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Auch wenn danach die Nutzung, insbesondere eines so genannten Computerfaxes wohl grundsätzlich zulässig sein dürfte, so ist von einer wirksamen Rechtsmittelschrift nur auszugehen, wenn sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass das Schriftstück mit Wissen und Willen des Berechtigten übermittelt wurde und der Berechtigte damit die Verantwortung
für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen hat.
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LSG Berlin-Brandenburg - 28.01.2015 - L 29 AS 2220/14 |
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Ist für den Rechtsverkehr per E-Mail die die Schriftform ersetzende qualifizierte elektronische Signatur vorgeschrieben, so reicht es bei deren Fehlen nicht aus, dass sich aus der E-Mail oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben. Die Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes zum Computerfax ist auf solche Fälle nicht entsprechend anzuwenden.
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BFH - 26.07.2011 - VII R 30/10 |
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Aus Gründen der Rechtssicherheit wird an dem Unterschriftenerfordernis für die Klagrücknahmeerklärung festgehalten. Diese ist bei einem nicht unterschriebenem Computerfax nicht erfüllt. |
AG Nürtingen - 13.01.2010 - 11 C 1531/09 |
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Ein über einen Internetdienst an das Gericht gesandtes Telefax ist wie ein vom Absender selbst versandtes Computerfax zu behandeln, sodaß auf diese Weise auch ohne übermittelten Namenszug grundsätzlich eine Berufung eingelegt werden kann. Durch eine unsignierte E-Mail kann eine Berufung nicht formwirksam eingelegt werden. |
OLG Oldenburg - 14.08.2008 - 1 Ws 465/08 |
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Ein vom Prozeßbevollmächtigten eigenhändig unterschriebener Berufungsbegründungsschriftsatz ist auch dann formwirksam, wenn er entgegen der Anweisung des Rechtsanwalts nicht gefaxt, sondern direkt als Computerfax mit eingescannter Unterschrift elektronisch an das Berufungsgericht übermittelt wird. Dies stellt lediglich eine äußerliche, jedoch keine inhaltliche Veränderung des vom Prozeßbevollmächtigten durch seine eigenhändige Unterschrift autorisierten Schriftsatzes dar. |
BGH - 14.01.2008 - II ZR 85/07 |
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Mit der Rücksicht auf die Risiken bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur Ausgangskontrolle einer selbst per Computerfax übermittelten Berufungsbegründung nur dann, wenn er sich rechtzeitig von der vollständigen Übermittlung des Schriftsatzes unter Verwendung der zutreffenden Empfängernummer überzeugt. |
OLG Köln - 19.09.2007 - 13 U 65/07 |
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Die eingescannte Unterschrift eines Rechtsanwalts in einen bestimmenden Schriftsatz genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn der Schriftsatz mit Hilfe eines normalen Telefaxgerätes und nicht unmittelbar aus dem Computer versandt wurde. |
BGH - 10.10.2006 - XI ZB 40/05 |
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Eine Klage kann sowohl per Funkfax als auch per Computerfax erhoben werden, wenn die Urheberschaft hinreichend sicher bestimmbar ist. |
BVerwG - 30.03.2006 - 8 B 8/06 |
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Ein Computerfax ohne eigenhändige Unterschrift erfüllt das Schriftformerfordernis, wenn sich aus dem Schreiben allein oder in Verbindung mit beigefügten Anlagen ohne Rückfrage oder Beweiserhebung hinreichend sicher ergibt, daß es vom Aussteller stammt und mit dessen Willen in den Verkehr gelangt ist. |
VG Neustadt a.d.W. - 07.02.2006 - 4 L 989/06 |
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Die Wiedergabe des Namens eines Rechtsanwalts in Computerschrift unter einer Berufungsbegründung, die per Computerfax an das Rechtsmittelgericht übersandt wird, stellt keine zulässige Unterschrift im Sinne der Zivilprozeßordnung (ZPO) dar. |
BGH - 10.05.2005 - XI ZR 128/04 |
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Die Begründung einer Berufung mittels eines Computerfax ohne eine eingescannte Unterschrift ist regelmäßig unwirksam. |
OLG Braunschweig - 26.02.2004 - 1 U 42/03 |
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Siehe auch: Fax, Telefax |