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Auf einen zeitweilig im Grundbuch eingetragenen, im Zeitpunkt der Beurkundungsverhandlung aber bereits wieder gelöschten Zwangsversteigerungsvermerk muss der Notar grundsätzlich nicht hinweisen. |
BGH - 23.08.2018 - III ZR 506/16 |
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Kann ein Zwangsversteigerungsverfahren die Befriedigung des betreibenden
Gläubigers aus dem Versteigerungserlös von vorneherein erkennbar nicht einmal teilweise erreichen, sind die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht als notwendig im Sinne von § 788 Abs. 1 ZPO anzusehen. Dass der Versteigerungsantrag des Gläubigers aufgrund der ihm bleibenden Chance freiwilliger Leistungen des Schuldners zulässig ist, ändert daran nichts. |
BGH - 09.10.2014 - V ZB 25/14 |
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Im Rahmen der Vertragsauslegung gebührt der Vorzug im Zweifel derjenigen Auslegung, die die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts vermeidet. |
BGH - 21.07.2011 - V ZB 48/10 |
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Bei einem Grundstückskaufvertrag ist die Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerks regelmäßig ein Warnhinweis auf mögliche bestehende finanzielle Schwierigkeiten eines Vertragspartners, sodaß ein Notar bei der Beurkundung auch auf die für die wirtschaftliche Durchführbarkeit des Vertrags entstehenden Gefahren hinweisen muß. |
BGH - 22.07.2010 - III ZR 293/09 |
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Die Pflicht eines Rechtsanwalts, seinen Mandanten über den Verlauf des Zwangsversteigerungsverfahrens in den Grundbesitz von dessen Schuldner zu informieren, dient ohne besondere Vereinbarung ihrem Schutzzweck noch nicht dazu, ihm als Gläubiger einen günstigen Eigenerwerb des Grundstücks zu ermöglichen, sondern soll ihm die Möglichkeit sichern, seine Rechte als beteiligter Gläubiger in dem Zwangsversteigerungsverfahren zu wahren und gegebenenfalls auf einen möglichst hohen Versteigerungserlös hinwirken zu können. |
OLG Frankfurt - 30.05.2008 - 2 U 254/07 |
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Gebote in der Zwangsversteigerung, die unter der Hälfte des Grundstückswerts liegen, sind nicht allein aus diesem Grund unwirksam und zurückzuweisen. |
BGH - 24.11.2005 - V ZB 98/05 |
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Der Einwand des Schuldners, die im Zug-Zug-Urteil als Gegenleistung konkret bezeichnete Sache sei mit einem Mangel behaftet, ist vom Gerichtsvollzieher nicht zu berücksichtigen. |
BGH - 07.07.2005 - I ZB 7/05 |
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Befindet sich ein Grundstück in der Zwangsversteigerung,muss der Notar den Grundstückseigentümer vor Abschluss eines geplanten Verkaufs der Immobilie über die Gefahren der Vertragserfüllung und die damit verbundenen Schäden belehren. |
OLG Düsseldorf - 20.11.1990 - 18 U 208/89 |
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Siehe auch: Notarhaftung |