Berufungsantrag
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Berufungsanträge sind gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO hinreichend bestimmt, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll. |
BGH - 19.11.2014 - XII ZB 522/14 |
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Eine Berufungsbegründungsschrift muss keinen Antrag enthalten; es reicht aus, dass den Ausführungen entnommen werden kann, in welchem Umfang das erstinstanzliche Urteil angegriffen wird. |
OLG Düsseldorf - 29.11.2012 - 6 U 63/12 |
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Wird mit der Berufungsbegründung ein Berufungsantrag angekündigt, mit dem die in erster Instanz abgewiesene Klage nur teilweise weiterverfolgt wird, und wird dabei die Berufungssumme unterschritten, kann der Berufungsantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nur erweitert werden, soweit die Erweiterung von der fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung gedeckt ist. |
BGH - 27.03.2012 - VI ZB 74/11 |
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Solange die Berufungsbegründung erkennen läßt, mit welchem Ziel und in welchem Umfang das Urteil angefochten werden soll, reicht es für den Berufungsantrag aus, wenn lediglich Aufhebung und Zurückverweisung beantragt wird. |
BGH - 22.03.2006 - VIII ZR 212/04 |
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Der Streitgegenstand eines Berufungsverfahrens bestimmt sich nach den Anträgen, die gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Parteivortrags auszulegen sind. |
BGH - 20.07.2005 - XII ZR 155/04 |
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