Haftbefehl
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Im vom Insolvenzgericht erlassenen Haftbefehl sind die Mitwirkungspflichten des Schuldners, die mit der Haft durchgesetzt werden sollen, so bestimmt zu bezeichnen, daß der Schuldner ohne weiteres erkennen kann durch welche Handlungen er seinen Mitwirkungspflichten genügt. |
BGH - 17.02.2005 - IX ZB 62/04 |
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