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Hat der Rechtsschutzversicherer Gerichtskosten gezahlt und erstattet die Gerichtskasse unverbrauchte Gerichtskosten an den Rechtsanwalt, geht der Anspruch des rechtsschutzversicherten Mandanten gegen seinen Rechtsanwalt, alles herauszugeben, was er aus der anwaltlichen Geschäftsbesorgung erlangt, insoweit auf den Rechtsschutzversicherer über. |
BGH - 10.06.2021 - IX ZR 76/20 |
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Ein Rechtsschutzversicherer, der Deckung gewährt hat, hat regelmäßig ein rechtliches Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO an der Einsichtnahme in die Akten des Rechtsstreits, an dem sein Versicherungsnehmer beteiligt ist, wenn er prüfen will, ob ihm ein Kraft Gesetztes (§§ 86 Abs. 1 VVG) übergegangener Anspruch des Versicherungsnehmers gegen dessen
Prozessbevollmächtigten zustehet. |
OLG Frankfurt - 16.07.2020 - 20 VA 19/19 |
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Dem Rechtsschutzversicherer, der einen Prozess vorfinanziert hat, steht zur Ermittlung eines möglichen Herausgabeanspruchs ein Auskunftsanspruch gegen den durch seinen Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalt zu. Finanziert der Rechtsschutzversicherer mit Einverständnis seines Versicherungsnehmers einen Prozess und überlässt der Mandant dem beauftragten Rechtsanwalt den Verkehr mit dem Rechtsschutzversicherer, ist von einer konkludenten Entbindung des Rechtsanwalts von der Verschwiegenheitsverpflichtung durch den rechtsschutzversicherten Mandanten auszugehen, soweit es die Abrechnung des Mandats betrifft. |
BGH - 13.02.2020 - IX ZR 90/19 |
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Der Versicherungsnehmer führt den Versicherungsfall in der Rechtschutzversicherung vorsätzlich herbei, wenn er Schadenersatzforderungen gegenüber dem Arbeitgeber mit Drohungen verbindet, die den Straftatbestand der Nötigung verwirklichen. |
OLG Dresden - 14.10.2019 - 4 W 818/19 |
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Auch im Passivprozess des Versicherungsnehmers einer Rechtsschutzversicherung ist bei der zeitlichen Festlegung des Rechtsschutzfalles nur auf denjenigen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften abzustellen, den der Versicherungsnehmer seinem Gegner im Ausgangsrechtsstreit anlastet. |
BGH - 03.07.2019 - IV ZR 111/18 |
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Der Rechtsschutzversicherer ist zu einer sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage verpflichtet, bevor er eine Deckungszusage erteilt. Kommt er dieser Prüfungspflicht nicht nach, ist er an die Deckungszusage gebunden. Hat eine Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage für einen Prozess erteilt, ohne dass diese durch falsche Angaben erlangt worden ist, so greift ein Anscheinsbeweis, der Rechtsschutzversicherte würde den Prozess bei Kenntnis der geringen Erfolgsaussichten und in Anbetracht der des hohen Prozessrisikos nicht geführt haben, nicht ein (so dass ein unterlassener Hinweis eines Anwalts auf die sichere Erfolgslosigkeit des Verfahrens keine ursächliche Pflichtverletzung für den Schaden ist, der durch die Verfahrenskosten
entstanden ist). |
OLG Jena - 31.05.2019 - 4 U 359/18 |
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Verzögerungen bei der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses, die auf der Abstimmungsnotwendigkeit mit dem Rechtsschutzversicherer beruhen, verlängern die Frist, innerhalb derer von einer noch hinnehmbaren Verzögerung ausgegangen werden kann, nicht. Diese Frist verlängert sich auch nicht dadurch, dass der Vorschuss nicht von dem Kläger persönlich, sondern von dessen Prozessbevollmächtigten abgefordert wird. Wird nur ein Teilbetrag des Gerichtskostenvorschusses rechtzeitig eingezahlt, führt dies
weder für einen hieraus errechenbaren Teil noch für die Gesamtforderung zu einer Verjährungshemmung. |
OLG Dresden - 24.04.2019 - 4 U 496/19 |
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Es steht einer Partei frei, Prozesse zu führen, die sie nicht gewinnen kann. Dieses Recht unterliegt Einschränkungen, wenn die Prozessfinanzierung durch einen Rechtsschutzversicherer erfolgt. § 125 VVG beschränkt die Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers auf die Erbringung der nach näherer Maßgabe der Vereinbarungen in den Allgemeinen Bedingungen
für die Rechtsschutzversicherung (ARB) erforderlichen Leistungen. Nur die objektiv notwendigen, nicht aber die darüber hinaus gehenden Kosten soll der Versicherer übernehmen. Eine aussichtslose Rechtsverfolgung ist nicht erforderlich i.S.d. § 125 VVG. Ein Rechtsschutzversicherer kann den Prozessbevollmächtigten seines Versicherungsnehmers auf Ersatz der übernommenen Verfahrenskosten in Anspruch nehmen, wenn die von dem Prozessbevollmächtigten eingelegte Berufung von Anfang an objektiv
aussichtslos war und der Prozessbevollmächtigte seinen Mandanten hierüber nicht ordnungsgemäß, d. h. unmissverständlich aufgeklärt hat, wozu die Aufklärung gehört, dass er eine aussichtslose Klage - wenn dies tatsächlich gewünscht wird - auf eigene Kosten führen müsste.
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OLG Nürnberg - 14.01.2019 - 13 U 916/17 |
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Ein Rechtsanwalt hat die Pflicht, keine kostenauslösenden Maßnahmen zu ergreifen, die nicht geeignet sind, den Rechten des Mandanten zur Durchsetzung zu verhelfen. Die Regulierung von Prozesskosten durch die Rechtsschutzversicherung ändert nichts daran,dass es sich bei den durch eine Pflichtwidrigkeit des Anwalts ausgelösten Kosten um einen in der Person des Versicherungsnehmers eingetretenen Vermögensschaden handelt. |
OLG Bamberg - 20.11.2018 - 6 U 19/18 |
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Ein seitens einer Rechtsschutzversicherung geltend gemachte Schadenersatzanspruch ist auch wegen der Durchführung der zweiten Instanz ist nicht treuwidrig. Es besteht kein Anlass für die Annahme einer Schutzwirkung der Deckungszusage zugunsten des Rechtsanwalts |
OLG Dresden - 10.10.2018 - 13 U 750/18 |
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Die Anforderungen an die Aufklärung und Risikobelehrung des Mandanten durch
den Rechtsanwalt sind nicht geringer, wenn der Mandant rechtsschutzversichert ist. Im Verhältnis zu den Versicherungsnehmern trägt die Rechtsschutzversicherung das Kostenrisiko, wenn sie eine
Deckungszusage erteilt hat. Dies bedeutet nicht, dass die Rechtsschutzversicherung einen Rechtsanwalt, der seine Vertragspflichten nicht erfüllt davor zu bewahren, für die Kostenfolgen einer Verletzung seiner Pflichten aus dem Mandatsvertrag einstehen zu müssen.
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OLG Hamburg - 27.09.2018 - 1 U 2/18 |
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Die Deckungszusage begründet keine Einwendungen des Rechtsanwalts gegenüber dem Rechtsschutzversicherer bei auf diesen übergegangenen Regressansprüchen des Versicherungsnehmers. Den Rechtsschutzversicherer
trifft im Verhältnis zu dem Rechtsanwalt keine Obliegenheit zur Prüfung
der Erfolgsaussicht einer Klage oder eines Rechtsmittels. Die Erteilung einer Deckungszusage begründet für den Rechtsanwalt grundsätzlich keinen Vertrauenstatbestand dahin, dass er von dem Rechtsschutzversicherer nicht wegen Verletzung seiner Pflichten aus dem Anwaltsvertrag in Anspruch genommen wird. Auch ein Mitverschuldenseinwand kann hierauf nicht gestützt werden. |
OLG Celle - 19.09.2018 - 4 U 104/18 |
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Das Schadensabwicklungsunternehmen eines Rechtsschutzversicherers ist auch dann passiv prozessführungsbefugt gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 VVG, wenn der Versicherungsnehmer Deckungsschutz im Wege eines auf "Quasideckung" gerichteten Schadensersatzanspruchs begehrt. |
BGH - 11.07.2018 - IV ZR 243/17 |
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Eine Umwandlung des Befreiungsanspruchs des Versicherungsnehmers einer Rechtsschutzversicherung in einen Zahlungsanspruch kommt bei der Zusage von Abwehrdeckung nur in Frage, wenn tatsächlich der Versuch der Abwehr der Forderung - im Ergebnis erfolglos - unternommen wurde. |
BGH - 11.04.2018 - IV ZR 215/16 |
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Ein Rechtsschutzversicherer hat gegen den Prozessbevollmächtigten des Versicherungsnehmers einen Anspruch auf Erstattung der entstandenen Verfahrenskosten, wenn die erhobene Klage von Anfang an aussichtslos war und der Rechtsanwalt seinen Mandanten hierüber nicht aufgeklärt hatte.Die Aufklärungspflicht des Prozessbevollmächtigten bezieht sich nicht nur auf die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung, sondern auch darauf, dass der Versicherungsnehmer für den Rechtsstreit keinen Rechtsschutz beanspruchen kann und auch das Risiko der Kündigung des Rechtsschutzversicherers besteht. Eine aussichtslose Rechtsverfolgung stellt sich als nicht erforderlich i.S.v. § 125 VVG dar, da eine redliche Partei nach einer derartigen Aufklärung
keine Klage "auf gut Glück" erheben würde. |
OLG Düsseldorf - 19.12.2017 - 24 U 28/17 |
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Im Falle einer Drittzahlung durch einen Versicherer erwirbt, wenn die zu tilgende Schuld nicht bestand, dieser und nicht sein Versicherungsnehmer den Anspruch auf Bereicherungsausgleich gegen den Zahlungsempfänger. |
BGH - 16.02.2017 - IX ZR 165/16 |
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Das Schadenabwicklungsunternehmen eines Rechtsschutzversicherers im Sinne von § 126 VVG ist nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. |
BGH - 26.10.2016 - IV ZR 34-16 |
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt den Mandanten in seiner Rechtssache grundsätzlich umfassend und möglichst erschöpfend rechtlich zu beraten. Wenn die Prüfung der Sach- und/oder Rechtslage ergibt, dass die beabsichtigte Klage – bzw. das Rechtsmittel – nahezu sicher oder mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos ist, darf der Rechtsanwalt das nicht für sich behalten, sondern muss von sich aus hinreichend deutlich zum Grad des Risikos und der Wahrscheinlichkeit des Prozessverlusts Stellung nehmen von einer völlig aussichtslosen Klage oder Berufung ist abzuraten. Diese Anforderungen gelten unabhängig davon, ob der Mandant rechtsschutzversichert ist oder nicht.
In einem solch eindeutigen Fall ist der Anwalt auch gehalten, sich gegen eine Anfrage beim Rechtsschutzversicherer nach Deckungsschutz auszusprechen, weil sich die Auslösung von Prozesskosten dann nicht als erforderlich im Sinne von § 125 VVG darstellt.
Die Rechtsschutzversicherung ist keine Schadensversicherung zugunsten des vom Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalts. Das Risiko, wegen einer anwaltlichen Pflichtwidrigkeit zur Rechenschaft gezogen zu werden, kann der Anwalt nicht mit Hinweis auf eine zuvor erteilte Deckungszusage auf den Rechtsschutzversicherer seines Mandanten abwälzen. |
OLG Hamm - 23.08.2016 - 28 U 57/15 |
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Eine Klage auf Rückzahlung griechischer Staatsanleihen, die von der Hellenischen Republik wegen des Zwangsumtausches der Anleihen durch den Greek Bondholder Act verweigert wird, ist vom Deckungsschutz in der Rechtschutzversicherung nicht durch eine Klausel ausgeschlossen, nach der Rechtsschutz nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten besteht. |
BGH - 20.07.2016 - IV ZR 245/15 |
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Ein vom Rechtsanwalt über die Aussichtslosigkeit der Klage informierter Mandant verletzt seine Obliegenheiten gegenüber der Versicherung, wenn er von den mangelnden Erfolgsaussichten Kenntnis hat und die Versicherung dennoch um Deckungsschutz bittet. Ein solches Verhalten gegenüber der Versicherung ist rechtsmissbräuchlich, sodass es dem Versicherungsnehmer gemäß § 242 BGB verwehrt ist, sich auf das in der Deckungszusage ihm gegenüber zu sehende deklaratorische Schuldanerkenntnis der Versicherung zu berufen. Eine falsche oder unvollständige Unterrichtung der Versicherung durch den Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers liegt nicht im von der Rechtsordnung geschützten Interesses des Mandanten, denn die Versicherung soll nicht den schlechtleistenden Anwalt schützen, sondern nur das Kosteninteresse des Versicherungsnehmers. |
OLG Düsseldorf - 04.07.2016 - 9 U 102/14 |
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Aus der Passivlegitimation nach § 126 Abs. 2 S. 1 VVG des Schadensabwicklungsunternehmens folgt nach Sinn und Zweck der Regelung auch, dass diese für Rückforderungsprozesse aktivlegitmiert ist. Nur so lässt sich der gesetzgeberische Zweck, die Bearbeitung des Versicherungsfalls alleinig durch das Schadensabwicklungsunternehmen durchführen zu lassen, erreichen. |
AG München - 29.04.2016 - 224 C 27412/15 |
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Der Anwalt muss auch einem rechtsschutzversicherten Mandanten vor der Erhebung einer objektiven aussichtslosen KLage oder Berufung abraten. Der Anwalt muss in einem solchen Fall auch von einer Deckungsanfrage beim Rechtsschutzversicherer des Mandanten abraten. |
OLG Hamm - 18.02.2016 - 28 U 73/15 |
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Erfolgt eine Deckungszusage "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht", so kann dieser Hinweis nur so verstanden werden, dass sich der Rechtsschutzversicherer zwar rechtlich nicht verpflichtet sieht, die Zusage zu erteilen, sie aber trotzdem bindend erteilt. |
OLG Düsseldorf - 18.12.2015 - 4 U 94-14 |
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Es begründet keinen Hinderungsgrund im Sinne des § 233 ZPO, wenn die unterlegene Partei deshalb kein Rechtsmittel eingelegt hat, weil ihre Rechtsschutzversicherung die Erteilung einer Deckungszusage (zunächst) abgelehnt hat und die Partei das Kostenrisiko nicht tragen wollte. |
BGH - 24.11.2015 - VI ZR 567/15 |
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Nach höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung und einhelliger Meinung im Schrifttum muss der Rechtsanwalt, der mit der als Stichentscheid bezeichneten Stellungnahme beauftragt wird, die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Interessenwahrnehmung nach dem in einem Prozesskostenhilfeverfahren geltenden Maßstab darlegen und dabei die Grundlagen seiner gutachterlichen Entscheidung und den Weg, auf dem er zu ihr gelangt ist, angeben. Deshalb ist grundsätzlich zum Prozessrisiko Stellung zu nehmen, d.h.die Stellungnahme muss sich auch mit Argumenten befassen, die gegen die Erfolgsaussicht angeführt werden können. |
OLG Frankfurt - 25.03.2015 - 7 U 24/14 |
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Für die Rechtsverfolgung mithilfe eines durch einen Dritten mandatierten Rechtsanwalts tritt eine Rechtsschutzversicherung nicht ein. |
BGH - 12.11.2014 - I ZR 211/14 |
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Verlangt der Versicherte Befreiung von einer Honorarverbindlichkeit gegenüber seinem Rechtsanwalt, erbringt der Rechtsschutzversicherer mit einer Zahlung an den Versicherungsnehmer nicht die nach den ARB geschuldete Leistung, so dass keine Erfüllung eintreten kann. |
BGH - 16.07.2014 - IV ZR 88/13 |
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Das den Eintritt des Rechtsschutzfalles bestimmende schädigende Verhalten muss beim Schadensersatzrechtsschutz ebenso wie beim verstoßabhängigen Rechtsschutz nach dem Tatsachenvortrag des Versicherungsnehmers ihm gegenüber begangen sein. Ohne diesen Bezug fehlt es an der Eignung, einen Versicherungsfall auszulösen. |
BGH - 30.04.2014 - IV ZR 47/13 |
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Die durch §§ 127, 129 VVG, § 3 Abs. 3 BRAO gewährleistete freie Anwaltswahl steht finanziellen Anreizen eines Versicherers in Bezug auf eine Anwaltsempfehlung nicht entgegen, wenn die Entscheidung über die Auswahl des Rechtsanwalts beim Versicherungsnehmer liegt und die Grenze unzulässigen psychischen Drucks nicht überschritten wird |
BGH - 04.12.2013 - IV ZR 215/12 |
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Nach § 86 VVG gehen lediglich Ansprüche über, die dem versicherten Risiko entsprechen, im Fall einer Rechtsschutzversicherung also materiell-rechtliche und prozessuale Kostenerstattungsansprüche, nicht aber ein mietrechtlicher Mangelbeseitigungsanspruch des Versicherungsnehmers. |
BGH - 08.10.2013 - VIII ZB 61/12 |
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Hat die Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage für einen Prozess erteilt, ohne dass die Deckungszusage etwa durch falsche Angaben erlangt worden ist, so greift der Anscheinsbeweis zugunsten des Mandanten, bei vollständiger Risikobelehrung, den Prozess nicht geführt zu haben, nicht ein. |
KG - 23.09.2013 - 8 U 173/12 |
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Der Regressanspruch des Rechtsschutzversicherers gegen den Rechtsanwalt, der den Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers hat verjähren lassen und die verjährte Forderung gleichwohl gerichtlich geltend gemacht hat, ist im Mahnbescheid hinreichend konkretisiert, wenn dort von einer "Hauptforderung aus dem Rechtsstreit H. (Name des Versicherungsnehmers)
gegen M. (Name des Anspruchsgegners im Vorprozess)" die Rede ist und es keine weiteren Streitfälle dieses Rubrums gibt. Dass die Regressforderung im Mahnantrag rechtsfehlerhaft als eine solche aus "ungerechtfertigter Bereicherung" bezeichnet wurde, ist unschädlich.
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OLG Koblenz - 26.06.2013 - 5 U 275/13 |
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Ein Rechtsanwalt kann sich nicht darauf berufen, dass ein Rechtsschutzversicherer mit der Deckungszusage erklärt hat, dass er eine Aussicht Erfolgsaussicht der Klage bejaht, oder zumindest die Erfolgsaussicht der Klage pflichtwidrig nicht selbst geprüft hätte. Denn diese Klärung bzw. Prüfungspflicht der Rechtsschutzversicherung ergeht bzw. besteht nicht dem Rechtsanwalt gegenüber, sondern nur gegenüber dem Rechtsschutzversicherten. Ein etwaiges Verschulden der Rechtsschutzversicherung gegenüber ihrem Versicherten kann ihr vom Rechtsanwalt nicht anspruchsmindernd nach § 254 BGB entgegengehalten werden. |
AG Kehl - 26.06.2013 - 5 C 39/13 |
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Bei einer erkennbaren Erfolglosigkeit einer Klage, muss ein Rechtsanwalt einen rechtsschutzversicherten Mandanten nicht nur über die Erfolglosigkeit seines Begehrens, sondern auch darüber aufklären, dass kein Versicherungsschutz besteht, weil die Übernahme von Kosten durch den Versicherer nicht erforderlich ist (§ 125 VVG). |
OLG Düsseldorf - 03.06.2013 - 9 U 147/12 |
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Anwaltliche Fehlleistungen werden nicht von der Deckungszusage eines Rechtsschutzversicherers gedeckt, da durch den Versicherungsschutz die vertraglichen Pflichten eines Rechtsanwalts nicht modifiziert werden. |
LG Flensburg - 30.04.2013 - 1 S 158/12 |
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Die vertraglichen Pflichten eines Anwalts sind nicht modifiziert bzw. herabgesetzt, weil die von ihm vertretene Partei rechtsschutzversichert ist. Dass der Schaden wegen der bestehenden Rechtsschutzversicherung nicht bei dem Mandanten verbleibt, kann nicht zu einer Entlastung des Anwalts führen. Der Rechtsschutzversicherer ist im Verhältnis Mandant - Anwalt auch nicht etwa als Erfüllungsgehilfe des Mandanten anzusehen, so dass auch die Zurechnung eines möglichen Mitverschuldens über §§ 254 Abs. 2, 278 BGB nicht in Betracht kommt. Auch stellt die Rechtsbeziehung zwischen VN und Rechtsschutzversicherung keinen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten des Anwalts dar, so dass eine Prüfung durch die Rechtsschutzversicherung hinsichtlich der Erfolgsaussichten auf das Verhältnis Mandant-Anwalt keinen Einfluss hat. |
AG Berlin-Mitte - 07.04.2013 - 7 C 237/12 |
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Die Verjährung des kraft cessio legis bei der Rechtsschutzversicherung entstandenen Anspruchs beginnt erst mit der Abrechnung gegenüber der Rechtsschutzversicherung. |
OLG Frankfurt - 13.03.2013 - 2 U 250/12 |
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Auskunfts- und Abrechnungsansprüche eines Versicherungsnehmers gegen einen von ihm beauftragten Rechtsanwalt hinsichtlich der Erstattung von Kosten, die von der Rechtsschutzversicherung des Versicherungsnehmers übernommen wurden, gehen mit ihrer Entstehung auf den Rechtsschutzversicherer über. |
OLG Frankfurt - 13.03.2013 - 2 U 250/12 |
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Ein für das Eingreifen von § 5 Abs. 3b ARB 94 erforderliches Kostenzugeständnis des Versicherungsnehmers liegt nicht vor, wenn im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung Kostenaufhebung vereinbart wird und ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner nicht bestand |
BGH - 19.12.2012 - IV ZR 213/11 |
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Befindet sich bei der Regulierung eines Verkehrsunfallschadens der Haftpflichtversicherer des Schädigers mit der Ersatzleistung in Verzug, sind Rechtsanwaltskosten, die der Geschädigte im Zusammenhang mit der Einholung einer Deckungszusage seines Rechtsschutzversicherers verursacht hat, nur zu erstatten, soweit sie aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. |
BGH - 13.12.2011 - VI ZR 274/10 |
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Den Ersatz von Rechtsanwaltskosten für die Einholung der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung kann ein Verkehrsunfallgeschädigter vom Schädiger nicht fordern, da diese nicht vom Schutzzweck des § 249 BGB umfasst sind.
Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind solche Kosten nur dann zu erstatten, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte unter den Umständen des Falles erforderlich und zweckmäßig war; das ist nicht der Fall, wenn die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage umstandslos erteilt. Es bedarf dann der Darlegung, warum die Partei die Zusage nicht selbst hätte einholen können.
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OLG Karlsruhe - 13.10.2011 - 1 U 105/11 |
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Durch das Abtretungsverbot werden keine Interessen des Versicherungsnehmers unangemessen beeinträchtigt. Die Regelung des § 7 Nr. 3 AHB zielt vor allem darauf zu verhindern, dass der in Anspruch genommene Haftpflichtversicherer statt von seinem Versicherungsnehmer von einem anderen Gläubiger in Anspruch genommen wird, er also im Schadenfall das Vertragsverhältnis nicht mit einem Dritten abwickeln und im Falle eines Prozesses nicht hinnehmen muss, dass sein Versicherungsnehmer die Stellung eines Zeugen erhält und der Versicherer dadurch in seiner Beweisführung benachteiligt wird. Die Klausel greift auch nicht in schutzwürdige Belange Dritter ein. Denn deren Interessen werden von dem vertraglich vereinbarten Forderungsabtretungsverbot nicht betroffen. |
BGH - 12.10.2011 - IV ZR 163/10 |
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Ein von der Versicherung erhobener Anspruch auf Rückzahlung von Anwaltshonorar ist auch in Ansehung einer zu geringen gerichtlichen Streitwertfestsetzung jedenfalls dann nicht gem. § 242 BGB rechtmissbräuchlich, wenn es der Rechtsanwalt zuvor unterlassen hat, ein gebotenes und erfolgversprechendes Rechtsmittel einzulegen. |
OLG Celle - 14.09.2011 - 3 U 32/11 |
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Die Rechtsschutzversicherung treffen keine vergleichbaren Prüfungspflichten, wie sie einem Rechtsanwalt im Verhältnis zu seinen Mandanten obliegen. Dem Versicherer steht lediglich eine Prüfungsbefugnis zu, eine Prüfungspflicht obliegt
ihm nicht. |
LG Oldenburg - 21.04.2011 - 16 S 220/10 |
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Unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens sind Anwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung des Geschädigten - unabhängig von der Frage, ob es hierbei um eine besondere Angelegenheit im Sinne des § 18 RVG handelt - nicht zu erstatten, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Einholung der Deckungszusage nicht erforderlich war. |
BGH - 09.03.2011 - VIII ZR 132/10 |
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Aus der Regulierungszusage des Rechtsschutzversicherers kann der vom Versicherungsnehmer beauftragte Rechtsanwalt nichts zu seinen Gunsten herleiten. |
OLG Koblenz - 16.02.2011 - 1 U 358/10 |
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Der Rechtsanwalt darf die Kosten für Tätigkeiten gegenüber der Rechtsschutzversicherung nur abrechnen, wenn er den Mandanten zuvor darauf hingewiesen hat, daß die Einholung der Deckungszusage zusätzliche Kosten entstehen läßt., da der Mandant davon ausgeht, das keine weiteren Kosten enstehen, weil er rechtsschutzversichert ist.
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OLG Düsseldorf - 08.02.2011 - I-24 U 112/09 |
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Dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls steht kein Schadensersatzanspruch wegen der Kosten zu, die im Zusammenhang mit der Einholung einer Deckungszusage beim Rechtsschutzversicherer durch einen vom Geschädigten beauftragten Rechtsanwalt entstanden sind. |
OLG Celle - 12.01.2011 - 14 U 78/10 |
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Die Erteilung einer Deckungzusage durch den Rechtsschutzversicherer stellt den vom Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalt nicht von seiner Verpflichtung zur umfassenden Prüfung der Rechtslage frei. |
LG Dortmund - 22.12.2010 - 4 O 50/10 |
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Eine besondere geschäftliche Gewandtheit setzt die Inanspruchnahme einer
Rechtsschutzversicherung nicht voraus. |
LG Saarbrücken - 17.12.2010 - 13 S 129/10 |
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Das in den Versicherungsbedingungen (§ 5 ARB 94) enthaltene Leistungsversprechen des Rechtsschutzversicherers erfaßt auch die Rechtsanwaltsvergütung, die durch die Selbstvertretung eines versicherten Rechtsanwalts in einem Zivilrechtsstreit entsteht. |
BGH - 10.11.2010 - IV ZR 188/08 |
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Die vertraglichen Pflichten eines Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten sind nicht dadurch modifiziert oder eingeschränkt, wenn der Mandant rechtsschutzversichert ist. Dies gilt auch für den Fall, wenn der Versicherer für eine unschlüssige Klage eine Deckungzusage erteilt hat. |
LG Duisburg - 30.09.2010 - 7 S 108/10 |
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Erteilt ein Rechtsschutzversicherer in Kenntnis der erstinstanzlichen Entscheidung sowie der Rechtsmittelbegründung eine Deckungszusage für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens, kann er, wenn das Rechtsmittel in unveränderter Tatsachengrundlage zurüchgewiesen wird, den Prozeßbevollmächtigten des Versicherungsnehmers nicht mit der Begründung, dieser hätte von der Durchführung des Rechtsmittelverfahrens wegen erkennbarer Aussichtslosigkeit abraten müssen, auf Erstattung der entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten in Anspruch nehmen. |
OLG Celle - 05.07.2010 - 3 U 83/10 |
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Für die Korrespondenz mit einem Rechtsschutzversicherer kann ein Rechtsanwalt nur Gebühren verlangen, wenn er sich ausdrücklich unter Hinweis auf auch insoweit entstehende Gebühren hat beauftragen lassen. |
OLG Düsseldorf - 27.05.2010 - I-24 U 211/09 |
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Die Einholung einer Deckungszusage eines Rechtsschutzversicherers durch einen Rechtsanwalt wird regelmäßig für den Mandanten als Serviceleistung erbracht, ohne das der Mandant hierfür einen Auftrag erteilen muß und Kosten entstehen. |
AG Schwäbisch Hall - 06.05.2010 - 6 C 20/10 |
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Der Rechtsanwalt eines rechtsschutzversicherten Mandanten ist dem Versichererer aufgrund der anwaltlichen Verschwiegensheitpflicht nicht zur Auskunft über den Verbrauch erhaltener Honorarvorschüsse verpflichtet. Die Auskunft hat der Versicherungsnehmer zu erteilen, der den Anwalt jedoch auch von seiner Schweigepflicht entbinden kann. |
AG Aachen - 01.04.2010 - 112 C 182/09 |
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Bei einer Verkehrsunfallsache gehört die Einholung einer Deckungszusage durch den mandatierten Anwalt bei dem Rechtsschutzversicherer des Mandanten zur Hauptsache und ist nicht besonders zu vergüten, da es sich nicht um eine besondere Angelegenheit im Sinne des Gebührengesetzes handelt (§ 19 RVG). |
LG Koblenz - 02.02.2010 - 6 S 236/09 |
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Die Erteilung einer Deckungszusage durch den Rechtsschutzversicherer entlastet den Rechtsanwalt im Rahmen des mit dem Versicherungsnehmer abgeschlossenen Anwaltsvertrages nicht von seiner Verpflichtung zur rechtlichen Überprüfung des Falls und begründet bei einer fehlerhaften Überprüfung kein Mitverschulden des Versicherers.
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LG Landau in der Pfalz - 14.01.2010 - 2 O 203/09 |
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Die Unterrichtungspflicht in der Rechtsschutzversicherung gemäß § 17 Abs. 3 ARB 2005 entsteht erst dann, wenn der Versicherungsnehmer tatsächlich um die Bezahlung der Kosten für Maßnahmen oder eine Deckungszusage für bevorstehende Maßnahmen nachsucht und nicht bereits dann, wenn sich kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen und der Versicherungsnehmer den Versicherer in Anspruch nehmen will.
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OLG Frankfurt - 18.11.2009 - 7 U 52/09 |
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Die vertraglichen Pflichten eines Rechtsanwalts sind nicht dadurch modifiziert, daß die von ihm vertretene Partei rechtsschutzversichert ist. Die Freistellung des Versicherungsnehmers von den Prozeßkosten, dem dadurch kein finanzieller Schaden entsteht, entlastet den mandatierten Anwalt bei einer fehlerhaften Bearbeitung der Sache nicht. |
LG Wuppertal - 07.10.2009 - 3 O 140/09 |
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Weist ein Rechtsanwalt den Mandanten darauf hin, daß manche Rechtsschutzversicherer die Erstattung einer Geschäftsgebühr für ein zunächst außergerichtliches Vorgehen gegen eine Arbeitgeberkündigung ablehnen, so behält er im Ablehnungsfall den Anspruch auf Zahlung der Gebühr gegen den Mandanten. |
AG Essen-Borbeck - 23.03.2009 - 6 C 287/08 |
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Der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung muß die effektivste und kostengünstigste prozeßuale
Möglichkeit wählen, um seine rechtlichen Interessen wahrzunehmen. |
LG Essen - 12.01.2009 - 2 O 422/08 |
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Wird von einem Arbeitnehmer ein Arbeitgeberangebot zum Abschluß eines Aufhebungsvertrags abgelehnt, kann die später folgende Androhung einer betriebsbedingten Kündigung ein Rechtsschutzfall sein. |
BGH - 19.11.2008 - IV ZR 305/07 |
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Gegenüber einer verfristet zugestellten Klage kann sich der Versicherungsnehmer nicht darauf berufen, daß er statt Prozeßkostenhilfe zu beantragen, zunächst versucht hat Deckungsschutz in einer Rechtsschutzversicherung zu bekommen. |
OLG Karlsruhe - 05.06.2008 - 19 U 76/07 |
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Die Bauausschlußklausel in den Versicherungsbedingungen des Rechtsschutzversicherers findet keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer einem Rechtsanwalt vorwirft in einem Bauprozeß einen Fehler gemacht zu haben und wegen dieses Fehlers für einen Anwaltsregreß Deckungsschutz von seinem Rechtsschutzversicherer fordert. |
BGH - 28.05.2008 - IV ZR 282/07 |
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Ist der Mandant Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung und ist dies dem Rechtsanwalt bekannt, darf der Mandant erwarten, ungefragt über nicht gedeckte Honoraransprüche aufgeklärt zu werden. |
OLG Düsseldorf - 08.05.2008 - I-24 U 211/07 |
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Hat ein Rechtsschutzversicherer auf die Kostenschuld des versicherten Mandanten übersteigende Vorschüsse an Gericht oder Anwalt geleistet, gehen die Ansprüche des Mandanten gegen den Rechtsanwalt auf Auszahlung überzahlter Beträge auf den Rechtsschutzversicherer über. |
OLG Düsseldorf - 11.02.2008 - I-24 U 104/07 |
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Die verspätete oder unvollständige Deckungsanfrage bei einer Rechtsschutzversicherung kann den Rechtsanwalt zu einem Schadensersatz verpflichten. |
OLG Schleswig - 17.01.2008 - 11 U 27/07 |
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Die verspätete oder unvollständige Deckungsanfrage bei einer Rechtsschutzversicherung kann den Rechtsanwalt zum Schadensersatz verpflichten. |
OLG Schleswig - 17.01.2008 - 11 U 27/07 |
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Der Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers handelt gegenüber dem Versicherer als Vertreter des Versicherungsnehmers. Dies gilt auch dann, wenn die Einschaltung des Anwalts nicht durch den Versicherungsnehmer selbst erfolgt ist, sondern vom Versicherer initiiert wurde. |
OLG Saarbrücken - 06.06.2007 - 5 U 482/06-60 |
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Es ist Aufgabe des Mandanten, dem Rechtsanwalt ausreichende Informationen über die im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls in Betracht kommnende Rechtsschutzversicherung zur Verfügung zu stellen. Den Rechtsanwalt trifft keine Pflicht zur eigenständigen Ermittlung des zuständigen Versicherungsunternehmens. |
OLG Celle - 07.03.2007 - 3 U 262/06 |
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Die Deckungszusage eines Rechtsschutzversicherers für ein Kündigungsschutzverfahren bezieht sich grundsätzlich auch auf außergerichtliche Tätigkeiten zur Streitbeilegung und sind entsprechend zu vergüten. Ein Beratungsverschulden des beauftragten Rechtsanwalts über den Umfang der Deckungszusage oder eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers sind nicht gegeben, wenn sowohl eine Kündigungsschutzklage erhoben, wie auch außergerichtlich mit dem kündigenden Arbeitgeber verhandelt wird. |
AG Hamburg-Altona - 07.12.2006 - 319c C 113/06 |
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Ein Rechtsanwalt verstößt gegen die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht, wenn er nach Erteilung der Deckungszusage und Zahlung durch die Rechtsschutzversicherung nach deren Übernahme durch einen anderen Rechtsschutzversicherer Auskünfte erteilt.
Ohne Zustimmung des Mandanten darf der Rechtsanwalt an die übernehmende Rechtsschutzversicherung auch keine Zahlungen leisten.
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AG Köln - 08.11.2006 - 13 C 607/05 |
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Werden Rechtsschutzversicherer von ihren Versicherungsnehmern nicht angewiesen, auf ein bestimmtes Konto der für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwälte deren Honorarforderungen auszugleichen, steht es ihnen frei, die Zahlung nach eigenem Ermessen auf ein beliebiges Konto vorzunehmen und die Zahlung jederzeit zurückzufordern. |
LG Düsseldorf - 15.09.2006 - 20 S 24/06 |
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Eine kostenungünstige Prozeßführung seines Rechtsanwalts muß sich die rechtsschutzversicherte Partei als eigenes Verschulden anrechnen lassen. |
AG Essen - 01.08.2006 - 20 C 63/06 |
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In der Regel kann der Vorwurf unnötiger Prozeßführung im Berufungsverfahren vom Rechtsschutzversicherer nicht mehr erhoben werden, wenn das Verfahren mit einem Vergleich beendet wird. |
AG Köln - 07.06.2006 - 137 C 509/05 |
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Der Rechtsschutzversicherer kann aus positiver Vertragsverletzung grundsätzlich auch für den Schaden haften, den der Versicherungsnehmer dadurch erleidet, daß er infolge einer vertragswidrigen Verweigerung der Deckungszusage einen beabsichtigten Rechtsstreit nicht führen kann. |
BGH - 15.03.2006 - IV ZR 4/05 |
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Der Prozeßkostenschaden, der durch eine nicht erfolgte Belehrung über den Deckungsumfang der Deckungszusage entstanden ist, tritt nicht erst mit dem rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluß ein, sondern in dem Augenblick, in dem der erste Gebührentatbestand in einem Rechtsstreit verwirklicht worden ist und sich dieser dann voraussehbar weiterentwickelt. |
OLG Hamm - 02.03.2006 - 28 U 135/05 |
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Erhebt ein Rechtsanwalt eine unschlüssige Klage, ist der auf Erstattung der Prozeßkosten gerichtete Schadensersatzanspruch des Mandanten nicht dadurch in Frage gestellt, daß sein Rechtsschutzversicherer die Kosten getragen hat Ein Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages geht bedingungsgemäß auf den Rechtsschutzversicherer über und kann grundsätzlich wieder an den Versicherten abgetreten werden. Wegen der Deckungszusage für die aussichtslose Klage trifft den Versicherer kein Mitverschulden. |
OLG Koblenz - 16.02.2006 - 5 U 271/05 |
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Kostenerstattungen Dritter hat der Rechtsanwalt eines rechtsschutzversicherten Mandanten auch dann an den Versicherer auszukehren, wenn er diese bereits an den Mandanten ausgezahlt hat. |
AG Hamburg - 14.02.2006 - 13a C 100/05 |
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Der Rechtsschutzversicherer hat die Kosten eines zweiten Rechtsanwalts in einem laufenden Prozeß zu übernehmen, wenn der zuerst mandatierte Rechtsanwalt seine Zulassung verliert. |
LG Hannover - 16.12.2005 - 8 S 24/05 |
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Für den einen Rechtsschutzfall auslösenden Verstoß genügt jeder tatsächliche, objektiv feststellbare Vergang, der den Keim eines Rechtskonflikts in sich trägt. |
BGH - 28.09.2005 - IV ZR 106/04 |
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Endet ein mit Rechtsschutz geführter Rechtsstreit durch Vergleich, hat der Versicherer dessen Kosten in Höhe der Mißerfolgsquote des Versicherungsnehmers auch insoweit zu tragen, als in den Vergleich weitere, bisher nicht streitige Gegenstände einbezogen worden sind, wenn der Versicherer auch für sie Rechtsschutz zu gewähren hat und sie rechtlich mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits zusammenhängen. |
BGH - 14.09.2005 - IV ZR 145/04 |
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Eine sechsmonatige Wartefrist in den Versicherungsbedingungen einer Rechtsschutzversicherung für die Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes durch den Versicherungsnehmer ist nicht unangemessen. |
OLG Düsseldorf - 30.06.2005 - I-6 U 19/05 |
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Wird ein Rechtsstreit teils über versicherte, teils über unversicherte Ansprüche geführt, hat der Rechtsschutzversicherer die Quote der Prozeßkosten zu erstatten, die dem Anteil am Gesamtstreitwert entspricht, für den er eintrittspflichtig ist. |
BGH - 04.05.2005 - IV ZR 135/04 |
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Vergleichen sich die Parteien in der Hauptsache, ohne sich über die Kosten einigen zu können, und erlässt das Gericht daraufhin einen Beschluss nach § 91a ZPO, ist der Rechtsschutzversicherer daran auch dann gebunden, wenn die Entscheidung nicht der Quote des Obsiegens und Unterliegens entspricht. |
OLG Hamm - 08.12.2004 - 20 U 151/04 |
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Ein Stichentscheid gegenüber einem Rechtsschutzversicherrer muß nicht als solcher bezeichnet sein. Unschädlich ist auch, wenn der vom Versicherungsnehmer beauftragte Rechtsanwalt dessen Ehepartner ist. |
OLG Hamm - 03.11.2004 - 20 U 93/04 |
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Nach dem unberechtigtem Widerruf einer Deckungszusage durch den Rechtsschutzversicherer besteht für den Versicherungsnehmer keine Obliegenheit mehr, sich bei einer Klageerweiterung mit dem Versicherer abzustimmen. |
OLG Koblenz - 28.10.2004 - 10 U 981/03 |
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Bei Vorliegen einer Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers ist regelmäßig davon auszugehen, daß ein vernünftiger Mandant bereit ist, einen riskanten Prozeß zu führen. |
OLG Hamm - 14.09.2004 - 28 U 158/03 |
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Eine Familienrechtschutzversicherung deckt nicht die Kosten eines Anwaltsregresses, der dadurch entstanden ist, daß der Anwalt einen Rechtsstreit des Versicherungsnehmers aus abgetretenem Recht fehlerhaft geführt hat. |
LG Hamburg - 07.09.2004 - 18 O 109/04 |
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Der Rechtsschutzversicherer hat seinen Kunden in voller Höhe von der Forderung des Anwalts nach einem Honorarvorschuß freizustellen. |
AG Dieburg - 25.03.2004 - 24 C 19/04 |
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Gefährdet der Anwalt des Versicherten durch seine unzureichenden Informationen gegenüber dem Rechtsschutzversicherer die Erteilung der Deckungszusage, so muß er das Risiko des Deckungsprozesses tragen. Er haftet dem Mandanten aus Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages auf Freistellung von den Kostenansprüchen der Gegenseite und des Gerichts, Zug um Zug gegen Abtretung der möglichen Ansprüche gegen die Rechtsschutzversicherung auf Übernahme der Kosten. |
OLG Köln - 22.03.2004 - 16 U 55/03 |
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Die Kosten eines Schadensersatzverfahrens gegen einen Notar wegen Schlechtleistung in einer Immobiliensache hat der Rechtsschutzversicherer zu übernehmen, da ein solcher Rechtsstreit nicht von der Baurisikoausschlußklausel der Versicherungsbedingungen (ARB) erfaßt wird. |
LG Düsseldorf - 04.02.2004 - 23 S 491/02 |
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Die Einschaltung eines Rechtsschutzversicherers des Klägers berührt grundsätzlich nicht die zeitlichen Anforderungen bei der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses bei fristgebundenen Klagen an den Kläger, damit die Klage demnächst zugestellt werden kann. Andernfalls träte eine nicht zu rechtfertigende Besserstellung der rechtschutzversicherten Partei ein. |
OLG Hamm - 03.12.2003 - 20 U 147/03 |
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Der Anspruch auf Erfüllung einer Gewinnzusage ist kein Anspruch aus Spiel oder Wette und deshalb im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung gedeckt. |
LG Görlitz - 17.06.2003 - 2 T 37/03 |
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Erfüllt der Rechtsanwalt Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, ist er Wissenerklärungsvertreter seines Mandanten. Sein Verschulden geht zu dessen Lasten. |
OLG Köln - 13.05.2003 - 9 U 138/02 |
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Das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung muss der Anwalt nicht in der Form verstehen, dass der Mandant ein Tätigwerden des Anwalts nur im Rahmen des Versicherungsvertrages wünscht. Rechtsauskünfte zum Versicherungsvertrag schuldet der Anwalt nur im Rahmen eines entgeltlichen Mandats zur Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Rechtsschutzversicherer. |
AG Berlin-Charlottenburg - 09.04.2003 - 20-2 C 541/02 |
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Auch gegenüber einer Rechtsschutzversicherung ist der Rechtsanwalt zur Aufklärung über Regressmöglichkeiten gegen sich und die damit verbundene Verjährung verpflichtet, wenn Schadensersatzansprüche auf den Versicherer übergegangen sind. |
AG Mönchengladbach - 03.07.2002 - 36 C 500/01 |
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Der an eine Klagefrist gebundene Kläger hat von sich aus alles ihm Zumutbare zu tun, um die Voraussetzungen für eine alsbaldige Zustellung der Klage zu schaffen; insofern vermag ihn grundsätzlich weder das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung noch deren Unterrichtung über die beabsichtigte Klage zu entlasten, wenn er den Gerichtskostenvorschuß verzögerlich einzahlt und die Klage deshalb nicht mehr demnächst zugestelt wird. |
OLG Frankfurt - 08.08.2001 - 7 U 74/00 |
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Der Rechtsanwalt hat die Pflicht seinen Mandanten spätestens bei Widerruf der Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers über die fehlenden Erfolgsaussichten eines Prozesses zu belehren. |
OLG Düsseldorf - 06.07.2001 - 24 U 211/00 |
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Wird ein Prozeß von der Rechtsschutzversicherung des Mandanten gedeckt und zieht die Rechtsschutzversicherung später die Deckungszusage zurück, muß der Rechtsanwalt den Mandanten informieren und auf das Prozeßrisiko hinweisen, damit der Mandant entscheiden kann, das Verfahren weiter zu führen oder nicht. |
OLG Düsseldorf - 06.07.2001 - 24 U 211/00 |
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Dem Versicherungsnehmer ist das Verhalten des von ihm beauftragten Anwalts entweder als sein Repräsentant oder als sein Wissensvertreter iSv BGB § 166 Abs 1 zuzurechnen. |
OLG Köln - 24.04.2001 - 9 U 174/00 |
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Zweck einer Rechtsschutzversicherung ist es, dass ein VN, der sich die Abwälzung von Rechtskostenrisiken durch frewillige Beitragszahlung zu einer Rechtsschutzversicherung erkauft, seine Rechte ohne die Kostenüberlegungen wahrnehmen kann, die ein Nichtrechtsschutzversicherter in gleicher Lage anstellen würde. Lediglich die Finanzierung sinnloser oder wirtschaftlich in hohem Maß unvernünftiger rechtlicher Maßnahmen einzelner muss mit Rücksicht auf die Gefahrengemeinschaft der Versicherten ausgeschlossen sein. Die Grenzen ist dort zu ziehen, wo sich das Verhalten des VN mit dem einer vernünftigen unversicherten Partei, bei der finanzielle Überlegungen keine Rolle spielen, nicht mehr in Einklang bringen lässt. |
OLG Hamm - 02.04.2001 - 20 W 6/01 |
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Eine separate Klage anstatt einer Klageerweiterung stellt eine unnötige Kostenerhöhung nach dar. |
OLG Hamm - 02.04.2001 - 20 W 6/01 |
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Es gehört nicht zu den Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei der Rückforderung eines von seinem Rechtsschutzversicherer gezahlten überhöhten Anwaltshonorars mitzuwirken. |
OLG Stuttgart - 22.12.2000 - 7 U 110/00 |
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In der Rechtsschutzversicherung ist der beauftragte Rechtsanwalt Repräsentant des Versicherungsnehmers. |
LG Hannover - 03.11.2000 - 13 S 1090/00 |
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Die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung durch einen Rechtsanwalt ist ein gesondertes Mandat im Sinne des Gebührenrechts und vom Mandanten zu vergüten. Die entstehenden Kosten sind jedoch keine notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung, da sie der Versicherungsnehmer selbst verursacht, obwohl die Möglichkeit bestand, das Verfahren mit eigenen Mitteln zu bestreiten. |
LG Berlin - 17.04.2000 - 58 S 428/99 |
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Im Rahmen eines rechtsschutzversicherten Mandats hat der Rechtsanwalt in der Regel nicht die Pflicht seinen Mandanten auf die Überschreitung der Deckungssumme des Rechtsschutzversicherers hinzuweisen. |
OLG Hamm - 04.04.2000 - 28 U 206/99 |
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Verweigert ein Rechtsschutzversicherer zu Unrecht die Deckungzusage an seinen Versicherungsnehmer, kann er sich schadensersatzpflichtig machen, wenn der Versicherte deshalb von dem beabsichtigten Prozeß Abstand nimmt, den er ansonsten gewonnen hätte. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten eine Verfristung seines zur Deckung angemeldeten Anspruchs herbeiführt und den Versicherer bei der Deckungsanfage nicht auf das Bestehen einer Klagefrist hingewiesen hat und seine Entscheidung, daß er bei Nichterteilung von Versicherungsschutz von einer Klagerhebung absehen werde. In diesem Fall überwiegt das Mitverschulden des Versicherungsnehmers. |
BGH - 26.01.2000 - IV ZR 281/98 |
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Reicht ein Versicherungsnehmer am letzten Tag der Frist (§ 12 Abs.3 VVG) eine Klage ein und zahlt die Gerichtskosten erst zwei Monate nach der Aufforderung durch das Gericht, sodaß die Klagefrist abgelaufen ist, wird dieses Verhalten nicht dadurch entschuldigt, daß die Rechtsschutzversicherung des Versicherungsnehmers den Kostenvorschuß nicht rechtzeitig angewiesen hat. |
OLG München - 11.01.2000 - 25 U 4113/99 |
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Ein rechtsschutzversicherter Mandant ist generell daran interessiert, daß entstehende Prozeßkosten vom Rechtsschutzversicherer gedeckt werden, weil er aus seinem Vermögen die Kosten für die fälligen Prämien aufbringt. |
OLG Düsseldorf - 23.11.1999 - 24 U 213/98 |
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Zweck einer Rechtsschutzversicherung ist es, dass ein VN, der sich die Abwälzung von Rechtskostenrisiken durch freiwillige Beitragszahlung zu einer Rechtsschutzversicherung erkauft, seine Rechte ohne die Kostenüberlegungen wahrnehmen kann, die ein Nichtrechtsschutzversicherter in gleicher Lage anstellen würde. Lediglich die Finanzierung sinnloser oder wirtschaftlich in hohem Maß unvernünftiger rechtlicher Maßnahmen einzelner muss mit Rücksicht auf die Gefahrengemeinschaft der Versicherten ausgeschlossen sein. Die Grenze ist dort zu ziehen, wo sich das Verhalten des VN mit dem einer vernünftigen unversicherten Partei, bei der finanzielle Überlegungen keine Rolle spielen, nicht mehr in Einklang bringen lässt. |
OLG Hamm - 05.08.1999 - 20 U 217/98 |
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Der Rechtsanwalt hat den Mandanten von sich aus nach dem Bestehen einer Rechtsschutzversicherung zu fragen. Entsteht dem Mandanten durch das Nichtbefragen später ein Schaden, liegt ein erhebliches Mitverschulden des Mandanten vor. |
LG Nürnberg-Fürth - 27.05.1998 - 11 S 6562/97 |
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Der Anwalt hat seinen rechtsschutzversicherten Mandanten über die Eintrittspflicht des Versicherers zu informieren, bevor er anwaltlich tätig wird. |
AG Würzburg - 23.10.1997 - 15 C 1458/97 |
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Der Anwalt jat seinen rechtsschutzversicherten Mandanten aufgrund der in der Rechtsprechung und der Literatur vertretenen Meinungen über die Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers zu beraten, bevor er anwaltlich tätig wird. |
AG Würzburg - 23.10.1997 - 15 C 1458/97 |
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Die unverbindiche Empfehlung einer bestimmten Rechtsanwaltskanzlei
durch den Rechtsschutzversicherer im Rahmen einer Deckungszusage gegenüber dem Versicherungsnehmer ist weder standesrechtlich noch wettbewerbsrechtlich zu beanstanden. |
LG Bremen - 04.09.1997 - 12 O 626/96 |
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Stützt ein Rechtsschutzversicherer seine Deckungsablehnung zunächst nur auf die fehlende Erfolgsaussicht der Sache, so ist er im Deckungsprozeß mit dem Einwand einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers ausgeschlossen. Hat der Versicherer die Deckung zu Unrecht verweigert, ist der Versicherugsnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet, den ihm hieraus erwachsenen Schaden durch Klagerhebung auf eigenes Kostenrisiko zu mindern. |
OLG Frankfurt - 09.07.1997 - 7 U 210/96 |
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Bedient sich der Prozeßbevollmächtigte einer Partei während seiner Urlaubsabwesenheit eines anderen Rechtsanwalts als Boten bei der Berufungseinlegung, und wird diesem kurz vor Ablauf der Berufungsfrist vom Büro des Prozeßbevollmächtigten - ohne dessen Veranlassung - mitgeteilt, daß der Rechtsschutzversicherer den Deckungsschutz für das Berufungsverfahren abgelehnt hat, woraufhin er in der irrigen Annahme, er sei insoweit angewiesen, den ursprünglichen Berufungsauftrag nicht auszuführen, die Berufungschrift zurückhält, so beruht die Fristversäumnis auf einem Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten und es kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. |
OLG Hamburg - 27.05.1997 - 9 U 76/97 |
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Erstellt der Rechtsanwalt nach Beendigung des Mandates nicht unverzüglich eine Schlussrechnung, in der er die erhaltenen Vorschüsse abrechnet und unterlässt er zudem eine dementsprechende Aufklärung seines Mandanten, ist es ihm verwehrt, sich gegenüber der Rückforderung nichtverbrauchter Vorschüsse auf Verjährung zu berufen. |
AG Hamburg - 16.01.1995 - 9 C 600/95 |
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Bestehen für den Rechtsanwalt Anhaltspunkte für das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung, muss er diesen Sachverhalt im Gebühreninteresse seines Mandanten aufklären. |
LG Tübingen - 25.07.1994 - 1 S 123/94 |
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Hat ein Mandant einen Rechtsanwalt mit der Einholung einer Deckungszusage bei einem Rechtsschutzversicherer für eine Klage beauftragt, dann ist der Rechtsanwalt verpflichtet, dem Versicherer von sich aus alle bekannten Einwendungen des Gegners vollständig mitzuteilen, und der Versicherer diese nicht erst bei dem Anwalt anfordern muß. |
OLG Köln - 25.03.1994 - 19 U 136/93 |
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Eine Schadensersatzforderung eines rechtsschutzversicherten Mandanten gegen seinen Anwalt geht bedingungsgemäss auf den Versicherer über. Der Schaden entfällt nicht wegen der Leistungen des Rechtsschutzversicherers. |
OLG Köln - 25.03.1994 - 19 U 136/93 |
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Die noch ausstehende Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers entschuldigt nicht die verspätete Klageinreichung, mit der eine Verjährungsfrist nicht mehr unterbrochen werden kann. |
OLG Köln - 25.03.1994 - 19 U 136/93 |
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Hat ein Rechtschutzversicherer die Deckungszusage zunächst nur wegen angeblicher Vorvertraglichkeit oder Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers verweigert, kann er sich im Deckungsprozeß nachträglich nicht auf die mangelnde Erfolgsaussicht der Sache berufen. |
OLG Düsseldorf - 18.01.1994 - 4 U 235/92 |
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Weist der im Prozeß geltendgemachte Anspruch, für dessen Durchsetzung Rechtsschutz verlangt wird, mit dem Anspruch auf Rechtsschutz eine Voraussetzungsidentität auf, so hat der Rechtsschutzversicherer, sofern die Rechtsverfolgung im Prozeß nicht ohne jede Erfolgsaussicht ist, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. |
OLG Frankfurt - 21.07.1993 - 23 U 200/91 |
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Die Rechtsschutzversicherung treffen keine vergleichbaren Prüfungspflichten, wie sie einem Rechtsanwalt im Verhältnis zu seiner Mandantschaft obliegen. |
OLG Köln - 29.06.1993 - 9 U 237/92 |
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Beauftragt ein rechtsschutzversicherter Mandant einen Anwalt, ist der Rechtsanwalt verpflichtet, sich über das Vorliegen einer Deckungszusage des Versicherers zu informieren. |
LG Frankfurt - 08.02.1993 - 2/24 S 265/92 |
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Zweck einer Rechtsschutzversicherung ist es, dass ein VN, der sich die Abwälzung von Rechtskostenrisiken durch freiwillige Beitragszahlung zu einer Rechtsschutzversicherung erkauft, seine Rechte ohne die Kostenüberlegungen wahrnehmen kann, die ein Nichtrechtsschutzversicherter in gleicher Lage anstellen würde. Lediglich die Finanzierung sinnloser oder wirtschaftlich in hohem Maß unvernünftiger rechtlicher Maßnahmen einzelner muss mir Rücksicht auf die Gefahrengemeinschaft der Versicherten ausgeschlossen sein. Die Grenze ist dort zu ziehen, wo sich das Verhalten des VN mit dem einer vernünftigen unversicherten Partei, bei der finanzielle Überlegungen keine Rolle spielen, nicht mehr in Einklang zu bringen lässt. |
OLG Hamm - 17.07.1992 - 20 W 7/92 |
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Wird ein Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung aufgrund eines Fehlers seines Prozeßbevollmächtigten mit Prozeßkosten belastet, gehen insbesondere diese Kosten als Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers vertraglich (ARB) und gesetzlich (VVG) auf den Versicherer über. |
LG Kiel - 28.04.1992 - 10 S 2/92 |
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Erklärt ein Mandant, er habe eine Familienvollrechtsschutzversicherung, und stellt sich später heraus, dass im konkretem Fall kein Deckungsanspruch besteht, hat dies auf den Honoraranspruch des Anwalts keine Auswirkungen. |
LG Berlin - 11.12.1991 - 82 S 28/91 |
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Das Mandat ist von einer vorherigen Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers unabhängig, wenn der Mandant die Beauftragung des Rechtsanwalts nicht von dieser Bedingung abhängig macht. |
OLG Oldenburg - 23.11.1990 - 6 U 143/90 |
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Allein aus dem Umstand, dass eine, von einer in Lehre und Rechtsprechung herrschenden Auffassung abweichende Ansicht vertretbar erscheint, ergibt sich noch nicht, dass eine hierauf gegründete Klage hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Wie schon erwähnt, ist darüber hinaus erforderlich, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Prozesserfolgs besteht. |
OLG Düsseldorf - 29.05.1990 - 4 U 191/89 |
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Hat ein Rechtsschutzversicherer die Deckungszusage lediglich dem Grunde nach erteilt, besteht danach noch immer die Möglichkeit, die hinreichende Erfolgsaussicht der Interessenwahrnehmung des Versicherungsnehmers mit Einwendungen der Höhe nach zu verneinen. |
AG Düsseldorf - 27.02.1990 - 47 C 542/88 |
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Ist einem Rechtsanwalt bekannt, daß sein Mandant rechtsschutzversichert ist, hat er vor kostenauslösenden Maßnahmen zu klären, ob diese von der Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers abhängig sein sollen, oder ob der Mandant das Kostenrisiko übernehmen will.
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OLG Nürnberg - 29.06.1989 - 8 U 4078/88 |
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Unterrichtet der Versicherungsnehmer den Rechtschutzversicherer erst nach Abschluß der ersten Instanz über die Erhebung einer Klage, so ist der Versicherer von der Gewährung einer Deckungszusage frei, da er keinen Einfluß auf den Gang des Verfahrens nehmen konnte. |
AG Mannheim - 25.04.1989 - 5 C 11/89 |
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Hat ein Rechtsanwalt von einem Rechtsschutzversicherer Gebühren erhalten, ist der Anwalt bei einem Rückforderungsanspruch des Versicherers passivlegitimiert und nicht der Versicherungsnehmer. |
LG Aschaffenburg - 16.03.1989 - S 203/88 |
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Zweck einer Rechtsschutzversicherung ist es, dass ein VN, der sich die Abwälzung von Rechtskostenrisiken durch freiwillige Beitragszahlung zu einer Rechtsschutzversicherung erkauft, seine Rechte ohne die Kostenüberlegungen wahrnehmen kann, die ein Nichtrechtsschutzversicherter in gleicher Lage anstellen würde. Lediglich die Finanzierung sinnloser oder wirtschaftlich in hohem Maß unvernünftiger rechtlicher Maßnahmen einzelner zu Lasten der Versichertengemeinschaft finanzieren. |
OLG Hamm - 11.10.1988 - 20 W 46/87 |
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Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht einer Klage sind in der Rechtsschutzversicherung niedriger anzusetzen als im Prozeßkostenhilfeverfahren, so daß hier bereits eine nicht entfernte Möglichkeit des Erfolgs der Sache für die Gewährung einer Deckungszusage ausreicht. |
OLG Köln - 22.04.1982 - 5 U 127/81 |
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Auch wenn ein Prozeßvergleich eine Vergleichsgebühr auslöst, reicht dieser Umstand alleine nicht aus, um sich vorher bedingungsgemäß (§ 15 Abs 1 d,cc ARB) mit dem Rechtsschutzversicherer abzustimmen. |
OLG Stuttgart - 22.12.1978 - 2 U 124/78 |
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Die Wahrnehmung von rechtlichen Interessen im Sinne der Versicherungsbedingungen(§ 1 ARB) ist mutwillig, wenn ein verständiger Bürger, der nicht rechtsschutzversichert ist und deshalb für die Prozeßkosten selbst aufkommen muß, auf eine Rechtsverfolgung verzichten würde. |
AG Saarbrücken - 27.09.1977 - 5 C 398/77 |
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Für einen Mandanten, zu dessen Gunsten eine Rechtsschutzversicherung besteht, darf ein Rechtsanwalt regelmäßig vor der Kostenzusage des Versicherers nur dann Klage erheben, wenn der Mandant ihn damit ausdrücklich und in Kenntnis der eigenen Kostentragungspflicht für den Rechtsstreit beauftragt hat. |
OLG Düsseldorf - 06.11.1975 - 8 U 36/75 |
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Erhebt ein vom Rechtschutzversicherer bestimmter Anwalt ohne Zustimmung des Versicherers für den Versicherungsnehmer eine Klage, so liegt darin eine dem Versicherungsnehmer zurechenbare Obliegenheitsverletzung. |
OLG München - 20.09.1973 - 1 U 2406/73 |
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