Reallast
|
Ist aufgrund eines Notarfehlers die dingliche Belastung eines Grundstücks (Reallast) mit einem schlechteren Rang in das Grundbuch eingetragen worden, so beginnt die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den Notar dann zu laufen, wenn der Grundpfandrechtsinhaber davon Kenntnis erlangt, daß das nachrangig eingetragene dingliche Recht wirtschaftlich nahezu wertlos ist, weil es wegen der vorrangigen Belastungen bei einer Verwertung des Grundstücks mit hoher Wahrscheinlichkeit ausfallen wird. |
OLG Hamburg - 15.02.2002 - 1 U 73/00 |
|
|
Der Notar hat den Grundstückskäufer darüber zu belehren, daß die als Kaufpreis vorgesehene Leibrente nicht durch eine Reallast zugunsten Dritter gesichert werden kann. |
BGH - 08.07.1993 - IX ZR 222/92 |
|
Siehe auch: Notarhaftung |