Wegerecht
|
Bei der Eintragung eines Wegerechts hat der Notar die Beteiligten grundsätzlich über ihm bekannte , im Grundbuch eingetragene, Belastungen der Grundstücke zu informieren. |
BGH - 05.04.1994 - IX ZR 84/92 |
|
Siehe auch: Grundstückskauf, Notarhaftung |