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Stand:  30.03.2023
Inhalt:   12.658 Urteile

BGB-Gesellschaft

Nimmt ein Dritter in einem Rechtsstreit die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerliches Rechts aus ihrer persönlichen Haftung für eine Gesellschaftsschuld in Anspruch, entfaltet die Rechtskraft eines in diesem Prozess ergangenen Urteils keine Wirkung in einem weiteren Prozess, in dem er nunmehr den Anspruch gegen die Gesellschaft verfolgt. Dies gilt auch dann, wenn alle Gesellschafter am Vorprozess beteiligt waren.
BGH - 22.03.2011 - II ZR 249/09

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird gerichtlich durch alle Gesellschafter vertreten, denen die Geschäftsführungsbefugnis zusteht, soweit der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen enthält.
BGH - 19.07.2010 - II ZR 56/09

Eine rückwirkende Haftung von berufsfremden Mitgliedern einer gemischen Sozietät im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft scheidet aus.
BGH - 26.06.2008 - IX ZR 145/05

Der Titel, aufgrund dessen die Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer BGB -Gesellschaft erfolgen soll, muß an ihren Geschäftsführer oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, an einen ihrer Gesellschafter zugestellt werden.
BGH - 06.04.2006 - V ZB 158/05

Bei dem Mandat einer BGB-Gesellschaft kann ein Rechtsanwalt seine Gebühren nicht gegen einen Gesellschafter persönlich festsetzen lassen.
OLG Koblenz - 13.01.2003 - 14 W 23/03


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