Zweifelsvermerk
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Fehlt in der notariellen Urkunde ein ausnahmsweise ausdrücklich vorgeschriebener Zweifelsvermerk, muß der Notar im Regreßprozeß beweisen, daß die Belehrung trotz fehlenden Vermerkes tatsächlich erfolgt ist. |
OLG Schleswig - 30.10.2003 - 11 U 34/02 |
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Siehe auch: Notarhaftung |