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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsteht der Schaden dann, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtverletzung des Rechtsberaters im Vergleich zu seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat. Dafür genügt es, dass der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch seine Höhe noch nicht beziffert werden können. Es muss nicht feststehen, dass die Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird. In der Regel verschlechtert sich die Vermögens-lage des Mandanten bereits mit der ersten nachteiligen Gerichtsentscheidung in-folge anwaltlichen Fehlverhaltens in einem Verfahren. Seine frühere Auffassung, dass ein Schaden infolge eines Anwaltsfehlers im Prozess regelmäßig noch nicht eingetreten sei, solange nicht auszuschließen sei, dass die Entscheidung in einem weiteren Rechtszug zugunsten des Mandanten geändert werde, hat der Senat ausdrücklich aufgegeben. |
BGH - 29.10.2020 - IX ZR 10/20 |
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Manifestiert sich die Pflichtverletzung in einer unklaren Vertragsgestaltung, so entsteht der Schaden, sobald der Vertragsgegner aus dem Vertrag Rechte gegen seinen Vertragspartner herleitet.Der aus einem bestimmten Verhalten erwachsende Schaden ist in der Regel als ein Ganzes aufzufassen. Es gilt daher eine einheitliche Verjährungsfrist, wenn schon beim Auftreten des ersten Schadens bei verständiger Würdigung mit weiteren wirtschaftlichen Nachteilen gerechnet werden kann. |
BGH - 15.11.2018 - IX ZR 61/18 |
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Ein den Verjährungsbeginn auslösender Schaden ist zu bejahen, wenn Umstände gegeben sind, aufgrund derer der Kapitalanleger von seiner Anlageentscheidung nicht (mehr) Abstand nehmen kann, ohne gegebenenfalls finanzielle Einbußen oder sonstige für ihn nachteilige Folgen hinnehmen zu müssen. Bei dem Beitritt zu einer Kapitalanlagegesellschaft ist dies insbesondere dann der Fall, wenn der Anleger bereits eine gesellschaftsrechtliche Stellung erlangt hat, aufgrund derer ein Austritt aus der Gesellschaft nur noch nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft möglich wäre.
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BGH - 08.11.2018 - III ZR 628/16 |
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Die Verjährung eines Anspruchs des Insolvenzschuldners gegen den Insolvenzverwalter auf Ersatz eines Gesamtschadens beginnt frühestens mit der Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens. |
BGH - 16.07.2015 - IX ZR 127/14 |
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Wird der Schadensersatzanspruch eines Anlegers auf verschiedene Aufklärungs- oder Beratungsfehler gestützt, beginnt die Verjährung nicht einheitlich, wenn bezüglich eines Fehlers beziehungsweise Umstands Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt. Vielmehr ist jede Pflichtverletzung verjährungsrechtlich selbständig zu behandeln. |
BGH - 02.07.2015 - III ZR 149/14 |
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Weist ein neuer steuerlicher Berater den Mandanten auf eine fehlerhafte steuerliche Gestaltungsberatung des vormaligen Beraters hin und ergreift der Mandant Maßnahmen, die ihm zur Beseitigung der Folgen der fehlerhaften Beratung empfohlen worden sind, beginnt die Verjährung des durch die weitere Beratung entstandenen Kostenschadens spätestens mit der Bezahlung der Leistungen des neuen Beraters; mit einem späteren, aufgrund der fehlerhaften Gestaltungsberatung noch entstehenden Steuerschaden bildet der Kostenschaden eine Schadenseinheit.
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BGH - 23.04.2015 - IX ZR 176/12 |
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Die Verjährung von Ansprüchen eines Mandanten gegen den Rechtsanwalt - vorliegend auf Auskunft, Rechnungslegung und Herausgabe von Unterlagen - beginnt mit Beendigung des Auftrags zu laufen. Die Erteilung einer Generalvollmacht sagt nichts darüber aus, ob der Rechtsanwalt für den
Mandanten weitere Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis - vorliegend der Abwicklung eines Nachlasses - ausgeführt hat, wann diese beendet und zu welchem Zeitpunkt keine weiteren Handlungen mehr zu erwarten waren.
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OLG Koblenz - 24.11.2014 - 3 U 540/14 |
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Im Bereich der Notarhaftung kann die Übermittlung einer Eintragungsnachricht des Grundbuchamts im Einzelfall - insbesondere in sehr einfach gelagerten Sachen - für die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von einer Amtspflichtverletzung des Notars) ausreichen. Geht es jedoch um komplexe, für den Geschädigten schwer überschaubare Grundbuchvorgänge, so kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dieser mit der Übersendung einer Veränderungsmitteilung zugleich Kenntnis von einer Amtspflichtverletzung des Notars erlangt oder diesbezüglich fortan grob fahrlässig keine Kenntnis hat. |
BGH - 11.09.2014 - III ZR 217/13 |
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Ist ein im Konkursverfahren (Insolvenzverfahren) bestellter Sonderverwalter zunächst nur mit der Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen den amtierenden Verwalter beauftragt, beginnt die Frist, innerhalb derer Schadensersatzansprüche gegen den amtierenden Verwalter verjähren, schon mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in welchem der Sonderverwalter Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände erlangt. |
BGH - 17.07.2014 - IX ZR 301/12 |
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Liegt der haftungsauslösende Fehler der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in einer falschen Rechtsanwendung, beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht bereits mit dem Schluss des Jahres, in dem der Geschädigte Kenntnis von dieser Rechtsanwendung als solcher erlangt hat; vielmehr muss der Geschädigte Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis davon haben, dass die Rechtsanwendung fehlerhaft gewesen ist. |
BGH - 24.04.2014 - III ZR 156/13 |
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Die Verjährung eines gegen einen rechtlichen Berater gerichteten Ersatzanspruchs beginnt zu laufen, wenn der Mandant den Schaden und die Pflichtwidrigkeit des Beraters erkannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat. Rät der Berater zur Fortsetzung des Rechtsstreits, hat der Mandant in der Regel auch dann keine Kenntnis von der Pflichtwidrigkeit des Beraters, wenn das Gericht oder der Gegner zuvor auf eine Fristversäumung hingewiesen hat.
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BGH - 06.02.2014 - IX ZR 245/12 |
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Nach § 51a WPO in der Fassung vom 20. August 1975 verjähren Schadensersatzsprüche von Kapitalanlegern gegen einen Wirtschaftsprüfer wegen Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Mittelverwendungskontrolleur einer Fondsgesellschaft in fünf Jahren vom Zeitpunkt an, in dem die Ansprüche entstanden sind. |
BGH - 11.04.2013 - III ZR 80/12 |
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Weiß ein Anleger, dass die ihn beratende Bank für den Vertrieb der empfohlenen Kapitalanlage eine Rückvergütung erhält, deren Höhe ihm die Bank vor seiner Anlageentscheidung nicht mitgeteilt hat, so hängt der Beginn der Verjährungsfrist seines Schadensersatzanspruches wegen verschwiegener Rückvergütung nicht von der Kenntnis der genauen Höhe der Rückvergütung ab. |
BGH - 26.02.2013 - XI ZR 498/11 |
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Beruht der Schadensersatzanspruch des Mandanten auf einer fehlerhaften Beratung hinsichtlich des Entstehens von Aussetzungszinsen, so beginnt der Lauf der Verjährung mit der Bekanntgabe des (ersten) Bescheides, durch den die Vollziehung ausgesetzt wird. |
BGH - 24.01.2013 - IX ZR 108/12 |
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Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater, welcher verschuldet hat, dass Verluste seiner Mandanten niedriger als möglich festgestellt worden sind, beginnt regelmäßig mit der Bekanntgabe der entsprechenden Grundlagenbescheide. |
BGH - 15.11.2012 - IX ZR 184/09 |
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Im Rahmen einer fehlerhaften Rechtsberatung - hier: unterlassener Hinweis auf drohende Verjährung - hat der Mandant erst dann Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wenn für ihn Anhaltspunkte bestehen, die eine Pflichtverletzung des Rechtsanwalts nahelegen. |
OLG Bremen - 17.10.2012 - 1 W 37/12 |
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Die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen wegen Gaspreisüberzahlungen beginnt nicht bereits mit den jeweils geleisteten Abschlagszahlungen, sondern erst mit der anschließenden Erteilung der Jahresabrechnung zu laufen. |
BGH - 23.05.2012 - VIII ZR 210/11 |
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Der Verjährungsbeginn gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Auch die Kenntnis der einen Anwaltsregressanspruch begründenden Umstände setzt keine Parallelwertung in der Laiensphäre voraus. |
OLG Hamm - 24.04.2012 - I-28 U 152/11 |
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Im Deliktsrecht ist für den Beginn der Verjährungsfrist bei den Ansprüchen der Sozialversicherungsträger auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Mitarbeiter der für den Regress zuständigen Organisationseinheit abzustellen. |
BGH - 17.04.2012 - VI ZR 108/11 |
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Entstanden und damit der Verjährung ausgesetzt ist der Ersatzanspruch gegen den steuerlichen Berater im Allgemeinen, wenn der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag seine Höhe auch noch nicht beziffert werden können, ferner wenn durch die Verletzungshandlung eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten ist, ohne dass feststehen muss, ob ein Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird, oder wenn eine solche Verschlechterung der Vermögenslage oder auch ein endgültiger Teilschaden entstanden und mit der nicht fernliegenden Möglichkeit weiterer, noch nicht erkennbarer, adäquat verursachter Nachteile bei verständiger Würdigung zu rechnen ist. |
BGH - 26.03.2012 - IX ZR 22/09 |
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Hat also ein Rechtsanwalt einen Anspruch gegen einen Dritten verjähren lassen, so entsteht der Schaden mit der Vollendung der Verjährung und nicht erst mit der Erhebung der Verjährungseinrede. |
OLG Düsseldorf - 28.02.2012 - 24 U 77/11 |
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Verwirklicht sich der Anwaltsfehler nach Erlass einer gerichtlichen Entscheidung und wird ihm die Versäumung der Einlegung eines Rechtsbehelfs vorgeworfen, entsteht der Schaden erst mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist. |
BGH - 26.01.2012 - IX ZR 69/11 |
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Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater, der es pflichtwidrig unterlässt, dem Mandanten bereits vor Mandatsbeendigung zu empfehlen, gegen den zu erwartenden Feststellungsbescheid Einspruch einzulegen, beginnt erst mit der Bestandskraft des Feststellungsbescheides, sofern sich das Mandat allein auf die Erstellung der Feststellungserklärung bezog. In diesem Fall entsteht der durch die Pflichtwidrigkeit des Steuerberaters verursachte Schaden, der Verlust des sonst gegebenen Steuererstattungsanspruchs, erst mit Ablauf der Einspruchsfrist, nicht schon mit der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids, so dass die rechtsähnlichen Grundsätze des Senats zum Beginn der Verjährung in den Fällen, in denen ein Steuerberater eine Frist versäumt oder einen Einspruch nicht eingelegt hat anzuwenden sind. |
BGH - 12.01.2012 - IX ZR 143/09 |
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Verletzt ein Rechtsanwalt seine Pflicht, eine mit Ablauf des 31. Dezember verjährende Forderung gerichtlich geltend zu machen, entsteht der Schaden des Mandanten mit Beginn des 1. Januar; die Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruchs gegen den Rechtsanwalt beginnt mit dem Schluss dieses Jahres. |
BGH - 15.12.2011 - IX ZR 85/10 |
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Auch nach Einführung der Bestimmung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist für den Beginn der Verjährungsfrist bei deliktsrechtlichen Ansprüchen, die von Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit arbeitsteiliger Organisation (hier einem Sozialversicherungsträger) geltend gemacht werden, hinsichtlich der Beurteilung einer grob fahrlässigen Unkenntnis ebenso wie der positiven Kenntnis auf die Beschäftigten. |
BGH - 20.10.2011 - III ZR 252/10 |
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Der Geschäftsführer kann als Dritter in den Schutzbereich eines Umsatzsteuermandates einbezogen sein, welches die GmbH erteilt hat. Nach Maßgabe der allgemeinen Voraussetzungen können die steuerlichen Berater der GmbH deshalb verpflichtet sein, deren Geschäftsführern ihren Schaden aus einer steuerlichen Inhaftungnahme zu ersetzen. Die Verjährung für den Ersatzanspruch des Geschäftsführers gegen die steuerlichen Berater der GmbH beginnt mit der Bekanntgabe des schadensbegründenden Haftungsbescheids. |
BGH - 13.10.2011 - IX ZR 193/10 |
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Nach § 548 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB beginnt die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in dem Zeitpunkt, in dem er die Sache zurückerhält. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Rückgabe im Sinne dieser Vorschrift grundsätzlich eine Änderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters voraus, weil er erst durch die unmittelbare Sachherrschaft in die Lage versetzt wird, sich ungestört ein umfassendes Bild von etwaigen Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache zu machen. Die Beendigung des Mietverhältnisses ist hingegen nicht Voraussetzung für den Beginn der kurzen Verjährung. |
BGH - 12.10.2011 - VIII ZR 8/11 |
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Die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis des anspruchsbegründenden Umstände kann der Gesellschaft nicht nur ihren Geschäftsführer vermittelt werden, wenn dieser selbst Schuldner ist. |
BGH - 15.03.2011 - II ZR 301/09 |
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Sagt der Steuerberater dem Mandanten hinsichtlich einer bestimmten steuerrechtlichen Fragestellung zu, die Entwicklung in einem bestimmten Rechtsgebiet (hier: Pflicht des selbständigen Familienhelfers zur Entrichtung von Umsatzsteuer) zu beobachten, und hat er aufgrund dessen Anlass anzunehmen, es könnte zu einer zeitnahen Änderung einer bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung kommen, ist er unter Umständen verpflichtet, auch ohne ausdrückliche Weisung des Mandanten Einspruch gegen ergangene Steuerbescheide einzulegen oder zumindest vor Ablauf der Einspruchsfrist mit diesem Rücksprache zu halten. In diesem Zusammenhang kann er verpflichtet sein, auch Periodika internationaler Natur im Blick zu behalten. Verlässt sich der Mandant aufgrund vorhergehender Absprachen auf eine solche Handlungsweise des Steuerberaters, erlangt er die gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebliche Kenntnis erst dann, wenn er erfährt, dass die erwartete Einlegung des Einspruchs unterblieben ist. |
OLG Celle - 23.02.2011 - 3 U 174/10 |
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Läßt ein Steuerberaterberater einen Steuerbescheid pflichtwidrig bestandskräftig werden, beginnt die Frist für die Verjährung des Ersatzanspruchs des Mandanten mit der Bestandskraft des Steuerbescheids, auch wenn dieser zunächst der formellen Gesetzeslage entspricht und die zugrunde liegende Steuernorm erst später vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt wird. |
BGH - 03.02.2011 - IX ZR 183/08 |
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Die Primärverjährung des gegen den Steuerberater gerichteten Schadensersatzanspruchs, der versäumt hat, seinen Mandanten - einen pauschal besteuerten Landwirt - auf eine ihm günstige Option zu
Regelbesteuerung hinzuweisen, beginnt mit Verstreichenlassen der Ausschlussfrist, innerhalb derer die Option noch möglich gewesen wäre, zu laufen. |
OLG Celle - 27.10.2010 - 3 U 58/10 |
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Legt ein Steuerberater gegen einen Sammelbescheid mit mehreren selbständig anfechtbaren Regelungsgegenständen einen Einspruch ein, der eindeutig auf einen Teil des angefochtenen Sammelbescheides beschränkt ist, beginnt die Verjährung eines hieraus folgenden Schadensersatzanspruchs mit dem Ablauf der Einspruchsfrist, selbst wenn zwischen dem Mandanten und dem Finanzamt später Streit über den Umfang der Anfechtung entsteht. |
BGH - 21.10.2010 - IX ZR 170/09 |
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Versäumt es ein Steuerberater, im Anschluß an die beratungsfehlerfreie Abgabe von Jahresumsatzsteueranmeldungen auf eine danach bekannt gewordene Rechtsprechungsänderung durch einen Antrag auf Neufestsetzung zu reagieren, so beginnt die Verjährung eines Ersatzanspruchs des Mandanten erst mit dem Ende der Festsetzungsfrist zu laufen. |
BGH - 23.09.2010 - IX ZR 26/09 |
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Die Verjährung eines Anspruchs, dessen Erfüllung dem Schuldner vorübergehend unmöglich ist, beginnt erst mit dem Wegfall des Hindernisses. |
BGH - 16.09.2010 - IX ZR 121/09 |
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Liegt das Anwaltsverschulden darin , den Mandanten zu einer von vornherein aussichtslosen Klage geraten zu haben, beginnt die Verjährung eines sich auf die unnütz aufgewandten Prozeßkosten beziehenden Regreßanspruchs nach altem Recht (§ 51 b BRAO a.F.) bereits mit der Einreichung der Klage. |
OLG Düsseldorf - 20.05.2010 - 5 U 101/09 |
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Die Verjährung (§ 195 BGB) einer Regreßforderung gegen einen Rechtsanwalt wegen Verjährenlassens einer mit dem Ablauf des 31. Dezember eines bestimmten Jahres verjährenden Forderung beginnt mit dem Schluß des Jahres (§ 199 Abs.1 BGB), wenn zu diesem Zeitpunkt die subjektiven Verjährungsvoraussetzungen (§ 199 Abs.2 BGB) vorliegen. Der Zeitpunkt des Ablaufs eines Tages gehört noch zu diese Tag. |
OLG Stuttgart - 13.04.2010 - 12 U 189/09 |
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Hat ein Kommanditist Steuernachzahlungen infolge verringerter Verlustzuweisungen zu verzinsen, beginnt die Verjährung eines Ersatzanspruchs gegen den Steuerberater wegen eines verspäteten Hinweises auf diese Risiko mit dem ersten Bescheid, welcher die Verluste der Kommanditgesellschaft (KG) in dementsprechend verminderten Umfang feststellt, selbst wenn es gelingt, durch Vorziehung von Sonderabschreibungen die Gewinnerhöhung in spätere Veranlagungszeiträume zu verschieben und dadurch den Zinsschaden zu mindern. |
BGH - 12.11.2009 - IX ZR 218/08 |
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Hat ein Rechtsberater seinen Mandanten zur Vornahme einer verdeckten Sacheinlage veranlaßt, beginnt die Verjährungsfrist wegen einer Fehlberatung erst zu laufen, wenn die Gesellschaft die fortbestehende Bareinlageverpflichtung geltend macht. |
BGH - 19.05.2009 - IX ZR 43/08 |
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Bei Behörden und öffentlichen Körperschaften beginnt die Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche (§ 199 Abs.1 BGB) zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt. Verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist.
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BGH - 12.05.2009 - VI ZR 294/08 |
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Für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist (§ 199 Abs.1 Ziff.2 BGB) kommt es bei der Minderjährigkeit des Gläubigers auf die Kenntnis seines gesetzlichen Vertreters an. |
OLG Schleswig - 24.04.2009 - 3 W 69/08 |
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Die subjektive Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (§ 199 Abs.1 Nr.2 BGB) knüpft an die Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers hinsichtlich aller Merkmale des Anspruchs an. Ausreichend ist im Allgemeinen eine solche Kenntnis, die es dem Geschädigten erlaubt, eine hinreichend aussichtsreiche-wenn auch nicht risikolose-Feststellungsklage zu erheben. Den Ausgang eines Strafverfahrens gegen den Schädiger darf er nicht in jedem Fall abwarten. |
LAG Schleswig-Holstein - 11.03.2009 - 6 Sa 383/08 |
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Beruht der Schadensersatzanspruch eines Mandanten auf einer fehlerhaften Beratung hinsichtlich des Entstehens von Säumniszuschlägen, so beginnt der Lauf der Verjährung nicht mit der Verwirkung des Säumniszuschlags, sondern erst dann, wenn die Finanzbehörde den Zuschlag-etwa durch Mahnung oder Ankündigung einer Vollstreckung-einfordert. |
BGH - 05.03.2009 - IX ZR 172/05 |
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Bestimmt sich bei einer einem Rechtsanwalt unterlaufenen Fehlberatung die Verjährung des Primäranspruchs auf der Grundlage des maßgeblichen Übergangsrechts nach altem Recht (§ 51 b BRAO), so gilt dies auch für den Sekundäranspruch. |
BGH - 13.11.2008 - IX ZR 69/07 |
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Liegt der Zeitpunkt eines Anwaltsfehlers vor dem Stichtag des 14.12.2004, gilt für die Verjährung des Sekundäranspruchs altes Verjährungsrecht (§ 51 b BRAO). |
OLG Köln - 02.10.2008 - 12 U 94/07 |
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Ist der Beginn der Verjährungsfrist (§ 199 Abs.1 BGB) in Fällen unsicherer und zweifelhafter Rechtslage ausnahmsweise wegen der Rechtsunkenntnis des Gläubigers hinausgeschoben, beginnt die Verjährung mit der objektiven Klärung der Rechtslage. Auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von dieser Klärung kommt es nicht an. |
BGH - 23.09.2008 - XI ZR 262/07 |
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Läßt sich ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung auf mehrere Beratungsfehler stützen, so beginnt die kenntnisabhängige Verjährungsfrist nicht für jeden Beratungsfehler gesondert zu laufen, wenn sämtliche Beratungsfehler denselben Schaden nach sich zogen. |
OLG Saarbrücken - 21.08.2008 - 8 U 289/07-80 |
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Für den Beginn der Verjährung eines Schmerzensgeldanspruchs kommt es entscheidend auf die Sicht medizinischer Fachkreise an, nicht auf den Kenntnisstand des Verletzten selbst. |
OLG Celle - 16.07.2008 - 14 U 64/08 |
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Hat der für die Lohnbuchhaltung zuständige Steuerberater einen nicht versicherungspflichtigen Geschäftsführer einer GmbH der Einzugsstelle zu Unrecht als versicherungspflichtigen Arbeitnehmer gemeldet und in der Folgezeit für ihn die monatliche Abführung von Sozialversicherungsbeträgen veranlaßt, beginnt die Verjährung spätestens mit der Bezahlung des ersten Sozialversicherungsbetrages. |
BGH - 29.05.2008 - IX ZR 222/06 |
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Nach dem Wegfall der Verjährungsregelung in der Bundesrechtsanwaltsordnung (§ 51 b BRAO) zum 15.12.2004 gilt das neue Verjährungsrecht (§§ 195,199 BGB) für Schadensersatzansprüche gegen Rechtsanwälte, die nach dem Stichtag (14.12.2004) entstanden sind. Altes Recht (§ 51 B BRAO) gilt
für Ansprüche, die vor dem 15.12.2004 entstanden sind. |
OLG Celle - 19.03.2008 - 3 U 242/07 |
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Die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis (§ 199 Abs.1 Nr.2 BGB) oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners setzt grundsätzlich keine zutreffende rechtliche Würdigung voraus. |
BGH - 19.03.2008 - III ZR 220/07 |
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Altes Verjährungsrecht (§ 51 b BRAO) ist anzuwenden, wenn der Schadensersatzanspruch vor dem 15.12.2004 entstanden ist oder das Mandat beendet wurde. Neues Verjährungsrecht (§§ 195,199 BGB) findet Anwendung, wenn der Schadensersatzanspruch nach dem 14.12.2004 entstanden ist. |
OLG Celle - 19.03.2008 - 3 U 242/07 |
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Es gibt keinen höchstrichterlich bekräftigten Grundsatz, wonach sich die Vermögenslage des Auftraggebers nach einem anwaltlichen Fehlverhalten in einem Gerichtsverfahren erst mit der ersten nachteiligen Gerichtsentscheidung verschlechtert. Maßgeblich ist nach der Risiko-Schaden-Formel bereits der Zeitpunkt in dem sich die Vermögenslage des Auftraggebers durch die anwaltliche Schlechtleistung objektiv verschlechtert hat. |
OLG Brandenburg - 06.03.2008 - 5 U 17/07 |
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Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater, der steuerliche Nachteile seines Mandanten verschuldet hat, beginnt mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids; das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid noch keine Festsetzung enthält, sondern Bemessungsgrundlagen selbständig feststellt, welche für die nachfolgende Steuerfestsetzung bindend sind. |
BGH - 07.02.2008 - IX ZR 198/06 |
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Beruht der Schadensersatzanspruch des Mandanten auf einer falschen Auskunft des Steuerberaters über die Höhe der nach einer Betriebsprüfung gesondert und einheitlich festzustellenden Gewinne, so beginnt der Lauf der Verjährung mit der ersten Bekanntgabe des hierauf ergehenden Feststellungsbescheides, ohne das es darauf ankommt, ob der Bescheid gleichzeitig oder später auch dem geschädigten Mandanten bekannt gegeben wird. |
BGH - 10.01.2008 - IX ZR 53/06 |
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Hängt eine zivilrechtliche Vertragsgestaltung nach dem Willen des Mandanten von dem voraussichtlichen Ergebnis eines oder mehrerer Besteuerungsverfahren ab und erteilt der Steuerberater hierzu eine unrichtige Auskunft, so beginnt die Verjährung eines auf diese Pflichtverletzung gestützten Schadensersatzanspruchs mit der Bekanntgabe des ersten nachteiligen Steuerbescheids und nicht schon mit dem Vertragsabschluß. |
BGH - 13.12.2007 - IX ZR 130/06 |
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Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater, der steuerliche Nachteile seines Mandanten verschuldet hat, beginnt mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids zu laufen. Erst dann ist grundsätzlich ein Schaden infolge eines Beratungsfehlers und damit ein Ersatzanspruch des Mandanten entstanden. |
BGH - 29.11.2007 - IX ZR 63/04 |
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Läßt sich ein Schadensersatzanspruch auf mehrere Beratungsfehler stützen, beginnt die kenntnisabhängige Verjährungsfrist für jeden Beratungsfehler gesondert zu laufen. |
BGH - 09.11.2007 - V ZR 25/07 |
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Der Umstand, daß sich der Geschädigte erfolglos um die Rückzahlung einer Geldanlage bemüht hat, führt auch dann nicht zu der für den Verjährungsbeginn erforderlichen Kenntnis von Tatbestandsmerkmalen der schädigenden Handlung, wen der Geschädigte vermutet, daß das Geld nicht in der vereinbarten Anlageform verwendet worden ist. |
BGH - 06.11.2007 - VI ZR 182/06 |
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Nur wenn die Rechtslage unübersichtlich oder zweifelhaft ist, kann eine Rechtsunkenntnis des Geschädigten den Verjährungsbeginn hinausschieben, weil ihm eine sofortige Klageerhebung nicht zuzumuten ist. |
OLG Hamm - 21.09.2007 - 11 U 18/06 |
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Werden aufgrund fehlerhafter Annahme einer Sozialversicherungspflicht Versicherungsbeiträge abgeführt, entsteht der Schadensersatzanspruch gegen den Steuerberater bereits jeweils mit der Beitragsabführung und nicht erst mit einem beördlichen Feststellungsbescheid. |
OLG Koblenz - 06.07.2007 - 10 U 1477/06 |
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Werden bei der Beurkundung eines Vertrages im Rahmen einer einheitlichen Amtshandlung mehrere Amtspflichten verletzt und stellt sich der Ersatzanspruch hinsichtlich Kausalverlauf und Schaden als identisch dar, bedarf es verjährungsrechtlich gleichwohl der genauen Differenzierung zwischen den unter Umständen verschiedenen Zeitpunkten der Kenntniserlangung von den unterschiedlichen Amtspflichtverletzungen. Insoweit gilt nichts anderes als in den Fällen, in denen mehrere selbständige Handlungen jeweils unterschiedliche Schäden zur Folge hatten.
Besteht die Amtspflichtverletzung in der Beurkundung eines materiellen unwirksamen Vertrages, verfügt der Geschädigte über die zum Inlaufsetzen der Verjährungsfrist notwendige Kenntnis, wenn er weiß, dass der Notar einen unwirksamen Vertrag beurkundet hat. Kennt der Geschädigte die normative Tatsache "Nichtigkeit des Vertrages", kommt es nicht darauf an, ob er diese Kenntnis auf der Grundlage einer rechtlich zutreffenden Argumentation erlangt hat.
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OLG Frankfurt - 14.03.2007 - 4 U 143/06 |
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Der bei der Steuerberaterhaftung geltende Grundsatz, daß die Verjährung regelmäßig erst mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheides beginnt, ist auf die Anwaltshaftung nicht übertragbar.Insofern gibt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch nicht den Grundsatz, wonach sich die Vermögenslage des Mandanten nach einem Anwaltsfehler in einem Prozeß in der Regel erst mit der ersten nachteiligen Entscheidung des Gerichts verschlechtert. |
OLG Brandenburg - 18.01.2007 - 5 U 63/06 |
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Nach § 12 Abs. 1 VVG beginnt die Verjährungsfrist für Versicherungsleistungen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig werden, für jede dieser Leistungen gesondert zu laufen. Die Verjährungsfrist für Zinsforderungen aus Versicherungsleistungen beginnt deshalb nicht zugleich mit der Hauptforderung zu laufen, sondern erst nach Ende des Jahres, in welchem der jeweilige Zins angefallen ist. |
BGH - 06.12.2006 - IV ZR 34/05 |
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Für den Beginn der dreijährigen Verjährung gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. ist hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "Kenntnis" bei Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf die positive Kenntnis des für die Vorbereitung und Verfolgung des Regressanspruchs zuständigen Bediensteten abzustellen. |
BGH - 28.11.2006 - VI ZR 196/05 |
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Zahlt ein Mandant aufgrund einer falschen Auskunft seines Steuerberaters monatlich Beiträge an einen Sozialversicherungsträger, die er tatsächlich nicht schuldet, ist der daraus entstehende Schaden als einheitliches Ganzes aufzufassen, sodaß seit dem Zeitpunkt der falschen Beratung eine einheitliche Verjährungsfrist zu laufen beginnt. |
OLG Brandenburg - 07.11.2006 - 6 U 23/06 |
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Die Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen gegen einen Notar, der fahrlässig einen Fehler gemacht hat, beginnt mit Kenntnis der Urkundspartei von dem Notarfehler auch dann, wenn zusätzlich ein Dritter Ersatz schulden kann, dieser Anspruch jedoch unsicher ist. |
BGH - 06.07.2006 - III ZR 13/05 |
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Der Prozeßkostenschaden, der durch eine nicht erfolgte Belehrung über den Deckungsumfang der Deckungszusage entstanden ist, tritt nicht erst mit dem rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluß ein, sondern in dem Augenblick, in dem der erste Gebührentatbestand in einem Rechtsstreit verwirklicht worden ist und sich dieser dann voraussehbar weiterentwickelt. |
OLG Hamm - 02.03.2006 - 28 U 135/05 |
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Der Verjährungsbeginn der Sekundärhaftung ist grundsätzlich mit dem Eintritt der Verjährung des primären Schadensersatzanspruchs identisch. |
KG - 20.12.2005 - 13 U 26/05 |
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Die Verjährungsfrist eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater beginnt mit der Bekanntgabe des ungünstigen Steuerbescheids, unabhängig davon, ob der Bescheid noch aufgehoben oder verändert werden kann. |
KG - 20.12.2005 - 13 U 26/05 |
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Die Verjährungsfrist für einen Schadensersatzanspruch gegen einen Steuerberater beginnt auch bei der Versäumung einer Ausschlußfrist frühestens mit dem Zugang des nachteiligen Steuerbescheids bei dem Mandanten. |
BGH - 03.11.2005 - IX ZR 208/04 |
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Nach der Risiko-Schaden-Formel des Bundesgerichtshofs (BGH) ist für den Beurteilung eines Schadens der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem sich die Vermögenslage des Mandanten durch die anwaltliche Fehlleistung objektiv verschlechtert hat. Auch die Höhe des Schadens und seine Endgültigkeit müßen noch nicht feststehen |
BGH - 20.10.2005 - IX ZR 147/02 |
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Führt der Fehler eines Steuerberaters zur Festsetzung von Säumniszuschlägen durch das Finanzamt, verschlechtert sich bereits mit der Festsetzung die Vermögenslage des Mandanten und gleichzeitig beginnt die Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen gegen den Steuerberater. |
OLG Naumburg - 13.09.2005 - 1 U 9/05 |
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Besteht der Schaden des Mandanten eines Steuerberaters in vermeidbaren Umsatzsteuern infolge fehlerhafter Selbstveranlagung, beginnt die Verjährung des Ersatzanspruchs gegen den mitwirkenden Steuerberater mit der Einreichung der Steueranmeldung beim Finanzamt. |
BGH - 14.07.2005 - IX ZR 284/01 |
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Besteht der Fehler des Rechtsanwalts darin, daß durch die Ausübung eines vertraglichen Gestaltungsrechts andere, sonst erfolgversprechende Ansprüche dauerhaft vereitelt werden, so entsteht der Schaden bereits mit der Ausübung des Gestaltungsrechts, weil sich bereits dadurch die Vermögenslage des Mandanten endgültig verschlechtert hat. Mit diesem Zeitpunkt beginnt auch die Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruchs gegen den Rechtsanwalt nach altem Recht (§ 51 b BRAO) zu laufen. |
BGH - 23.06.2005 - IX ZR |
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Wird dem Steuerberater vorgeworfen, gegen einen belastenden Steuerbescheid keinen Einspruch eingelegt zu haben, beginnt die Verjährung eines darauf beruhenden Schadensersatzanspruchs nach § 68 StBerG mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides. |
OLG Düsseldorf - 26.11.2004 - I-23 U 101/04 |
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Die Vermögenslage eines steuerlich falsch beratenen Mandanten verschlechtert sich gegenüber dem früheren Zustand erst, wenn die Finanzbehörde mit dem Erlaß des Steuerbescheids ihren Entscheidungsprozeß zu Ungunsten des Steuerpflichtigen abschließt. |
BGH - 12.02.2004 - IX ZR 246/02 |
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Unterbreitet der Mandant aufgrund eines Anwaltsfehlers ein ungünstiges Vertragsangebot, tritt der Vermögensschaden erst mit dessen Annahme ein. |
BGH - 24.01.2002 - IX ZR 228/00 |
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Der Schaden im Sinne des § 51 b Alt. 1 BRAO ist erst mit Verkündung der Entscheidung im Vorprozess eingetreten, sondern bereits mit Schluss der mündlichen Verhandlung, wenn nach diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit mehr bestand, eine Klagerhöhung geltend zu machen, um die erforderliche Revisionssumme und damit die Zulässigkeit der Revision zu erreichen. |
OLG Schleswig - 02.03.2000 - 11 U 119/98 |
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Ein Schadensersatzanspruch gegen den in einem Prozeß fehlerhaft arbeitenden Rechtsanwalt entsteht mit der ersten nachteiligen gerichtlichen Entscheidung für den Mandanten. |
OLG Bamberg - 31.01.2000 - 4 U 58/99 |
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Läßt ein Rechtsanwalt einen Anspruch seines Mandanten verjähren, entsteht der Schadensersatzanspruch des Mandanten mit Vollendung der Verjährung und nicht mit der Einrede der Verjährung durch den Anspruchsgegner. |
OLG Bremen - 12.02.1998 - 2 U 69/97 |
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Lässt ein Rechtsanwalt den Anspruch eines Mandanten verjähren, tritt ein Schaden regelmäßig bereits mit Ablauf der Verjährungsfrist ein. |
OLG Schleswig - 29.05.1997 - 11 U 113/95 |
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Lässt ein Rechtsanwalt den Anspruch seines Mandanten verjähren, so tritt der Schaden regelmäßig bereits mit dem Ablauf der Verjährungsfrist ein und nicht etwa erst dann, wenn der Gegner des Mandanten die Verjährungseinrede erhebt oder gar abschließend über die Verjährungseinrede gerichtlich entschieden worden ist. |
OLG Schleswig - 29.05.1997 - 11 U 113/95 |
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Ist ein Rechtsanwalt mit der Durchsetzung eines Anspruchs beauftragt und läßt er diesen schuldhaft verjähren, tritt der Schaden regelmäßig bereits mit Ablauf der Verjährungsfrist ein. |
OLG Schleswig - 29.05.1997 - 11 U 113/95 |
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Hat ein Steuerberater gegen einen belastenden Steuerbescheid pflichtwidrig kein Rechtsmittel eingelegt, so beginnt die Verjährung des Schadensersatzanspruchs mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheids. |
BGH - 20.06.1996 - IX ZR 100/95 |
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Produziert ein Rechtsanwalt in einem Kündigungsschutzverfahren durch eine Falschberatung seines Mandanten erst einen Kündigungsgrund, beginnt die Verjährungsfrist des Regeßanspruchs gegen den Anwalt mit dem Zugang der weiteren Kündigung bei dem Mandanten. |
OLG Düsseldorf - 07.03.1996 - 8 U 117/95 |
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Der Beginn der Verjährung von deliktischen Schadensersatzansprüchen beginnt mit dem Eintritt eines Vermögensschadens, eine Gefährdung des Vermögens reicht nicht aus. |
BGH - 15.10.1992 - IX ZR 43/92 |
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Setzt wegen einer Pflichtwidrigkeit des Steuerberaters bei der Fertigung der Steuererklärung ein nicht angefochtener Bescheid Steuern zu hoch fest, so beginnt die Verjährung des Anspruchs des Auftraggebers auf Schadensersatz mit dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides, auch wenn später aufgrund einer Außenprüfung zuviel gezahlte Steuern zurückerstattet werden. |
BGH - 04.04.1991 - IX ZR 215/90 |
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Siehe auch: Verjährung |