Einlagensicherungsfond
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Bei der Annahme von Fremdgeldern auf seinem Anderkonto ist der Notar verpflichtet, die Sicherung der Gelder für den Insolvenzfall der Bank zu berücksichtigen und die Gelder nur bei einer Bank anzulegen, die dem Einlagensicherungsfond des Bundesverbandes deutscher Banken angehört. |
BGH - 08.12.2005 - III ZR 324/04 |
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