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Ein Steuerberater, der mit der Vertretung im Verfahren über einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid beauftragt ist, ist nicht verpflichtet, seinen Mandanten auf einen möglichen Regressanspruch gegen einen früheren Steuerberater und auf die drohende Verjährung eines solchen Anspruchs hinzuweisen. |
BGH - 07.05.2015 - IX ZR 186/14 |
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Erlässt das Finanzamt vor Ablauf der Einspruchsfrist eine (Teil)Einspruchsentscheidung, ist ein nochmaliger Einspruch gegen die Steuerfestsetzung nicht statthaft, auch wenn er innerhalb der noch währenden Einspruchsfrist (§ 355 Abs. 1 AO) eingelegt worden ist. |
BFH - 18.09.2014 - VI R 80/13 |
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Die unter Verstoß gegen § 170 Abs. 1 ZPO erfolgte Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar prozessunfähige Partei setzt die Einspruchsfrist in Gang. |
BGH - 15.01.2014 - VIII ZR 100/13 |
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Auch ein Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren kann wirksam nur durch Zustellung einer Urteilsausfertigung zugestellt werden. Wird nur eine beglaubigte Abschrift zugestellt, ist dies unzureichend. Dadurch wird die Einspruchsfrist nicht ausgelöst.
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OLG Stuttgart - 26.09.2011 - 5 U 85/11 |
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Gegen ein Urteil, durch das nach § 341 Abs. 2 ZPO der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil durch das Berufungsgericht als unzulässig verworfen wird, sind die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde nach den allgemeinen Regeln eröffnet. Die Bestimmung des § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO ist nicht entsprechend anwendbar. |
BGH - 08.09.2011 - III ZR 259/10 |
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Sagt der Steuerberater dem Mandanten hinsichtlich einer bestimmten steuerrechtlichen Fragestellung zu, die Entwicklung in einem bestimmten Rechtsgebiet (hier: Pflicht des selbstständigen Familienhelfers zur Entrichtung von Umsatzsteuer) zu beobachten, und hat er aufgrund dessen Anlass anzunehmen, es könnte zu einer zeitnahen Änderung einer bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung kommen, ist er unter Umständen verpflichtet, auch ohne ausdrückliche Weisung des Mandanten Einspruch gegen ergangene Steuerbescheide einzulegen oder zumindest vor Ablauf der Einspruchsfrist mit diesem Rücksprache zu halten. In diesem Zusammenhang kann er verpflichtet sein, auch Periodika internationaler Natur im Blick zu behalten. Verlässt sich Mandant aufgrund vorhergehender Absprachen auf eine solche Handlungsweise des Steuerberaters, erlangt er die gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebliche Kenntnis erst dann, wenn er erfährt, dass die erwartete Einlegung des Einspruchs unterblieben ist. |
OLG Celle - 23.02.2011 - 3 U 174/10 |
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Legt ein Steuerberater gegen einen Sammelbescheid mit mehreren selbständig anfechtbaren Regelungsgegenständen einen Einspruch ein, der eindeutig auf einen Teil des angefochtenen Sammelbescheides beschränkt ist, beginnt die Verjährung eines hieraus folgenden Schadensersatzanspruchs mit dem Ablauf der Einspruchsfrist, selbst wenn zwischen dem Mandanten und dem Finanzamt später Streit über den Umfang der Anfechtung entsteht. |
BGH - 21.10.2010 - IX ZR 170/09 |
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Allein die Verwendung der "Ichform" in einem Einspruchsschriftsatz eines Rechtsanwalts läßt grundsätzlich keine Zweifel daran aufkommen, daß der Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Prozeßbevollmächtigter seiner Partei für diese den Einspruch einlegen will. |
BGH - 05.10.2010 - VI ZR 257/08 |
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Ein irrtümlich erlassenes Versäumnisurteil gegen einen falschen Beklagten kann nicht im Wege der Berichtigung (§ 319 ZPO), sondern nur durch Urteil im Einspruchsverfahren aufgehoben werden. |
OLG Stuttgart - 07.11.2008 - 5 W 69/08 |
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Ein Steuerberater, der mit der Prüfung eines Steuerbescheids beauftragt ist, muß mit seinem Mandanten die Möglichkeit eines Einspruchs wegen möglicher Verfassungswidrigkeit des anzuwendenden Steuergesetzes nicht erörtern, so lange keine entsprechende Vorlage eines Finanzgerichts an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) veröffentlicht ist oder sich ein gleich starker Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung aus anderen Umständen, inbesondere einer in ähnlichem Zusammenhang ergangenen, im Bundessteuerblatt veröffentichten Entscheidung des BVerfG ergibt. |
BGH - 06.11.2008 - IX ZR 140/07 |
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Die Zustellung eines Versäumnisurteils setzt grundsätzlich die Einspruchsfrist (§ 338 Satz 1 ZPO) in Lauf, jedoch nicht die Einspruchsbegründungsfrist, wenn der schriftliche Hinweis auf die Einspruchsmöglichkeit (§ 338 Satz 2 ZPO) unterblieben ist. |
OLG Hamm - 30.10.2007 - 21 U 80/07 |
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Ein nach Ablauf der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil erhobener Einspruch ist ohne Sachprüfung und ohne Rücksicht auf das ordnungsgemäße Zustandekommen des ersten Versäumnisurteils zu verwerfen.
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BGH - 05.03.2007 - II ZB 4/06 |
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Enthält der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid keine Unterschrift, darf das Rechtsmittel nicht ohne weiteres verworfen werden. Vielmehr ist zu prüfen, ob in dem Schriftstück selbst Anzeichen für ein bewußtes und gewolltes Inverkehrbringen erkennbar sind. |
OLG Celle - 18.07.2006 - 14 U 94/06 |
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Der Zustellvermerk auf einem Versäumnisurteil ist eine öffentliche Urkunde. Ist der Akteninhalt nach Aktenordnung wegen Zeitablaufs vernichtet, obliegt es dem Einspruchsführer, die Einhaltung der Einspruchsfrist und die Fehlerhaftigkeit des Zustellvermerks zu beweisen. Hierzu ist der Vollbeweis erforderlich. |
LAG Köln - 03.04.2006 - 2 Sa 1489/05 |
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Der Berufungskläger kann seine Berufung auch noch nach der Verkündung eines Versäumnisurteils zurücknehmen, wenn gegen dieses Urteil zulässig Einspruch eingelegt worden ist. |
BGH - 30.03.2006 - III ZB 123/05 |
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Wird ein Steuerbescheid mit der Post übermittelt und wird die betreffende Postsendung später als drei Tage nach Absendung in den Hausbriefkasten des Empfängers eingeworfen, so beginnt die Einspruchsfrist am Tag des Einwurfs. Das gilt auch dann, wenn der Empfänger des Steuerbescheids ein Unternehmen ist, der Einwurf an einem Sonnabend erfolgt und in dem Unternehmen sonnabends nicht gearbeitet wird. |
BFH - 09.11.2005 - I R 111/04 |
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Lässt der Rechtsanwalt bewusst gegen seinen Mandant ein Versäumnisurteil ergehen, hat der Rechtsanwalt die Pflicht auch ohne Weisung seines Mandanten Einspruch gegen das Versäumnisurteil einzulegen. |
BGH - 25.10.2001 - IX ZR 19/99 |
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Begründet ein Steuerberater weder einen Einspruch noch eine Anfechtungsklge gegen einen belastenden Steuerbescheid, beginnt die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs des Mandanten wegen des Steuernachteils mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. |
BGH - 12.02.1998 - IX ZR 190/97 |
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