Beweisnot
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Nach dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit muß der in Beweisnot befindliche Kläger im Arzthaftungsprozeß jedenfalls dann persönlich zu dem behaupteten Behandlungsfehler angehört werden, wenn das Gericht dem beklagten Arzt bei der Frage der Aufklärung eben diese Möglichkeit der Beweisführung eröffnet. |
OLG Karlsruhe - 07.04.2010 - 7 U 114/09 |
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Hat ein Gespräch allein zwischen den Parteien stattgefunden, kann die für den Inhalt des Gesprächs beweisbelastete Partei Beweis antreten, indem sie ihre eigene Anhörung oder Vernehmung beantragt. |
BAG - 22.05.2007 - 3 AZN 1155/06 |
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Hängt die Frage, ob der Mandant durch eine fehlerhafte Beratung einen Schaden erlitten hat, allein davon ab, wie sich ein Dritter bei richtiger Beratung verhalten hätte, so verletzt der Richter das Grundrecht auf rechtliches Gehör, wenn er den als Zeugen benannten Dritten nicht vernimmt, obwohl keine anderen gleichwertigen Beweismittel zur Verfügung stehen. |
BGH - 07.12.2006 - IX ZR 173/03 |
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Die Anhörung oder Ladung einer Partei, die sich in Beweisnot befindet, kann nicht davon abhängig gemacht werden, daß ihr Vortrag überwiegend wahrscheinlich ist. |
BGH - 27.09.2005 - XI ZR 216/04 |
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