Gutachten
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Setzt das Gericht mit der Übermittlung einer gutachterlichen Stellungnahme im selbstständigen Beweisverfahren keine Frist zur Stellungnahme gemäß § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO, kann nach den Umständen des Einzelfalles auch ein erst elf Wochen nach Zustellung eingehender Schriftsatz mit Ergänzungsfragen noch innerhalb eines angemessenen Zeitraums im Sinne von § 411 Abs. 4 Satz 1 ZPO mitgeteilt sein. |
OLG Frankfurt - 21.08.2019 - 13 W 40/19 |
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Ein Sachverständiger kann wegen Besorgnis der Befangenheit auch dann abgelehnt werden, wenn er für einen nicht unmittelbar oder mittelbar am Rechtsstreit beteiligten Dritten ein entgeltliches Privatgutachten zu einer gleichartigen Fragestellung in einem gleichartigen Sachverhalt erstattet hat und wenn die Interessen der jeweiligen Par-teien in beiden Fällen in gleicher Weise kollidieren. |
BGH - 10.01.2017 - VI ZB 31/16 |
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Auch im Bauprozeß ist eine Partei nicht verpflichtet, bereits in erster Instanz Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten unter Beifügung eines Privatgutachtens oder gestützt auf sachverständigen Rat vorzubringen. |
BGH - 21.12.2006 - VII ZR 279/05 |
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Versäumt ein Rechtsanwalt, ein gerichtliches Gutachten durch ein bereits vorliegendes Privatgutachten, das zu einem anderen Ergebnis kommt, anzugreifen, verletzt er dann nicht seine Sorgfaltspflichten aus dem Anwaltsvertrag, wenn das Gericht des Vorprozesses auch ohne dieses Versäumnis zum Nachteil des Mandanten hätte entscheiden müssen. |
BGH - 16.06.2005 - IX ZR 27/04 |
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Die Anhörung eines Gutachters in der mündlichen Verhandlung ist dann nicht geboten, wenn er zuvor Fragen des Klägers schriftlich beantwortet hat und kein weiterer Ermittlungsbedarf besteht. |
LSG Saarbrücken - 16.02.2005 - L 2 U 139/02 |
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