Kontopfändung
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Ergebnisse aus dem Abruf von Informationen über Bankkonten (§ 802l Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO) hat der Gerichtsvollzieher grundsätzlich auch dann an den Gläubiger zu übermitteln, wenn er daran zweifelt, dass alle aufgeführten Konten tatsächlich dem Schuldner zuzuordnen sind. Lediglich eindeutige Hinweise darauf, dass ein mitgeteiltes Konto nicht vom Schuldner sondern von einer Person gleichen Namens und Geburtsdatums geführt wird, berechtigen den Gerichtsvollzieher zur Verweigerung der Übermittlung dieser Daten an den
Gläubiger. |
LG Würzburg - 29.07.2014 - 3 T 773/14 |
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Pfändet der Gläubiger in eine dem Schuldner eröffnete Kreditlinie, so entsteht ein Pfandrecht erst mit dem Abruf der Kreditmittel als Rechtshandlung des Schuldners. |
BGH - 09.06.2011 - IX ZR 179/08 |
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Der Anspruch des Kontoinhabers auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen ist ein selbständiger Anspruch aus dem Girovertrag, der bei einer Kontenpfändung nicht als Nebenanspruch mit der Hauptforderung mitgepfändet werden kann. |
BGH - 08.11.2005 - XI ZR 90/05 |
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