Briefkopf
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Ein ehemaliger Rechtsanwalt haftet nicht als Scheinsozius für Pflichtverletzungen eines früheren Mitgesellschafters, wenn er zwar noch im Briefkopf der Gesellschaft bürgerlichen Rechts namentlich genannt, aber am Seitenrand hinreichend deutlich darauf hingewiesen wird, dass er nicht mehr als Rechtsanwalt tätig ist.
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OLG Düsseldorf - 28.04.2014 - 24 U 87/13 |
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Verwendet ein Anwaltsbüro die Bezeichnung "und Kollegen" in seinem Briefkopf, müssen auf dem Briefbogen mindestens zwei Gesellschafter oder sonstige Berufsträger namentlich aufgeführt sein. |
AnwGH NRW - 07.04.2006 - 2 ZU 17 u. 18/05 |
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Eine neugegründete Kanzlei hat nicht das Recht mit einer vermeintlichen Tradition in seinem Briefkopf zu werben. |
OLG Stuttgart - 04.08.2005 - 2 U 38/05 |
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Der Briefkopf ist das wesentliche Aushängeschild eines Rechtsanwaltsbüros. Es macht einen wichtigen Teil des anwaltlichen Werberechts aus. |
BVerfG - 28.07.2004 - 1 BVR 159/04 |
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