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Allein aus dem Umstand, dass das Gericht erster Instanz gemäß § 39 FamFG über das statthafte Rechtsmittel belehrt, folgt nicht, dass es ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung namentlich wegen des Erreichens der Beschwerdesumme für zulässig erachtet und deshalb die Zulassung der Beschwerde nicht erwogen hat. |
BGH - 09.04.2014 - XII ZB 565/13 |
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In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Einlegung einer Anschluss-beschwerde mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn mit der Anschließung (lediglich) das gleiche Ziel wie mit dem Hauptrechtsmittel verfolgt werden soll. |
BGH - 12.02.2014 - XII ZB 706/12 |
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Werden dem Rechtsanwalt zur Abfassung der Beschwerdebegründung die Handakten vorgelegt, hat er auch zu prüfen, ob die Beschwerde fristgerecht eingelegt worden ist. |
BGH - 05.12.2013 - IX ZB 291/11 |
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Entgangener Gewinn, der als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe (Zinsen) - hier als Gesamtsumme des Kapitalzuwachses berechnet - geltend gemacht wird, ist eine Nebenforderung der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung, die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist. |
BGH - 27.06.2013 - III ZR 143/12 |
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Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Revisionsgericht über die Höhe der Beschwer selbst zu befinden. An eine möglicherweise verfehlte Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht ist der Bundesgerichtshof nicht gebunden. |
BGH - 13.03.2013 - XII ZR 8/13 |
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Die Vorschrift des § 569 Abs. 1 S. 3 ZPO besagt lediglich, dass eine sofortige Beschwerde auch nach Ablauf der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung innerhalb der für die Nichtigkeits- oder Restitutionsklagen geltenden Notfristen von einem Monat ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes erhoben werden kann, falls die Erfordernisse dieser Klage vorliegen. Sie schafft jedoch kein selbstständiges Rechtsmittel in Form einer Nichtigkeitsbeschwerde, sondern verlängert nur die Notfrist für eine an sich nach §§ 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde und versagt also stets dann, wenn ein Beschluss unanfechtbar geworden ist oder kein Wiederaufnahmegrund i. S. der
§§ 578 ff. ZPO gegeben ist. |
LAG Sachsen - 28.09.2010 - 4 Ta 169/10 (9) |
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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist kann im Falle anwaltlicher Vertretung nicht darauf gestützt werden, daß der angefochtene Beschluß entgegen im Familiengerichtsverfahren (§ 39 FamFG) keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Von einem anwaltlichen Interessenvertreter, dessen Verschulden dem Verschulden des vertretenen Beteiligten gleich steht, ist zu erwarten, daß er unabhängig von einer Belehrung durch das Gericht zumindest den Gesetzestext für fristgebundene Rechtmittel auch nach neuem Recht kennt. |
OLG Naumburg - 10.08.2010 - 8 UF 121/10 |
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Eine Beschwerde gegen eine sozialgerichtliche Entscheidung unterliegt der Schriftform und muß schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Eine per E-Mail eingelegte Beschwerde erfüllt diese Voraussetzungen nicht. |
LSG Nordrhein-Westfalen - 26.10.2009 - L 19 B 301/09 AS |
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Eine unzulässige Beschwerde gegen einen Beschluß des Berufungsgerichts ist dann, wenn eine Umdeutung des Rechtsmittels in eine Rechtsbeschwerde und deren Vorlage an den Bundesgerichtshof nicht möglich ist, vom Berufungsgericht selbst als unzulässig zu verwerfen. |
OLG Köln - 10.06.2009 - 2 U 17/09 |
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Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers ist nicht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof, sondern allein die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft. |
BGH - 11.09.2008 - I ZB 36/07 |
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Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde ist beim Beschwerdegericht einzureichen, sobals das Untergericht nach Durchführung des Abhilfeverfahrens durch Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluß die Sache an das Beschwerdegericht abgegeben hat, wodurch das Ausgangsgericht damit nicht mehr befaßt ist. |
OLG Stuttgart - 03.07.2008 - 8 W 222/08 |
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Eine außerordentliche Beschwerde ist im Finanzprozeß nicht mehr statthaft. |
BFH - 14.03.2007 - IV S 13/06 |
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Der Geschäftswert eines Beschwerdeverfahrens bezüglich der Zurückweisung eines Befangenheitsantrag beträgt 1/3 des Streitwerts der Hauptsache. |
OLG Saarbrücken - 09.01.2007 - 5 W 298/06-89 |
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Ein Beschwerdeführer, der bewußt wahrheitswidrig einen Verfahrensverstoß behauptet und sich zum Beweis auf ein als unrichtig erkanntes Protokoll beruft, handelt rechtsmißbräuchlich; seine Rüge ist unzulässig. |
BGH - 11.08.2006 - 3 StR 284/05 |
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Eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts, mit der es dem Antragsteller Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren versagt hat, ist im Wohnungseigentumsverfahren (WEG) nur dann statthaft, wenn das Rechtsmittel durch das Landgericht in dem angefochtenen Beschluß ausdrücklich zugelassen worden ist. |
OLG Celle - 20.07.2006 - 4 W 119/06 |
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Legt ein Notar oder ein Rechtsanwalt eine Beschwerde ein, so erfolgt die Einlegung auch bei dem Fehlen eines entsprechenden Hinweises nicht im eigenen Namen, sondern im Zweifel für den am Verfahren Beteiligten. |
OLG Frankfurt - 03.04.2006 - 20 W 563/05 |
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Fällt nach Stellung des Antrags auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde die Grundsatzbedeutung der Rechtssache weg, erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, daß eine der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprechende Beschwerdeentscheidung nicht rechtskräftig wird. |
BGH - 23.03.2006 - IX ZB 124/05 |
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Eine außerordentliche Beschwerde wegen sogenannter greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist im Finanzgerichtsprozeß seit dem ersten Januar 2005 nicht mehr statthaft. |
BFH - 30.11.2005 - VIII B 181/05 |
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Hat das Beschwerdegericht über eine unzulässige Beschwerde rechtsfehlerhaft sachlich entschieden und läßt es die Rechtsbeschwerde zur Klärung der Zulässigkeitsfrage zu, so ist das Rechtsbeschwerdegericht, wenn es die Zulässigkeit von Beschwerde und Rechtsbeschwerde verneint, gehindert, die unzulässige Beschwerdeentscheidung aufzuheben. |
BGH - 17.10.2005 - II ZB 4/05 |
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Das Grundrecht auf rechtliches Gehör gebietet es, den Parteien nach Aufhebung und Zurüchverweisung im wieder eröffneten und fortzusetzenden Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit zu geben, sich erneut zur Sache zu äußern. |
BGH - 06.10.2005 - IX ZB 417/02 |
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Wird im Mahnverfahren die Prozeßkostenhilfe für die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt, hängt die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nicht davon ab, ob der Wert der Hauptsache € 600 übersteigt. |
LG Bonn - 22.09.2005 - 6 T 288/05 |
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Seit dem 01.01.2005 ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren eine außerordentliche Beschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht mehr statthaft. |
BAG - 08.08.2005 - 5 AZB 31/05 |
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Die Beschwerde gegen einen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagenden Beschluß darf nicht auf neuen, innerhalb der Antragsfrist nicht vorgebrachten Sachvortrag über organisatorische Maßnahmen in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten gestützt werden, auf deren Fehler die Versagung der Wiedereinsetzung im angefochtenen Beschluß gegründet worden war. |
BGH - 08.04.1997 - VI ZB 8/97 |
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