Kanzlei
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Ein Rechtsanwalt ist weder nach § 10 Abs. 1 BORA noch nach § 5a Abs. 2 UWG verpflichtet, auf den für seine anwaltliche Tätigkeit verwendeten Briefbögen sämtliche Standorte seiner Niederlassungen zu nennen oder durch Verwendung der Begriffe „Kanzlei“ und „Zweigstelle“ kenntlich zu machen, wo er seine Kanzlei im Sinne von
§ 27 Abs. 1 BRAO und wo er Zweigstellen unterhält. Ein Rechtsanwalt ist nach § 10 Abs. 1 BORA nicht verpflichtet, auf den für seine anwaltliche Tätigkeit in einer Zweigstelle verwendeten Briefbögen den Standort der Kanzlei im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO anzugeben. Er hat nach dieser Be-stimmung auf solchen Briefbögen nur die Anschrift der Zweigstelle und nicht auch die Anschrift der (Haupt-)Kanzlei anzugeben. |
BGH - 16.05.2012 - I ZR 74/11 |
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Ein Rechtsanwalt ist nach wie vor verpflichtet, an seiner Kanzlei ein Praxisschild anzubringen. |
AnwG Karlsruhe - 18.07.2008 - AG 1/2008-I 1/2008 |
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Bei der Kanzlei eines Rechtsanwalts, die im Obergeschoß eines selbstgenutzten Einfamilienhauses liegt und aus einem Raum besteht, der nur durch das Treppenhaus und den Flur innerhalb der Wohnung erreichbar ist, handelt es sich um ein häusliches Arbeitzimmer, mit der Folge, daß die Raumkosten nur eingeschränkt abzugsfähig sind. |
FG Saarbrücken - 12.04.2005 - 1 K 4/05 |
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