Restschuldbefreiung
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Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Verfahrenseröffnung und Kostenstundung zurück, nachdem ihm wegen eines Verstoßes gegen § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO die Kostenstundung versagt wurde, ist ein neuer Antrag auf Restschuldbefreiung erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren zulässig. |
BGH - 06.10.2011 - IX ZB 114/11 |
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Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der Restschuldbefreiung regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Schuldner unrichtige Angaben korrigiert, bevor der betroffene Gläubiger dies beanstandet. |
BGH - 17.09.2009 - IX ZB 284/08 |
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Eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) ist keine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung im Sinne der Insolvenzordnung (§ 302 Nr.1 InsO) und schließt eine Restschuldbefreiung nicht aus. |
BFH - 19.08.2008 - VII R 6/07 |
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Den Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren trifft keine Verpflichtung, zugunsten des Schuldners eingehende Zahlungen darauf zu überprüfen, ob die pfändbaren Beträge zutreffend berechnet sind. |
OLG Celle - 02.10.2007 - 16 U 29/07 |
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Ist über das Vermögen eines früheren Rechtsanwalts ein Insolvenzverfahren durchgeführt und mit dessen Aufhebung dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt worden, kann während der sogenannten Wohlverhaltensphase ein Antrag auf Wiederzulassung zur Anwaltschaft grundsätzlich nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es seien noch keine geordneten Vermögensverhältnisse wiederhergestellt. |
BGH - 07.12.2004 - AnwZ (B) 40/04 |
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