Kaution
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Der Rechtsanwalt, der selbst oder über einen Dritten für seinen in Untersuchungshaft sitzenden Mandanten Gelder einwirbt zu dem Zweck, eine Kaution zu stellen, darf die ihm zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Mittel nicht anderweitig verwenden. Weitergehende Pflichten, etwa zur Sicherung der Rückführung dieser Mittel nach bestimmungsgemäßer Verwendung oder zur längerfristigen Verwaltung, treffen den Rechtsanwalt in der Regel nicht. |
BGH - 08.01.2009 - IX ZR 229/07 |
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Erteilt ein Strafverteidiger einem Dritten, der eine Kaution für den Beschuldigten stellen will, eine unzureichende Auskunft über die Risiken einer Kautionsgestellung, haftet der Anwalt dem Dritten aus der Verletzung eines Auskunftsvertrages. |
BGH - 22.07.2004 - IX ZR 132/03 |
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