Erledigung einer konkreten Einzelanweisung an eine zuverlässige und ausgebildete Büroangestellte kann sich ein Anwalt verlassen; zu einer späteren Kontrolle ist er nicht verpflichtet.
BGH - 13.04.1997 - XII ZB 56/97

Es gereicht dem Anwalt nicht zum Vorwurf, wenn er sich auf die seiner geschulten und zuverlässigen Kanzleikraft erteilte Weisung beschränkt, den Ablauf der Berufungsfrist einzutragen, ohne zugleich die Notierung des Datums der Urteilszustellung zu veranlassen.
BGH - 22.01.1997 - XII ZB 195/96

Weicht ein Prozeßbevollmächtigter von einer bestehenden Kanzleiorganisation ab und erteilt einer zuverlässigen Mitarbeiterin eine auf einen konkreten Fall bezogene Einzelanweisung, bei deren Befolgung die Berufungsfrist befolgt worden wäre, trifft ihn kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden, wenn seine Weisung versehentlich nicht befolgt wird und deshalb die Frist versäumt wird.
BGH - 26.09.1995 - XI ZB 13/95

Enthält eine Rechtsmittelschrift mehrere für die Zulässigkeit relevante Fehler, so darf der Rechtsanwalt auch bei einer zuverlässigen Kanzleikraft nicht darauf vertrauen, daß die von ihm mündlich angeordneten Korrekturen in dem bereits unterschriebenen Schriftsatz vollständig und richtig ausgeführt werden.
BGH - 18.10.1994 - XI ZB 10/94

Das Versenden eines Telefax ist eine einfache technische Verrichtung, die ein Rechtsanwalt im Rahmen der gebotenen organisatorischen Vorkehrungen einer hinreichend geschulten und überwachten Bürokraft übertragen kann.
BGH - 28.10.1993 - VII ZB 22/93

Die Fristenkontrolle einer Sache kann der Rechtsanwalt bei der Bearbeitung der Sache nicht an sein Büropersonal deligieren.
BGH - 11.12.1991 - VIII ZB 38/91

Die Verpflichtung des Rechtsanwalts zur eigenverantwortlichen Fristenprüfung bei der Vorbereitung einer fristgebundenen Prozeßhandlung entsteht bereits bei der Vorlage der Akten an ihn, nicht erst bei deren Bearbeitung. Von der eigenen Verantwortung für die Einhaltung der Frist kann sich der Rechtsanwalt nicht durch die Anweisung an sein Büropersonal befreien, die Fristwahrung zu kontrollieren und ihn gegebenenfalls an die Erledigung der Fristsache zu erinnern.
BGH - 11.12.1991 - VIII ZB 38/91

Bei der Zustellung eines Urteils muss der Zustellungszeitpunkt und damit der Beginn der Rechtmittelfrist in zuverlässiger Weise festgehalten werden. Beschränkt sich ein Rechtsanwalt darauf, Berufungsfristen zu errechnen und alsdann seinem Büropersonal mündlich mitzuteilen, muss durch geeignete Organisation sichergestellt werden, dass diese Fristen auch richtig notiert werden.
BGH - 10.10.1991 - VII ZB 4/91

Die Zustellung eines Urteils an einen Anwalt ist durch die Entgegennahme des Schriftstücks und die - allgemeinen Anweisungen des Rechtsanwalts entsprechende - Bearbeitung durch das Kanzleipersonal noch nicht bewirkt.
BGH - 18.09.1990 - XI ZB 8/90

Der Rechtsanwalt darf zwar die routinemäßige Berechnung und Kontrolle gängiger Fristen zuverlässigen Bürokräften übertragen. Jedoch muß er eigenverantwortlich den Fristablauf überwachen, wenn es um die Vorbereitung einer fristgebundenen Prozeßhandlung geht.
BGH - 21.03.1990 - XII ZB 131/89

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht erteilt werden, wenn die Berufungsbegründungsfrist versäumt wurde, weil das Büropersonal des Rechtsanwalts auf dessen Weisung im Fristenkalender nur Vorfristen, nicht aber den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist notiert hat.
BGH - 21.10.1987 - IV b ZB 158/87

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht erteilt werden, wenn die Frist zur Begründung der Berufung versäumt worden ist, weil das Kanzleipersonal des Prozeßbevollmächtigten auf dessen Weisung im Fristenkalender nur Vorfristen, nicht aber den Ablauf der Begründungsfrist notiert hat.
BGH - 21.10.1987 - IVb ZB 158/87

Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf Vertrauen, dass seine sonst zuverlässige Bürovorsteherin auch eine ihr nur mündlich erteilte Anweisung befolgt.
BGH - 06.10.1987 - VI ZR 43/87

Ergibt sich in einem Anwaltsbüro eine auffällige Häufung von Mängeln im Zusammenhang mit der Wahrung der Berufungsbegründungsfristen, so rechtfertigen sich hieraus entweder Bedenken gegen die ordnungsmäßige Ausbildung, Erprobung und Überwachung der Büroangestellten oder Schlüsse auf die Unvollständigkeit der organisatorischen Anweisungen des Anwalts.
BGH - 20.12.1984 - III ZB 37/84

Erteilt ein Anwalt seiner ansonsten zuverlässigen Mitarbeiterin die Anweisung, eine Rechtsmittelschrift wegen einer unrichtigen Gerichtsbezeichnung zu korrigieren, braucht er die Ausführung seiner Anweisung nicht noch einmal zu kontrollieren.
BGH - 04.11.1981 - VIII ZB 59,60/81

Ist die Sache dem Rechtsanwalt zur Vorbereitung einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt worden, so kann er sich von seiner eigenen Verantwortung für die Einhaltung der Frist nicht dadurch befreien, daß er sein Büropersonal anweist, ihn jeweils gesondert und ausdrücklich auf den Ablauf der Frist hinzuweisen.
BGH - 18.12.1980 - III ZB 30/80

Bei der Bearbeitung von fristgebundenen Prozeßhandlungen muß ein Rechtsanwalt die Fristenkontrolle persönlch vornehmen und darf diese nicht seinem Personal überlassen.
BGH - 01.06.1976 - VI ZB 23/75

Der Rechtsanwalt beachtet nicht die von ihm zu fordernde Sorgfalt, wenn er nach Vorlage der Akten zur Bearbeitung der Berufungsbegründung den Ablauf der Begründungsfrist nicht selbst feststellt, sondern die Angabe des Bürovorstehers ungeprüft übernimmt, obwohl es ihm im Zuge der Fertigung der Berufungsbegründung ohne Mühe möglich ist, das richtige Ablaufdatum zu ermitteln.
BGH - 27.02.1975 - VII ZB 31/74

Gegen den Prozeßbevollmächtigten lässt sich ein Schuldvorwurf nicht begründen, wenn die Versäumung einer Rechtsmittelfrist allein auf schuldhafter Unaufmerksamkeit einer schon lange als Anwaltgehilfin tätigen Büroangestellten beruht.
BGH - 03.11.1971 - IV ZB 58/71

An die Sorgfaltspflichten des Prozeßbevollmächtigten erster Instanz sind besonders hohe Anforderungen zu stellen, wenn der Auftrag zur Rechtsmitteleinlegung erst am Tage des Fristablaufs erteilt werden soll. Diesen Anforderungen ist genügt, wenn der - plötzlich erkrankte - Anwalt seinen Bürovorsteher unter ausdrücklichem Hinweis auf den drohenden Ablauf der Frist anweist, dem Berufungsanwalt sogleich telefonisch den Auftrag zur Einlegung des Rechtsmittels zu übermitteln.
BGH - 06.07.1970 - VII ZB 11/70

Siehe auch: Büroorganisation


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