Zentralnotar
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Der Zentralnotar, der nur die Vertragsannahme beurkundet, kann eine Belehrungspflicht gegenüber dem Anbieter treffen, wenn zwischen Abgabe und Annahme des Angebots in einem Grundstück Belastungen eingetragen worden sind. |
BGH - 04.03.2004 - III ZR 72/03 |
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Siehe auch: Notarhaftung |