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Stand:  30.03.2023
Inhalt:   12.658 Urteile

Gerichtskosten

Einer Partei ist in der Regel eine Erledigungsfrist von einer Woche zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses zuzugestehen.
BGH - 10.12.2019 - II ZR 281/18

Verzögerungen bei der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses, die auf der Abstimmungsnotwendigkeit mit dem Rechtsschutzversicherer beruhen, verlängern die Frist, innerhalb derer von einer noch hinnehmbaren Verzögerung ausgegangen werden kann, nicht. Diese Frist verlängert sich auch nicht dadurch, dass der Vorschuss nicht von dem Kläger persönlich, sondern von dessen Prozessbevollmächtigten abgefordert wird. Wird nur ein Teilbetrag des Gerichtskostenvorschusses rechtzeitig eingezahlt, führt dies weder für einen hieraus errechenbaren Teil noch für die Gesamtforderung zu einer Verjährungshemmung.
OLG Dresden - 24.04.2019 - 4 U 496/19

Einer Partei ist in der Regel eine Erledigungsfrist von einer Woche zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses zuzugestehen.
BGH - 29.09.2017 - V ZR 103/16

Auch bei versehentlich doppelter Einreichung der Klageschrift ist grundsätzlich die jeweilige Verfahrensgebühr nach Nrn. 1210, 1211 KV GKG fällig. Die klagende Partei kann nicht erwarten, dass die Eingangsstelle des Gerichts eine inhaltliche Prüfung des jeweiligen Streitgegenstands vornimmt, um Doppelvorgänge zu erkennen.
BGH - 02.12.2016 - 18 W 235/16

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Merkmal "demnächst" (§ 167 ZPO) nur erfüllt, wenn sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten. Dabei wird eine Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen regelmäßig hingenommen, um eine Überforderung des Klägers sicher auszuschließen. Eine der Klägerin zurechenbare Verzögerung von mehr als 14 Tagen liegt vor, wenn die Justizkasse das Amtsgericht nicht von dem Eingang des Gerichtskostenvorschusses informieren konnte, weil die Klägerin selbst oder ihre Hausbank bezeichneten den Einzahler bzw. das maßgebliche gerichtliche Aktenzeichen zum Rechtsstreit derart unzureichend, dass die Justizkasse nicht in der Lage war, den eingegangenen Gerichtskostenvorschuss dem relevanten Verfahren zuzuordnen.
AG Hamburg - 07.10.2015 - 880 C 21/14

Fordert das Gericht keinen Gerichtskostenvorschuss an und bleibt der Kläger untätig, beginnt der ihm im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 167 ZPO („demnächst“) zuzurechnende Zeitraum einer Zustellungsverzögerung frühestens drei Wochen nach Einreichung der Klage bzw. drei Wochen nach Ablauf der durch die Klage zu wahrenden Frist.
BGH - 25.09.2015 - V ZR 203/14

Die Zustellung einer Klage erfolgt noch "demnächst", wenn der Kläger innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Gerichtskostenanforderung und Ablauf einer angemessenen Erledigungsfrist einen Prozesskostenhilfeantrag stellt, sofern sich nach Zugang der Vorschussrechnung ergibt, dass eine zunächst zuverlässig zugesagte Prozessfinanzierung durch einen Dritten nicht zustande kommt.
BGH - 03.09.2015 - III ZR 66/14

Zahlt der Antragsteller im selbstständigen Beweisverfahren den angeforderten Auslagenvorschuß für die Einholung des Sachverständigengutachtens nicht ein, so sind ihm auf Antrag des Gegners grundsätzlich die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen ( § 269 Abs.3 S.3, Abs.4 ZPO analog).
OLG Saarbrücken - 19.10.2010 - 8 W 244/10-40

Das die Verjährung hemmende Merkmal "demnächst" (§ 167 ZPO) ist nur erfüllt, wenn sich die Verzögerung in einem hinnehmbaren Rahmen hält. Für den bei Klageinreichung fälligen Gerichtskostenvorschuß (§ 12 Abs.1 GKG) ist dieses Merkmal nur gewahrt, wenn der Vorschuß nach der gerichtlichen Zahlungsaufforderung innerhalb eines Zeitraums eingezahlt wird, der sich um zwei Wochen bewegt oder nur geringfügig darüber liegt.
OLG Rostock - 28.01.2010 - 3 U 113/09

Nach Eingang einer Kostenanforderung über die Gerichtskosten für eine fristwahrende Klage durch das Gericht, darf eine Anweisung am übernächsten Werktag erwartet werden. Ansonsten ist höchstens noch ein Zeitraum von zwei Wochen hinzunehmen.
KG - 15.01.2010 - 6 U 76/09

Ist für den Prozeßbevollmächtigten offenkundig, daß das Gericht die tatsächlich erfolgte Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses nicht beachtet und trotz unbedingt erhobener Klage von einem bloßen Prozeßkostenhilfegesuch ausgeht, hat er dieses Mißverständnis auszuräumen, um zwecks Einhaltung der Klagefrist die alsbaldige Zustellung der Klage sicherzustellen.
BGH - 17.09.2009 - IX ZR 74/08

Die Verfahrensgebühr wird mit Eingang der Klageschrift bei Gericht und ohne Rücksicht darauf fällig, ob die Klagschrift mangels Unterschrift einer nicht postulationsfähigen Partei wirksam ist oder nicht.
OLG Celle - 23.12.2008 - 2 W 283/08

Der Kostenschaden verwirklicht sich bereits durch die Erhebung einer aussichtslosen Klage, weil damit ein erster Teil des Schadens in Form der Gerichtskosten entsteht.
BGH - 13.11.2008 - IX ZR 69/07

Als "demnächst" gilt die Zustellung, wenn der Kläger alles in seiner Macht stehende getan hat, um die Zustellung an den Gegner zu bewirken.
LG Nürnberg-Fürth - 01.10.2008 - 14 S 4986/08

Eine Zustellung ist noch "demnächst"(§ 167 ZPO), wenn der Gerichtskostenvorschuß spätestens drei Wochen nach der Zahlungsaufforderung durch das Gericht dort eingeht.
OLG München - 10.07.2008 - 19 U 5500/07

Von den Gerichtskosten befreit ist vor dem Bundesgerichtshof nur ein als rechtsfähiger Verein oder sonst in rechtsfähiger Form errichteter Träger von Kirchengut. Dazu gehört auch ein rechtsfähiger Verein, der Rechtsträger der Moschee einer muslimischen Glaubensgemeinde ist.
BGH - 13.12.2006 - XII ZR 83/04

Die nach dem zweiten Weltkrieg neugegründeten Einzelorganisationen des Deutschen Roten Kreuzes genießen in Ermangelung einer landesgesetzlichen Regelung keine Kostenfreiheit vor Gerichten in Hamburg.
OLG Hamburg - 21.06.2006 - 8 W 101/06

Die Träger der Sozialhilfe sind in streitigen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten von den Gerichtskosten befreit, wenn das Verfahren einen engen, sachlichen Zusammenhang mit ihrer gesetzlichen Tätigkeit als Sozialhilfeträger hat.
BGH - 10.11.2005 - IX ZR 189/02

Die Einschaltung eines Rechtsschutzversicherers des Klägers berührt grundsätzlich nicht die zeitlichen Anforderungen bei der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses bei fristgebundenen Klagen an den Kläger, damit die Klage demnächst zugestellt werden kann. Andernfalls träte eine nicht zu rechtfertigende Besserstellung der rechtschutzversicherten Partei ein.
OLG Hamm - 03.12.2003 - 20 U 147/03

Einer "demnächstigen" Zustellung steht nicht entgegen i. S. d. § 167 ZPO stehen nicht entgegen schuldhaftes Verhalten vor Fristablauf, schuldhaftes Verhalten danach für nicht mehr als 14 Tage, schuldloses Verhalten, Zeiträume, die für eine Verzögerung nicht ursächlich geworden sind und eine Mindestbearbeitungszeit, soweit die Partei alles ihr Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung tut. Die Einschaltung eines Rechtsschutzversicherers ändert diese Zeiten nicht ab.
OLG Hamm - 03.12.2003 - 20 U 147/03

Die Zustellung der Klage ist dann nicht als "demnächst" anzusehen, wenn sie erst fast zehn Monate nach Einreichung erfolgt, weil der Rechtsschutzversicherer den erforderlichen Vorschuss erst verspätet gezahlt hat. Der VN und/oder sein Prozessbevollmächtigter sind im Sinne größtmöglicher Beschleunigung gehalten, nach Eingang der Gerichtskostenrechnung und Weiterleitung an den Rechtsschutzversicherer zeitnah bei Gericht oder beim Rechtsschutzversicherer nachzufragen, ob die Einzahlung des Vorschusses erfolgt ist.
LG Düsseldorf - 16.01.2003 - 11 O 549/01

Wird von einem Rechtsanwalt ohne Auftrag ein Mahnbescheid beantragt, haftet er für die Kosten aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Haftpflichtbestimmung, sodaß sein Haftpflichtversicherer nicht eintreten muß.
OLG Köln - 09.07.2002 - 9 U 169/01

Der an eine Klagefrist gebundene Kläger hat von sich aus alles ihm Zumutbare zu tun, um die Voraussetzungen für eine alsbaldige Zustellung der Klage zu schaffen; insofern vermag ihn grundsätzlich weder das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung noch deren Unterrichtung über die beabsichtigte Klage zu entlasten, wenn er den Gerichtskostenvorschuß verzögerlich einzahlt und die Klage deshalb nicht mehr demnächst zugestelt wird.
OLG Frankfurt - 08.08.2001 - 7 U 74/00

Der Kostenschaden tritt schon mit der Erhebung einer aussichtslosen Klage ein, weil damit ein erster Teil des Schadens in Form der Gerichtskosten entsteht.
BGH - 21.06.2001 - IX ZR 73/00

Reicht ein Versicherungsnehmer am letzten Tag der Frist (§ 12 Abs.3 VVG) eine Klage ein und zahlt die Gerichtskosten erst zwei Monate nach der Aufforderung durch das Gericht, sodaß die Klagefrist abgelaufen ist, wird dieses Verhalten nicht dadurch entschuldigt, daß die Rechtsschutzversicherung des Versicherungsnehmers den Kostenvorschuß nicht rechtzeitig angewiesen hat.
OLG München - 11.01.2000 - 25 U 4113/99

Die Zustellung einer fristwahrenden Klage erfolgt demnächst im Sinne des Gesetzes (§ 167 ZPO), wenn die Zahlung des vom Gericht angeforderten Gerichtskostenvorschusses innerhalb von einer Woche erfolgt.
OLG Köln - 22.12.1999 - 5 U 106/99

Auch der Rechtsanwalt, der lediglich als Stempelanwalt tätig ist, hat die Verpflichtung, die Fristenkontrolle durchzuführen und den Vorschuß rechtzeitig innerhalb der Verjährungsfrist, die sich aus den in der Klageschrift genannten Daten ergibt, beim Mandanten anzumahnen.
OLG Hamm - 29.10.1998 - 28 U 42/98

Wird eine Klage vor Ablauf einer Klagefrist eingereicht, der Gerichtskostenvorschuß jedoch erst nach knapp zwei Monaten eingezahlt, so ist die Zustellung der Klage regelmäßig nicht mehr demnächst erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn der Vorschuß vom Gericht nicht angefordert wurde.
BGH - 19.10.1977 - IV ZR 149/76

Führt das nachlässige Verhalten einer klagenden Partei zu einer verzögerlichen Zustellung einer fristgebundenen Klage, ist die Zustellung nicht mehr demnächst erfolgt.
BGH - 06.04.1972 - III ZR 210/69

Hängt die Wahrung einer Revisionsbegründungsfrist von der unverzüglichen Überweisung eines angeforderten Vorschusses ab, so kann eine Verletzung der zu verlangenden äußersten Sorgfalt insbesondere auch dann vorliegen, wenn der Revisionsführer sich auf Erteilung eines normalen Banküberweisungsauftrages beschränkt, ohne auf die besondere Eilbedürftigkeit der Ausführung hinzuweisen.
BGH - 09.07.1970 - VII ZR 91/70

Eine klagende Partei muß alles ihr Zumutbare tun, um die Voraussetzungen für die demnächste Zustellung einer fristgebundenen Klage zu schaffen.
BGH - 23.01.1967 - III ZR 3/66


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