Grundpfandrecht
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Solange der die Eintragung bewilligende Sicherungsgeber noch nicht als Eigentümer des betroffenen Grundstücks eingetragen ist, ist die Eintragung eines Grundpfandrechts auch dann noch nicht sicher gestellt, wenn aufgrund eines Kaufvertrages für diesen eine Eigentumswohnung eingetragen ist. |
OLG Frankfurt - 07.12.2005 - 4 U 93/04 |
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Ist aufgrund eines Notarfehlers die dingliche Belastung eines Grundstücks (Reallast) mit einem schlechteren Rang in das Grundbuch eingetragen worden, so beginnt die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den Notar dann zu laufen, wenn der Grundpfandrechtsinhaber davon Kenntnis erlangt, daß das nachrangig eingetragene dingliche Recht wirtschaftlich nahezu wertlos ist, weil es wegen der vorrangigen Belastungen bei einer Verwertung des Grundstücks mit hoher Wahrscheinlichkeit ausfallen wird. |
OLG Hamburg - 15.02.2002 - 1 U 73/00 |
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