Vollstreckungsbescheid
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Die unter Verstoß gegen § 170 Abs. 1 ZPO erfolgte Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar prozessunfähige Partei setzt die Einspruchsfrist in Gang. |
BGH - 15.01.2014 - VIII ZR 100/13 |
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Die Prozessvollmacht ermächtigt zur Empfangnahme gepfändeter Geldbeträge grundsätzlich nur in Höhe der titulierten Rechtsanwaltskosten. Im Übrigen bedarf es des Nachweises einer gesonderten Geldempfangsvollmacht. Die Angabe der Kontoverbindung des Prozessbevollmächtigten des Gläubigers auf einem
Vollstreckungsbescheid genügt zum Nachweis, dass dieser zur Empfangnahme gepfändeter Geldbeträge ermächtigt ist, nicht aus. |
LG Duisburg - 23.08.2012 - 7 T 80/12 |
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Ein per Telefax eingereichter Antrag auf Erlaß des Vollstreckungsbescheids wahrt die Frist des § 701 Satz 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO). |
KG - 25.06.2009 - 8 W 56/09 |
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Enthält der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid keine Unterschrift, darf das Rechtsmittel nicht ohne weiteres verworfen werden. Vielmehr ist zu prüfen, ob in dem Schriftstück selbst Anzeichen für ein bewußtes und gewolltes Inverkehrbringen erkennbar sind. |
OLG Celle - 18.07.2006 - 14 U 94/06 |
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Das Vollstreckungsprivileg (§ 850 f Abs.2 BGB) des Gläubigers bei einer Forderung aus einer unerlaubten Handlung kann nicht durch Vorlage eines Vollstreckungsbescheids nachgewiesen werden. |
BGH - 05.04.2005 - VII ZB 17/05 |
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