Haftungsumfang
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Der Partner einer Partnerschaftsgesellschaft, der einen Auftrag nicht selbst bearbeitet und von dem sachbearbeitenden Partner nicht hinzugezogen wird, obwohl dies nach der internen Zuständigkeitsverteilung geboten gewesen wäre, ist mit der Bearbeitung des Auftrags nicht befaßt. |
OLG Hamm - 14.02.2010 - 28 U 151/09 |
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Wegen einer versäumten Rechtsmittelfrist kommt keine Wiedereinsetzung in der vorigen Stand kommt in Betracht, wenn einem von mehreren in einer Kanzlei beschäftigten Rechtsanwälten in einem von einem Kollegen bearbeiteten Fall eine Fristversäumnis unterläuft, und ausweislich der Vollmachtserteilung feststeht, daß der Auftraggeber jedem der in der Kanzlei tätigen Rechtsanwälte Vollmacht erteilt hat. |
OVG Saarlouis - 24.11.2009 - 1 D 494/09 |
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Ist ein Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befaßt, so kann er auch für vor seinem Eintritt in die Partnerschaft begangene berufliche Fehler eines anderen mit dem Auftrag befaßten Partners haften; selbst wenn er sie nicht mehr korrigieren kann. |
BGH - 19.11.2009 - IX ZR 12/09 |
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Sowohl die Sozietät wie auch die einzelnen Sozien , mit ihrem Privatvermögen, haften für das deliktische Handeln eines Scheinsozius. |
BGH - 03.05.2007 - IX ZR 218/05 |
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Der ausgeschiedene Sozius haftet in der Regel für Verbindlichkeiten der Sozietät, die bis zu seinem Ausscheiden begründet wurden (§ 160 HGB). Begründet wird die Verbindlichkeit mit dem Abschluß des Anwaltsvertrages. |
OLG Saarbrücken - 30.04.2007 - 1 U 148/06-40 |
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Der Haftungsumfang aus einem Steuerberatervertrag wird bei Pflichtverletzungen des Steuerberaters durch den Schutzzweck der verletzten Pflicht begrenzt. |
OLG Karlsruhe - 25.05.2004 - 17 U 73/02 |
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