|
Die unterliegende Partei trifft keine prozessuale Kostenerstattungspflicht nach § 91 ZPO gegenüber der obsiegenden Partei bezüglich einer von dieser gemäß § 3a RVG vereinbarten Vergütung, soweit diese die gesetzliche Vergütung übersteigt. |
BGH - 24.01.2018 - VII ZB 60/17 |
|
|
Flugreisekosten des Prozessbevollmächtigten zum Termin sind grundsätzlich nur nach dem Tarif der Economy-Class erstattungsfähig und nicht nach den Tarifen der Business-Class oder des jederzeit umbuchbaren Economy-Flex-Tickets. |
OLG Zweibrücken - 06.05.2014 - 6 W 20/14 |
|
|
Flugreisekosten des Prozessbevollmächtigten zum Termin sind nicht schlechthin unter dem Gesichtspunkt der Zeitersparnis erstattungsfähig, sondern nur dann, wenn die dadurch verursachten Mehrkosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten einer Bahnfahrt 1. Klasse stehen. Über die fiktiven Kosten einer Bahnanreise hinausgehende Mehrkosten, die durch die Buchung eines Fluges in der Business-Class gegenüber einem Tarif der Economy-Class entstanden sind,sind grundsätzlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erstattungsfähig. Bei der Prüfung der Angemessenheit der tatsächlich entstandenen Reisekosten sind allein die fiktiven Kosten bei einer Anreise mit der Bahn in der 1. Klasse maßgeblich. Bis zu dieser Höhe sind die dem Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten in jedem Fall zu erstatten, selbst wenn bei Buchung eines Tarifes der Economy-Class fiktive Kosten in geringerer Höhe entstanden wären. |
OLG Brandenburg - 09.09.2013 - 6 W 77/13 |
|
|
Die Kosten des Frühstücks sind vom unterlegenen Prozessgegner nicht zu erstatten. Werden diese in der Hotelrechnung nicht gesondert ausgewiesen, können Sie im Regelfall gemäß § 287 ZPO mit ca. 10% der Übernachtungskosten geschätzt werden. |
OLG Düsseldorf - 28.05.2012 - 10 W 5/12 |
|
|
Steht noch nicht fest, ob die Berufung durchgeführt wird, sind die Kosten eines vom Berufungsgegner sofort beauftragten Anwalts grundsätzlich erstattungsfähig. Anders ist dies zu beurteilen, wenn der Prozessbevollmächtigte der berufungsbeklagten GmbH gleichzeitg deren alleiniger Geschäftsführer ist und diese sowohl vorprozessual als auch in erster Instanz vertreten hat. |
OLG Köln - 18.01.2012 - 17 W 255/11 |
|
|
Ein Schadensersatzanspruch des Gläubigers gegen den Schuldner auf Ersatz der von ihm bezahlten gesetzlichen Vergütung für die außergerichtliche Beauftragung seines Rechtsanwalts ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Gläubiger Beratungshilfe hätte in Anspruch nehmen können. |
BGH - 24.02.2011 - VII ZR 169/10 |
|
|
Flugreisekosten des Anwalts sind erstattungsfähig, soweit sie in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten einer Bahnreise in der 1. Wagenklasse stehen. Nimmt der Anwalt anlässlich seiner Reise mehrere Termine wahr und wird die Festsetzung der Reisekosten deshalb nur quotal beantragt, kann der Kostenschuldner hiervon nicht dadurch profitieren, dass sich der Kostengläubiger einen Abzug gefallen lassen müsste, falls die Kosten für die Flugreise nicht in voller Höhe erstattungsfähig gewesen wären, wenn der Anwalt nur einen Termin wahrgenommen hätte. |
OLG Köln - 28.04.2010 - 17 W 60/10 |
|
|
Die Erstattungsfähigkeit notwendiger Reisekosten des Rechtsanwalts gem. § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO unterliegt dem Grundsatz der Kostengeringhaltung. Bei einem innerdeutschen Kurzstreckenflug sind deshalb die Kosten der "Business Class" nicht erstattungsfähig, sondern lediglich die der "Economy Class". Der Rechtsanwalt ist jedoch nicht verpflichtet, einen Billigflug zu nutzen.
Bei nicht feststehendem Flugpreis in der "Economy Class" sind ihm fiktiv jedenfalls die bei Benutzung der ersten Klasse der Bahn anfallenden Kosten zuzüglich denen einer erforderlichen Übernachtung zu erstatten. |
OLG Stuttgart - 10.03.2010 - 8 W 121/10 |
|
|
Die mit der Bestellung eines eigenen Anwalts des Versicherungsnehmers verbundenen Kosten sind neben den Kosten des vom mitverklagten Kfz-Haftpflichtversicherer bestellten gemeinsamen Anwalts nur erstattungsfähig, wenn ein besonderer sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Anwalts besteht. |
KG - 30.05.2008 - 1 W 89/08 |
|
|
Flugreisekosten des Prozessbevollmächtigten sind - in Höhe der Kosten für einen Flug in der Economy Class - erstattungsfähig, wenn die Mehrkosten der Flugreise nicht außer Verhältnis zu den Kosten der Benutzung der Bahn (1. Wagenklasse) stehen; dies ist für einen Flug von München nach Frankfurt regelmäßig der Fall. Kosten für eine erforderliche Übernachtung in Frankfurt sind - jedenfalls außerhalb von Messezeiten - in Höhe von höchstens 170,-- € erstattungsfähig. |
OLG Frankfurt - 11.02.2008 - 6 W 207/07 |
|
|
Wer den Gegner in sicherer Kenntnis der Rechtslage in einen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht zwingt, mißbraucht die Kostenregelung des Arbeitsgerichtsgesetzes (§ 12a Abs.1 S.1 ArbGG) und ist zum Schadensersatz in Höhe anfallender Rechtsanwaltskosten verpflichtet. |
LAG Sachsen - 16.11.2007 - 2 Sa 24/07 |
|
|
Hatte der Parteivertreter der erstattungsberechtigten Partei während des Rechtsstreits seine Zulassung zurückgegeben und mußte die Partei deshalb einen neuen Rechtsanwalt beauftragen, sind die Mehrkosten erstattungsfähig. |
OLG München - 06.06.2007 - 11 W 761/07 |
|
|
Betraut im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren der Rechtsmittelgegner einen nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt mit einer Einzeltätigkeit, die auf eine Rücknahme der Beschwerde zielt, und sieht er von der Beauftragung eines postulationsfähigen Rechtsanwalts ab, sind die Kosten des beauftragten Rechtsanwalts nach der Zivilprozeßordnung (ZPO) erstattungsfähig. |
BGH - 04.05.2006 - III ZB 120/05 |
|
|
Die Verjährungsfrist eines gerichtlichen Kostenerstattungsanspruchs aufgrund einer rechtskräftigen Kostengrundentscheidung beträgt 30 Jahre. |
BGH - 23.03.2006 - V ZB 189/05 |
|
|
Dem Gewinner eines Prozesses steht ausnahmsweise kein Kostenerstattungsanspruch zu, wenn für die Beauftragung eines Rechtsanwalts kein Anlaß mehr bestand, weil das Gericht eine Verwerfung des vom Gegner eingelegten Rechtsmittels bereits angekündigt hatte. |
BGH - 26.01.2006 - III ZB 63/05 |
|
|
Die Kosten der Prozeßfinanzierung sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig. |
OLG Koblenz - 04.01.2006 - 14 W 810/05 |
|
|
Bei einer großen Wohnungseigentümergemeinschaft sind die Kopiekosten für die Unterrichtung aller Wohnungseigentümer nicht erstattungsfähig. |
OLG Koblenz - 20.10.2005 - 14 W 661/05 |
|
|
Im Berufungsverfahren sind die Kosten eines Verkehrsanwalts regelmäßig nicht erstattungsfähig. |
BGH - 21.09.2005 - IV ZB 11/04 |
|
|
Dem Scheinvater, der seine Vaterschaft erfolgreich angefochten hat, steht kein Anspruch auf Erstattung der Prozeßkosten gegen den Erzeuger zu. |
OLG Jena - 05.08.2005 - 1 UF 55/01 |
|
|
Die Anwaltskosten eines Presseunternehmens ohne eigene Rechtsabteilung für einen hauptbevollmächtigten und einen unterbevollmächtigten Rechtsanwalt in einem Wettbewerbsprozeß vor einem auswärtigem Gericht sind erstattungsfähig. |
BGH - 02.12.2004 - I ZB 4/04 |
|
|
Die Insolvenzordnung begründet keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters, vor Erhebung einer Klage oder während des Verfahrens, die Interessen des Prozeßgegners an einer Erstattung seiner Kosten zu berücksichtigen. |
BGH - 02.12.2004 - IX ZR 142/03 |
|
|
Die Kostenerstattung des Steithelfers richtet sich nach der für die Parteien geltenden Quote. |
OLG Celle - 28.10.2004 - 6 W 110/04 |
|
|
Die gesetzliche Auslagenpauschale des Rechtsanwalts ist sowohl für das Mahnverfahren als auch das anschließende Streitverfahren gesondert erstattungsfähig. |
BGH - 28.10.2004 - III ZB 41/04 |
|
|
Im Berufungsverfahren löst der Zurückweisungsantrag zwar die Prozeßgebühr aus, diese ist jedoch nicht erstattungsfähig, wenn noch kein Berufungsantrag vorliegt. |
OLG Koblenz - 05.10.2004 - 14 W 650/04 |
|
|
Ist der Kläger bei Klageinreichung, ohne Kenntnis seines Prozeßbevollmächtigten, bereits verstorben und wird die Klage deshalb unzulässig, trifft den Prozeßbevollmächtigten die Kostenlast. |
OVG Münster - 30.07.2004 - 15 A 3896/02 |
|
|
Führt ein Anwaltsfehler zun Wegfall eines Kostenerstattungsanspruchs seines Mandanten, liegt regelmäßig ein Schaden vor, der dem Vergütungsanspruch entgegengehalten werden kann. |
BGH - 15.07.2004 - IX ZR 256/03 |
|
|
Anwaltlich vertretene Mitglieder einer Erbengemeinschaft im Verwaltungsgerichtsverfahren haben im Falle des Obsiegens jeder einen Anspruch auf Erstattung der eigenen Anwaltskosten. |
VG Potsdam - 08.06.2004 - 1 K 585/97 |
|
|
Bei der Frage, ob entstandene Kosten einer Partei erstattungsfähig sind, kommt es auf die tatsächliche Organisation einer Partei an und nicht darauf, welche Organisation das Gericht für zweckmäßig hält. |
BGH - 25.03.2004 - I ZB 28/03 |
|
|
Die Reisekosten eines beim Prozeßgericht nicht zugelassenen und weder am Gerichtsort noch am Geschäfts- oder Wohnort der Prozeßpartei ansäßigen Prozeßbevollmächtigten zur Teminswahrnehmung sind jedenfalls insoweit zu erstatten, als sie sich im Rahmen der erstattungsfähigen Reisekosten halten, die angefallen wären, wenn die Partei einen Prozeßbevollmächtigten entweder am Gerichtsort oder an ihrem Geschäftsort beauftragt hätte. |
BGH - 11.03.2004 - VII ZB 27/03 |
|
|
Die Kosten eines Rechtsanwalts, der die Hochschule in Hochschulzulassungssachen vertritt, sind grundsätzlich erstattungsfähig. |
OVG Lüneburg - 15.08.2003 - 2 OA 117/03 |
|
Siehe auch: Reisekosten |