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Um eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB bewirken zu können, muss in Anlageberatungsfällen der Güteantrag regelmäßig die konkrete Kapitalanlage bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren)
Beratungszeitraum angeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben umreißen. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist; eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten |
BGH - 01.10.2020 - III ZR 60/19 |
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Der Begriff Hemmung der Verjährung durch höhere Gewalt i.S.v. § 206 BGB entspricht nicht den Maßstäben für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO. |
OLG Frankfurt - 26.08.2019 - 4 W 24/19 |
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Der im Rahmen einer Stufenklage von dem Pflichtteilsberechtigten geltend gemachte Anspruch auf Auskunft durch Vorlage eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses hemmt grundsätzlich auch die Verjährung des Anspruchs auf Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses. |
BGH - 31.10.2018 - IV ZR 313/17 |
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Für die zur Hemmung der Verjährung durch Mahnbescheid erforderliche Individualisierung der darin geltend gemachten Ansprüche genügt es, wenn der Schuldner selbst, etwa anhand einer im Mahnbescheid genannten und ihm bekannten Forderungsaufstellung, erkennen kann, um welche Forderungen es geht. |
BGH - 25.04.2017 - VIII ZR 217/16 |
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Die Wiederaufnahme abgebrochener Verhandlungen führt nicht zu einer auf den Beginn der Verhandlungen rückwirkenden Hemmung der Verjährung. |
BGH - 15.12.2016 - IX ZR 58/16 |
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Durch eine öffentliche Zustellung der Klageschrift, die unwirksam ist, weil ihre Voraussetzungen für das bewilligende Gericht erkennbar nicht vorgelegen haben, wird die Verjährung nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt |
BGH - 03.05.2016 - II ZR 311/14 |
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Der Güteantrag hat in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest
soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist; eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten. Auch bedarf es für die Individualisierung nicht der Angabe von Einzelheiten, wie sie für die Substantiierung des anspruchsbegründenden Vorbringens erforderlich sind |
BGH - 28.01.2016 - III ZB 88/15 |
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Die in § 213 BGB angeordnete Erstreckung einer Hemmung der Verjährung auf Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind, erfasst die in § 437 BGB aufgeführten Nacherfüllungs- und Gewährleistungsrechte nur insoweit, als sie auf demselben Mangel beruhen. |
BGH - 20.01.2016 - VIII ZR 77/15 |
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Endet ein Güteverfahren im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB dadurch, dass der Schuldner mitteilt, am Verfahren nicht teilzunehmen, so endet die Hemmung der Verjährung sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem die Gütestelle die Bekanntgabe dieser Mitteilung an den Gläubiger veranlasst. |
BGH - 28.10.2015 - IV ZR 405/14 |
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Die Anrufung einer Gütestelle zum Zwecke der Verjährungshemmung ist rechtsmissbräuchlich, wenn schon vor der Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen, und er dies dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat. In diesem Fall ist es dem Gläubiger gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf eine Hemmung der Verjährung durch Bekanntgabe des Güteantrags zu berufen. |
BGH - 28.10.2015 - IV ZR 526/14 |
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Bei Güteanträgen kann auf Schriftstücke, die der Individualisierung des verfolgten Anspruchs dienen, nur dann zurückgegriffen werden, wenn sie im Güteantrag erwähnt und dem Antrag beigefügt worden sind. |
BGH - 15.10.2015 - III ZR 170/14 |
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Die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Prozesskostenhilfe hemmt nur dann die Verjährung, wenn der Gläubiger die richtige Anschrift des Schuldners mitgeteilt hat. |
BGH - 10.09.2015 - IX ZR 255/14 |
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Die § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO widerstreitende Geltendmachung des "großen" Schadensersatzes, der nur Zug um Zug gegen Herausgabe eines erlangten Vorteils zu gewähren ist, stellt, wenn der Antragsteller entgegen § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bewusst falsche Angaben macht, grundsätzlich einen Missbrauch des Mahnverfahrens dar, der es dem Antragsteller nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids zu berufen. |
BGH - 23.06.2015 - XI ZR 536/14 |
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Ein zur Unanwendbarkeit des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB führender triftiger Grund liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Gläubiger nach einer Bezifferung seiner Schadensersatzansprüche im Mahnverfahren zur Reduzierung seines Prozessrisikos diese Ansprüche im Streitverfahren nicht in voller Höhe geltend macht, um das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens abzuwarten. |
BGH - 26.03.2015 - VII ZR 347/12 |
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Ein Güteantrag führt zur verjährungshemmenden Wirkung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, wenn zum einen die in der einschlägigen Verfahrensordnung der Gütestelle vorgesehenen Formalien gewahrt sind und zum anderen der geltend gemachte Anspruch bereits im Güteantrag hinreichend individualisiert ist. Bei der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs im Zusammenhang mit einem geschlossenen Immobilienfonds bedarf es zur hinreichenden Bezeichnung des Anspruchs zumindest der Angabe des Datum der Beteiligung(en) und/ oder der Größenordnung der Beteiligungssumme, wenn der Kläger nicht nur eine, sondern noch zwei weitere Beteiligungen an demselben Fonds gezeichnet hat.
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KG - 08.01.2015 - 8 U 141/13 |
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Zur gerichtlichen Geltendmachung von Gebührenforderungen eines Rechtsanwalts, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, ist ausschließlich der Insolvenzverwalter berechtigt. Die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens durch Abwickler der Kanzlei des Rechtsanwalts entfaltet keine verjährungshemmende Wirkung. |
OLG Naumburg - 03.04.2014 - 2 U 62/13 |
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Bei schwebenden Verhandlungen wirkt die Hemmung grundsätzlich auf den Zeitpunkt zurück, in dem der Gläubiger seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend gemacht hat |
BGH - 19.12.2013 - IX ZR 120/11 |
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Wird ein einheitlicher Anspruch geltend gemacht, der sich aus mehreren Rechnungsposten zusammensetzt, hemmt die Zustellung eines Mahnbescheides die Verjährung, auch wenn die Rechnungsposten im Mahnbescheid nicht aufgeschlüsselt werden. Die entsprechend notwendige Substantiierung kann im Laufe des Rechtsstreits beim Übergang in das streitige Verfahren nachgeholt werden. |
BGH - 10.10.2013 - VII ZR 155/11 |
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Der Regressanspruch des Rechtsschutzversicherers gegen den Rechtsanwalt, der den Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers hat verjähren lassen und die verjährte Forderung gleichwohl gerichtlich geltend gemacht hat, ist im Mahnbescheid hinreichend konkretisiert, wenn dort von einer "Hauptforderung aus dem Rechtsstreit H. (Name des Versicherungsnehmers)
gegen M. (Name des Anspruchsgegners im Vorprozess)" die Rede ist und es keine weiteren Streitfälle dieses Rubrums gibt. Dass die Regressforderung im Mahnantrag rechtsfehlerhaft als eine solche aus "ungerechtfertigter Bereicherung" bezeichnet wurde, ist unschädlich.
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OLG Koblenz - 26.06.2013 - 5 U 275/13 |
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Kommt einer Forderungsanmeldung mangels ordnungsgemäßer Individualisierung keine verjährungshemmende Wirkung zu, gilt gleiches für eine auf ihrer Grundlage erhobene Feststellungsklage. |
BGH - 21.02.2013 - IX ZR 92/12 |
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Eine Untätigkeit der Parteien führt dann nicht zum Stillstand des Verfahrens im Sinne des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB und folglich auch nicht zum Ende der Verjährungshemmung, wenn die Verfahrensleitung beim Gericht liegt, das für den Fortgang des Prozesses Sorge zu tragen hat |
BGH - 07.02.2013 - VII ZR 263/11 |
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu kann es zu einer Beendigung der Unterbrechung der Verjährung im Regelfall nicht kommen, wenn und solange die Leitung des Verfahrens beim Gericht liegt. |
BGH - 20.12.2012 - XI ZR 72/11 |
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Auch nach der Neugestaltung des Verjährungsrechts durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Schuldrechtsmodernisierungsgesetz genügt weder die Erhebung einer negativen Feststellungsklage durch den Schuldner noch die Verteidigung des Gläubigers hiergegen, um eine Hemmung der Verjährung zu bewirken. |
BGH - 15.08.2012 - XII ZR 86/11 |
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Die Stufenklage hemmt die Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich auch dann, wenn im Auskunftsantrag ein falscher Stichtag für das Endvermögen genannt ist. |
BGH - 24.05.2012 - IX ZR 168/11 |
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Wird die Verjährung durch Zustellung einer Streitverkündungsschrift gehemmt und wendet sich die unterlegene Partei mit einer Anhörungsrüge gegen das rechtskräftige Endurteil dieses Rechtsstreits, so wird der Verjährungseintritt gegenüber dem Streitverkündeten durch die Dauer des Rügeverfahrens nicht weiter hinausgeschoben. |
BGH - 10.05.2012 - IX ZR 143/11 |
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Die Verjährung wird auch dann gehemmt, wenn am 1. Januar 2002 aufgrund eines dem Antragsgegner zugestellten Antrags ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet und noch nicht beendet war. |
BGH - 04.05.2012 - V ZR 71/11 |
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Es ist allgemein anerkannt, dass sich der Umfang der Verjährungshemmung nach dem Streitgegenstand der Regressklage richtet, der durch den Klageantrag und den zur Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt wird. Bei einer "verdeckten Teilklage", bei der weder für den Beklagten noch für das Gericht erkennbar ist, dass die bezifferte Forderung nicht dem Gesamtschaden entspricht, wird die Verjährung des Anspruchs nur im beantragten Umfang gehemmt; der Kläger darf zwar nachträglich Mehrforderungen geltend machen, jedoch ist die Verjährung des nachgeschobenen Anspruchsteils selbständig zu beurteilen. |
BGH - 08.03.2012 - IX ZA 33/11 |
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Die Verjährung des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers wird gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB gehemmt, wenn der Auftragnehmer zur Aufklärung von Werkmängeln ein selbständiges Beweisverfahren einleitet, um die Abnahmereife seiner Werkleistungen und die tatsächlichen Voraussetzungen für die Fälligkeit seines Vergütungsanspruchs nachweisen zu können. |
BGH - 09.02.2012 - VII ZR 135/11 |
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Wird infolge der Einleitung eines Mahnverfahrens die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs rechtzeitig gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt, erstreckt sich die Wirkung der Hemmung auch auf die innerhalb der Frist des § 204 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB erhobene, wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässige Klage, mit der derselbe prozessuale Anspruch (ein weiteres Mal) geltend gemacht und erneut gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt wird. Wird dann innerhalb der erneut laufenden Frist des § 204 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB zwar die Klage zurückgenommen, das an das Streitgericht abgegebene Mahnverfahren aber weiterbetrieben, ist der Anspruch auch dann nicht verjährt, wenn das Mahnverfahren als solches länger als sechs Monate zum Stillstand gekommen ist |
OLG Celle - 12.10.2011 - 3 U 99/11 |
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Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen Seite die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein. |
BGH - 12.05.2011 - IX ZR 91/08 |
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Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB werden nicht allein dadurch begründet, dass eine Seite Ansprüche anmeldet, sofern sich nicht die Gegenseite auf einen Meinungsaustausch einlässt. |
BGH - 11.03.2011 - IX ZR 68/08 |
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Die Mitteilung eines Rechtsanwalts über die Einschaltung seiner Haftpflichtversicherung ist grundsätzlich nicht als Erörterung über den geltend gemachten Schadensersatzanspruch zu werten, wenn der Rechtsanwalt zugleich äußert, zur Haftung dem Grunde und der Höhe nach keine Erklärung abzugeben. |
BGH - 03.02.2011 - IX ZR 105/10 |
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Wird eine rechtshängige Forderung abgetreten und macht der Zesionar den Anspruch noch während des Vorprozesses erneut rechtshängig, hemmt auch die neue Klage die Verjährung. |
BGH - 09.12.2010 - III ZR 56/10 |
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Ein verjährungshemmendes Stillhalteabkommen (§§ 202 Abs.1, 205 BGB a.F.) ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur anzunehmen, wenn der Schuldner aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung berechtigt sein soll, vorübergehend die Leistung zu verweigern, und der Gläubiger sich umgekehrt der Möglichkeit begeben hat, seine Ansprüche jederzeit weiterzuverfolgen. |
BGH - 15.07.2010 - IX ZR 180/09 |
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Die Erklärung eines Rechtsanwalts, er sei bereit, die Sache seiner Haftpflichtversicherung vorzulegen, kann von dem Geschädigten dann nicht als Bekunden einer Verhandlungsbereitschaft aufgefaßt werden (§ 203 BGB), wenn der Anwalt ausdrücklich darauf verweist, daß er zur Haftungssituation keine Erklärungen abgebe. |
OLG Düsseldorf - 20.05.2010 - 5 U 101/09 |
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Ist ein Rechtsanwalt nur Zug um Zug gegen Abtretung eines Anspruchs gegen einen Dritten zum Schadensersatz verpflichtet, wird der Schadensersatzanspruch nicht dadurch berührt, daß der Anspruch gegen den Dritten zwischenzeitlich verjährt ist, wenn der Rechtsanwalt dem geschädigten Mandanten nicht angeboten hat, verjährungshemmende Schritte auf seine, des Rechtsanwalts, Kosten zu unternehmen. |
BGH - 15.04.2010 - IX ZR 223/07 |
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Ein unwirksame Zustellung des Mahnbescheids hindert nicht den Eintritt der Verjährungshemmung, wenn der Anspruchsinhaber für die wirksame Zustellung alles aus seiner Sicht Erforderliche getan hat, der Anspruchgegner in unverjährter Zeit von dem Erlaß des Mahnbescheids und seinem Inhalt Kenntnis erlangt und die Wirksamkeit der Zustellung ebenfalls in unverjährter Zeit in einem Rechtsstreit geprüft wird. |
BGH - 26.02.2010 - V ZR 98/09 |
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Soll durch die Zustellung einer Streitverkündung die Verjährung gehemmt werden, tritt diese Wirkung auch dann bereits mit dem Eingang der Streitverkündungsschrift bei Gericht ein, wenn der Anspruch zum Zeitpunkt der demnächst erfolgten Zustellung noch nicht verjährt war. |
BGH - 17.12.2009 - IX ZR 4/08 |
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Die Verjährung wird auch durch eine Streitverkündung gehemmt, die im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erklärt wird. |
BGH - 12.11.2009 - IX ZR 152/08 |
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Ein mißbräuchlich, in Kenntnis der fehlenden Bedürftigkeit gestellter Prozeßkostenhilfeantrag, führt nicht zu einer Verjährungshemmung. |
OLG Oldenburg - 03.04.2009 - 6 U 149/08 |
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Eine Hemmung der Verjährung durch Aufnahme von Verhandlungen endet auch dann, wenn die Verhandlungen der Parteien einschlafen; die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (§ 852 Abs.2 BGB a.F.) entwickelten Grundsätze sind auf das neue Verjährungsrecht zu übertragen. |
BGH - 06.11.2008 - IX ZR 158/07 |
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Die Zustellung eines Mahnbescheids, mit dem ein Teilbetrag aus mehreren Einzelforderungen geltend gemacht wird, hemmt die Verjährung nicht, wenn eine genaue Aufschlüsselung der Einzelforderungen unterblieben ist und die Individualisierung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Streitverfahren nachgeholt wird. |
BGH - 21.10.2008 - XI ZR 466/07 |
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Nimmt der Gläubiger in einem Mahnantrag auf Rechnungen Bezug, die dem Mahngegner weder zugegangen noch dem Mahnbescheidsantrag als Anlage beigefügt sind, so sind die angemahnten Ansprüche nicht hinreichend bezeichnet, soweit sich ihre Individualisierung nicht aus anderen Umständen ergibt. Eine Verjährungsunterbrechung oder Hemmung tritt nicht ein, wenn der Antragsgegner Grund und Höhe der Forderung sowie den Zugang der Rechnungen bestreitet. |
BGH - 10.07.2008 - IX ZR 160/07 |
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Macht der Schuldner einer abgetretenen Forderung gegenüber dem Zessionar die Aufrechnung mit einer ihm gegen den Zedenten zustehenden Forderung prozessual geltend, tritt die Hemmung der Verjährung gegenüber dem Zedenten ein. |
BGH - 10.04.2008 - VII ZR 58/07 |
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Die Verährungsvorschrift des Handelsgesetzbuchs (§ 439 Abs.3 HGB) ist im Verhältnis zur allgemeinen Hemmungsregelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 203 BGB) nicht lex specialis. Beide Bestimmungen stehen vielmehr uneingeschränkt nebeneinander. |
BGH - 13.03.2008 - I ZR 116/06 |
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Endete die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2005, so konnte durch Einreichung eines-demnächst zugestellten-Mahnbescheids am 2.1.2006 (Montag) die Hemmung der Verjährung noch herbeigeführt werden, weil der letzte Tag der Frist-der 31.12.2005-auf einen Sonnabend fiel und der 1.1.2006 ein staatlich anerkannter allgemeiner Feiertag war. |
OLG Düsseldorf - 11.03.2008 - I-24 U 138/07 |
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Die Einreichung eines Prozeßkostenhilfeantrags bewirkt keine Verjährungshemmung, wenn das Gericht dem Gegener den Antrag nicht zur Kenntnis gibt. Beantragt der Antragsteller die Bekanntgabe, muß das Gericht dem Ersuchen jedoch entsprechen. |
BGH - 24.01.2008 - IX ZR 195/06 |
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Im Prozeß gegen den subsidiär haftenden Notar ist die Streitverkündung gegen einen vorrangig haftenden Schuldner unzulässig. Die Verjährung kann deshalb durch diese unzulässige Streitverkündung nicht unterbrochen werden. |
BGH - 06.12.2007 - IX ZR 143/06 |
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Die Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen (§ 203 BGB) ist zu dem Zeitpunkt beendet, zu dem nach Treu und Glauben der nächste Schritt zu erwarten gewesen wäre. |
KG - 23.11.2007 - 7 U 114/07 |
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Die Bestimmungen über die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung sind auf die Ausschlußfristen des Versicherungsvertragsgesetzes (§ 12 Abs.3 VVG) weder direkt noch entsprechend anwendbar, weil es sich um vollständig verschiedene Rechtseinrichtungen handelt. |
OLG Naumburg - 27.07.2007 - 4 W 18/07 |
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Der Lauf der Verjährung nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) wird seit dem 1. Januar 2002 durch Verhandlungen der Parteien über die den Anspruch begründenden Umstände gehemmt. |
BGH - 01.02.2007 - IX ZR 180/04 |
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Auch im automatisierten Mahnverfahren muß sich die Individualisierung der geltend gemachten Ansprüche aus dem Mahnbescheid selbst ergeben, damit die Verjährung wirksam gehemmt werden kann. |
OLG Düsseldorf - 21.01.2007 - 21 S 430/05 |
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Der Begriff der Verhandlungen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist zwar weit auszulegen. Eine Verjährungshemmung beginnt aber nicht bereits dann, wenn der Anwalt einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag in der mündlichen Verhandlung lediglich kommentarlos zur Weiterreichung an seinen Mandanten entgegennimmt, andererseits jedoch streitig zur Sache verhandelt. |
OLG Schleswig - 18.07.2006 - 3 U 162/05 |
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Der Begriff der Verhandlungen i.S.d. § 203 BGB ist zwar weit auszulegen. Eine Verjährungshemmung beginnt aber nicht bereits dann, wenn der Anwalt einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag in der mündlichen Verhandlung lediglich kommentarlos zur Weiterreichung an seinen Mandanten entgegennimmt, andererseits jedoch streitig zur Sache verhandelt. |
OLG Schleswig - 18.07.2006 - 3 U 162/05 |
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Wird im Mahnbescheidsantrag der geltend gemachte Anspruch nicht hinreichend individualisiert, tritt keine Verjährungshemmung ein. |
OLG Köln - 12.07.2005 - 9 U 154/04 |
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Verhandlungen des geschädigten Mandanten mit seinem Steuerberater oder dessen Haftpflichtversicherer führten nach altem Recht vor dem 1.Januar 2002 nicht zu einer Hemmung der Verjährung. |
OLG Celle - 11.05.2005 - 3 U 322/04 |
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Durch einen in der Güteverhandlung geschlossenen Widerrufsvergleich wird die Verjährung des verglichenen Anspruchs bis zur Widerrufserklärung gehemmt. |
BGH - 04.05.2005 - VIII ZR 93/04 |
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Die bloße Anmeldung von Schadenersatzansprüchen ist noch keine Verhandlung mit der Folge der Verjährungshemmung, selbst wenn der Anspruchsgegner eine Erklärung abgibt, mit der er vorläufig auf die Einrede der Verjährung verzichtet. |
OLG Düsseldorf - 14.10.2003 - 23 U 222/02 |
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Über die eingeschränkte Hemmung der Verjährung durch einen Prozeßkostenhilfeantrag, muß der Rechtsanwalt seinen Mandanten aufklären. |
OLG Frankfurt - 29.03.2001 - 1 U 25/00 |
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Auch der Rechtsanwalt, der lediglich als Stempelanwalt tätig ist, hat die Verpflichtung, die Fristenkontrolle durchzuführen und den Vorschuß rechtzeitig innerhalb der Verjährungsfrist, die sich aus den in der Klageschrift genannten Daten ergibt, beim Mandanten anzumahnen. |
OLG Hamm - 29.10.1998 - 28 U 42/98 |
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Siehe auch: Verjährungsunterbrechung |