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Der Steuerberater ist im Rahmen des ihm erteilten Auftrags verpflichtet, den Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Er hat seinen Mandanten möglichst vor Schaden zu schützen. Hierzu hat er den relativ sichersten Weg zu dem angestrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und die für den Erfolg notwendigen Schritte vorzuschlagen.Die mandatsbezogen erheblichen Gesetzes- und Rechtskenntnisse muss der Steuerberater
besitzen oder sich ungesäumt verschaffen. Neue oder geänderte Rechtsnormen
hat er in diesem Rahmen zu ermitteln. Wird in der Tages- oder
Fachpresse über Vorschläge zur Änderung des Steuerrechts berichtet, die im Falle ihrer Verwirklichung von dem Mandanten des Beraters erstrebte Ziele unter Umständen vereiteln oder beeinträchtigen, kann der Steuerberater gehalten sein, sich aus allgemein zugänglichen Quellen über den näheren Inhalt und den Verfahrensstand solcher Überlegungen zu unterrichten, um danach prüfen zu können, ob es geboten ist, dem Mandanten Maßnahmen zur Abwehr drohender Nachteile anzuraten. |
OLG Köln - 12.11.2018 - 16 U 84/18 |
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Der Rechtsirrtum eines Rechtsanwalt ist regelmäßig nicht unverschuldet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß ein Rechtsanwalt die Gesetze kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen. Eine irrige Auslegung des Verfahrensrechts kann als Entschuldigung nur dann in Betracht kommen, wenn der Prozeßbevollmächtigte die volle, von einem Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt aufgewandt hat, um zu einer richtigen Rechtsauffassung zu gelangen. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen, denn die Partei, die dem Anwalt die Prozeßführung überträgt, vertraut zu Recht darauf, daß er dieser als Fachmann gewachsen ist. Wenn die Rechtslage zweifelhaft ist, muß der bevollmächtigte Anwalt den sicheren Weg wählen. Von einem Rechtsanwalt ist zu verlangen, daß er sich anhand einschlägiger Fachliteratur, vor allem Fachzeitschriften und Kommentare, über den aktuellen Stand der Rechtsprechung informiert. |
BGH - 03.11.2010 - XII ZB 197/10 |
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Rechtsprüfung und Rechtsberatung setzen zwingend die Kenntnis der einschlägigen Rechtsnormen voraus. Notfalls muß sich der Rechtsberater die mandatsbezogenen Rechtskenntnisse, soweit sie nicht zu seinem präsenten Wissen gehören, unverzüglich verschaffen und sich auch in eine Spezialmaterie einarbeiten. |
BGH - 08.02.2007 - IX ZR 188/05 |
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Ein Rechtsanwalt hat die Bundesgesetze zu kennen, zu denen unzweifelhaft die Zivilprozeßordnung (ZPO) gehört. Bei Zweifeln über Fristberechnungen muß sich der Rechtsanwalt Klarheit verschaffen. |
OLG Zweibrücken - 20.07.2006 - 4 U 76/05 |
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Die mandatsbezogenen Gesetzes- und Rechtskenntnisse muß ein Steuerberater besitzen oder sich unverzüglich verschaffen. |
BGH - 23.03.2006 - IX ZR 140/03 |
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Eine Schlechtleistung des beauftragten Rechtsanwalts entfällt nicht deshalb, weil es sich bei übersehenen Gesetzen oder Verordnungen um eine entlegene und kaum bekannte Rechtsmaterie handelt. |
BGH - 22.09.2005 - IX ZR 23/04 |
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Ein Steuerberater muß sich auch in der Tages- und Fachpresse über Änderungen des Steuerrechts informieren. |
BGH - 15.07.2004 - IX ZR 472/00 |
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Siehe auch: Rechtskenntnis |