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Stand:  30.03.2023
Inhalt:   12.658 Urteile

Eingangsstempel

Der Partei, welche den rechtzeitigen Eingang ihres Rechtsmittels beweisen muss, steht gegen den durch den Eingangsstempel als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO erbrachten Beweis für einen Eingang des Schriftsatzes erst an dem im Stempel angegebenen Tag gemäß § 418 Abs. 2 ZPO der im Wege des Freibeweises zu führende Gegenbeweis zu, welcher die volle Überzeugung des Gerichts (§ 286 Abs. 1 ZPO) von dem rechtzeitigen Eingang des Schriftsatzes erfordert.
BGH - 28.01.2020 - VIII ZB 39/19

Der Eingangsstempel gilt als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO und erbringt somit den vollen Beweis, dass ein fristgebundener Schriftsatz erst an dem im Stempel angegebenen Tag bei Gericht eingegangen ist.
LAG Schleswig-Holstein - 25.01.2018 - 5 Sa 315/17

Der Eingangsstempel gilt als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO und erbringt somit den vollen Beweis, dass ein fristgebundener Schriftsatz erst an dem im Stempel angegebenen Tag bei Gericht eingegangen ist.
LAG Schleswig-Holstein - 25.01.2018 - 5 Sa 315/17

Der Eingangsstempel auf dem Berufungsbegründungsschriftsatz erbringt als öffentliche Urkunde gemäß § 418 Abs. 1 ZPO den Beweis dafür, dass der Schriftsatz an diesem Tag bei Gericht eingegangen ist. Dieser Beweis kann jedoch gemäß § 418 Abs. 2 ZPO durch einen im Wege des Freibeweises zu erbringenden Gegenbeweis entkräftet werden. Danach können auch eidesstattliche Versicherungen als Beweismittel ausreichen, wenn diese dem Gericht die volle Überzeugung von der Richtigkeit der versicherten Behauptung vermitteln. Da der Beweiswert einer eidesstattlichen Versicherung jedoch lediglich auf Glaubhaftmachung angelegt ist, reicht sie zum Nachweis der Fristwahrung regelmäßig nicht aus. Dann muss auf die Vernehmung der Beweispersonen, etwa des Rechtsanwalts oder seines Personals, als Zeugen oder auf andere Beweismittel zurückgegriffen werden.
BGH - 26.04.2017 - XII ZB 33/17

Der zur Einlegung des Rechtsmittels beauftragte Rechtsanwalt muss eigenverantwortlich das für den Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist maßgebende Zustellungsdatum feststellen. Dabei darf er aus dem Datum des Eingangsstempels, das sich auf der vom erstinstanzlich beauftragten Rechtsanwalt übermittelten Ausfertigung der erstinstanzlichen Entscheidung befindet, nicht ohne weiteres auf den Tag der Zustellung schließen.
OLG Bremen - 13.08.2015 - 5 UF 72/15

Steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein Schriftstück zu einem anderen Zeitpunkt als aus dem Eingangstempel ersichtlich bei Gericht eingegangen ist, ist der Beweis der Unrichtigkeit des Eingangsstempels auch dann erbracht, wenn unerklärlich bleibt, wie dieser auf den Schriftsatz gelangt ist.
BGH - 17.02.2012 - V ZR 254/10

Der Eingangsstempel eines Gerichts erbringt grundsätzlich Beweis für Zeit und Ort des Eingangs eines Schreibens. Allein die kaum jemals völlig auszuschließende Möglichkeit, dass ein Nachtbriefkasten aus technischen Gründen nicht funktioniert oder bei der Abstempelung Fehler unterlaufen, reicht zur Führung des Gegenbeweises nicht aus. Die eidesstattliche Versicherung ist ein Mittel der Glaubhaftmachung, aber nicht des Beweises.
BFH - 14.03.2011 - VI R 81/10

Das Versäumen einer Rechtsmittelbegründungsfrist durch den Prozeßbevollmächtigten ist im Streitfall nicht entschuldbar. Es gehört zu dessen Aufgaben, bei der Bearbeitung der Sache eigenständig den Fristablauf zu prüfen. Dabei darf er sich nicht auf den Eingangsstempel seiner Kanzlei verlassen, sondern muß prüfen, ob das Datum des Eingangsstempels mit dem vom Postbediensteten auf dem Zustellumschlag eingetragenen Zustellungsdatum übereinstimmt.
BFH - 30.11.2010 - IV B 39/10

Zur Widerlegung des auf der Berufungsschrift angebrachten gerichtlichen Eingangsstempels hat das Berufungsgericht den Verfahrensbevollmächtigten einer Partei, der erklärt, den Schriftsatz persönlich am letzten Tag der Frist in den Gerichtsbriefkasten geworfen zu haben, auch dann als Zeugen zu vernehmen, wenn dieser - zur Glaubhaftmachung - lediglich eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt hat und diese dem Berufungsgericht im Rahmen des Freibeweises als nicht ausreichend erscheint.
BGH - 11.11.2009 - XII ZB 174/08

Für die behauptete Fehlfunktion eines gerichtlichen Nachtbriefkastens kann auch der Rechrsanwalt als Zeuge gehört werden, der behauptet, den fristgebundenen Schriftsatz rechtzeitig in den Briefkasten geworfen zu haben.
BGH - 08.05.2007 - VI ZB 80/06

Der Eingangsstempel eines Gerichts erbringt grundsätzlich den Vollbeweis für den Eingang eines fristwahrenden Schriftsatzes, der in den Nachtbriefkasten des Gerichts geworfen wurde. Ein Gegenbeweis ist zulässig.
BGH - 02.11.2006 - III ZR 10/06

Die rechtzeitige Vornahme einer Prozeßhandlung wird regelmäßig durch den Eingangsstempel des Gerichts auf dem entsprechenden Schriftsatz nachgewiesen.
BGH - 15.09.2005 - III ZB 81/04

Der Eingangsstempel eines Gerichts erbringt den Vollbeweis für den Eingang eines Rechtsmittels über den Nachtbriefkasten. Der Gegenbeweis ist zulässig. Die Substantiierungslast der beweisbelasteten Partei findet ihre Grenze im subjektivem Wissen der Partei und der Zumutbarkeit weiterer Ausführungen.
BGH - 14.10.2004 - VII ZR 33/04

Der gerichtliche Eingangsstempel ist eine öffentliche Urkunde und erbringt den Beweis für den Eingang eines Schriftstücks, wenn dieses über den Nachtbriefkasten des Gerichts eingereicht wird.
BGH - 30.03.2000 - IX ZR 251/99

Der Eingangsstempel des Gerichts beweist den Zeitpunkt des Eingangs der Einspruchsschrift. Der Gegenbeweis ist jedoch zulässig.
BGH - 30.10.1997 - VII ZB 19/97

Zur Widerlegung der Beweiskraft eines Eingangsstempels genügt Glaubhaftmachung nicht.
BGH - 29.11.1972 - VIII ZR 229/71


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