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Eine Abrede zwischen Rechtsanwalt und Mandant, dem Rechtsanwalt eine Gebühreneinnahmequelle zu verschaffen, indem im Namen des Mandanten in einer Vielzahl von Fällen wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden, obwohl eine Anspruchsberechtigung nicht besteht (§ 8 Abs. 4 Satz 1 UWG), erfüllt jedenfalls dann den objektiven Tatbestand der sittenwidrigen Schädigung i.S.d. § 826 BGB, wenn die Vermögensverhältnisse des Mandanten
so gestaltet sind, dass er tatsächlich kein Kostenrisiko trägt. |
KG - 02.02.2018 - 5 U 110/16 |
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Fragt der Prozessbevollmächtigte der Beklagten telefonisch bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers an, ob eine Klagrücknahme erwogen werde, und wird diese Frage dahingehend beantwortet, dass dies noch nicht entschieden sei, wird hierdurch noch keine Terminsgebühr ausgelöst. |
OLG Hamburg - 15.06.2016 - 8 W 60/16 |
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Beauftragt eine Partei nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ihres Prozessgegners noch keinen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, sondern bespricht das weitere Verfahren mit ihrem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten und kommuniziert dieser mit dem Prozessgegner in Hinblick auf eine beim Bundesgerichtshof erbetene Fristverlängerung, verdient der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte hierdurch noch keine 0,8 Verfahrensgebühr gemäß Ziff.3403 VV RVG. Vielmehr handelt es sich um Neben- und Abwicklungstätigkeiten im Sinne des § 19 Abs.1 Nr.9 RVG. |
OLG Hamburg - 19.05.2016 - 8 W 52/16 |
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Dem obsiegenden Berufungsbeklagten, der die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt hat, steht kein Anspruch auf Erstattung der vollen 1,6 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 RVG-VV zu, wenn ihm die Berufungsbegründung nicht vor, sondern erst zusammen mit der abschließenden
Entscheidung des Berufungsgerichts über das Rechtsmittel zugegangen ist. |
OLG Celle - 15.04.2015 - 2 W 91/15 |
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Hat eine Partei einen spezialisierten Rechtsanwalt an ihrem Geschäftssitz mit ihrer Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren beauftragt, sind die durch die Einschaltung eines anderen spezialisierten Rechtsanwalts, der weder am Geschäftssitz der Partei noch am Gerichtsort ansässig
ist, für die Vertretung im Berufungsverfahren entstandenen Mehrkosten auch dann nicht als notwendige Kosten i.S.d. § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO anzusehen und vom Gegner mit zu tragen, wenn die Partei mit diesem anderen Rechtsanwalt bereits langjährig und vertrauensvoll zusammengearbeitet hat. |
OLG Schleswig - 02.04.2015 - 9 W 124/14 |
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Wenn ein Berufungsurteil mit der Revision und hilfsweise wegen desselben Streitgegenstands mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen wird, entstehen neben den Gebühren für das Revisionsverfahren keine weiteren Gerichts- oder Anwaltsgebühren. |
BGH - 09.12.2014 - X ZR 94/13 |
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Ein Rechtsassessor, der bei einem Rechtsanwalt angestellt ist, kann in einer fG-Familiensache vom Gericht nicht gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FamFG als Vertreter zugelassen werden, da es dafür an der zwingenden Voraussetzung fehlt, daß die Vertretung "nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht". |
OLG Celle - 29.08.2014 - 10 WF 190/14 |
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Ein Rechtsassessor kann in einem gerichtlichen Termin nur auftreten, wenn dies "nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht". Sein Auftreten in einem gerichtlichen Termin enthält daher stets die konkludente Erklärung, unentgeltlich tätig zu sein und keine Vergütung in Anspruch zu nehmen.
Dies gilt auch dann, wenn er in sogenannter "Untervollmacht" für den beigeordneten Rechtsanwalt auftritt, für den mithin allein aufgrund des Auftretens des Rechtsassessors kein Anspruch auf eine Terminsgebühr (sowie etwaige Fahrtkosten, Abwesenheits- oder Tagegelder) anfällt.
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OLG Celle - 28.08.2014 - 10 WF 144/14 |
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Ein Rechtsassessor kann in einem gerichtlichen Termin gemäß §§ 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO, 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FamFG nur auftreten, wenn dies "nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht". Sein Auftreten in einem gerichtlichen Termin enthält daher stets die konkludente Erklärung,
unentgeltlich tätig zu sein und keine Vergütung in Anspruch zu nehmen. Dies gilt auch dann, wenn er in sogenannter "Untervollmacht" für den beigeordneten Rechtsanwalt auftritt, für den mithin allein aufgrund des Auftretens des Rechtsassessors kein Anspruch auf eine Terminsgebühr (sowie etwaige
Fahrtkosten, Abwesenheits- oder Tagegelder) anfällt.
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OLG Celle - 28.08.2014 - 10 WF 144/14 |
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Nach ständiger Rechtsprechung ist von einer entgeltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts auszugehen; eine unentgeltliche Tätigkeit darf nicht erwartet werden. Es besteht keine Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten vor Beginn der Beratung auf deren Entgeltlichkeit und die Höhe der Vergütung ausdrücklich hinzuweisen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts von vorneherein wirtschaftlich sinnlos wäre. |
AG Steinfurt - 13.02.2014 - 21 C 979/13 |
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Wird der Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels bereits vor Zustellung der Rechtsmittelbegründung gestellt, das Rechtsmittel aber dann begründet, ist eine 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG unabhängig davon erstattungsfähig, ob das Verfahren später durch Rücknahme, durch Sachentscheidung oder in sonstiger Weise beendet wird. |
BGH - 23.10.2013 - V ZB 143/12 |
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Lehnt der Rechtsanwalt aufgrund der von ihm auftragsgemäß vorzunehmenden, inhaltlich zutreffenden Rechtsprüfung die Begründung einer Berufung, die nach Kündigung des Mandats durch den Mandanten von einem anderen Anwalt vorgenommen wird, ab, verliert er nicht seinen Vergütungsanspruch. |
BGH - 26.09.2013 - IX ZR 51/13 |
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Nach der Rechtsprechung des BGH, kann zwar der Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts bei Schlechterfüllung des Anwaltsdienstvertrags nur in besonderen Ausnahmefällen entfallen. Doch kann es dem Rechtsanwalt nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter dem Gesichtspunkt des Dolo-Agit-Einwandes verwehrt sein, eine Vergütung für seine pflichtwidrige Tätigkeit geltend zu machen, die einen Anspruch des Mandanten auf den Ersatz eines Schadens nach sich zieht, der gerade im Anfall der betreffenden Anwaltsgebühr besteht. Die ist u.a. dann der Fall, wenn die in Rechnung gestellte Anwaltstätigkeit infolge anwaltlichen Fehlverhaltens für den Mandanten nutzlos ist. |
OLG Frankfurt - 04.09.2013 - 7 U 165/11 |
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, kann zwar der Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts bei Schlechterfüllung des Anwaltsdienstvertrags nur in besonderen Ausnahmefällen entfallen. Doch kann es dem Rechtsanwalt nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter dem Gesichtspunkt des Dolo-Agit-Einwandes verwehrt sein, Vergütung für eine pflichtwidrige Tätigkeit geltend zu machen, die einen Anspruch des Mandanten auf den Ersatz eines Schadens nach sich zieht, der gerade im Anfall der betreffenden Anwaltsgebühr besteht. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die in Rechnung gestellte Anwaltstätigkeit infolge anwaltlichen Fehlverhaltens für den Mandanten nutzlos ist. |
OLG Frankfurt - 04.09.2013 - 7 U 165/11 |
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Bei der im Wege der isolierten Drittwiderklage gegen den Zedenten erhobenen negativen Feststellungsklage entstehen die Anwaltsgebühren auf Seiten des Klägers und des Drittwiderbeklagten jeweils in voller Höhe und sind auch erstattungsfähig. |
OLG Stuttgart - 08.11.2012 - 8 W 419/12 |
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Eine mit der Entgegennahme der Berufungsschrift verbundene Prüfung von Fragen, die gebührenrechtlich zur ersten Instanz gehören, löst die Verfahrensgebühr für die Berufungsinstanz nicht aus. |
BGH - 25.10.2012 - IX ZB 62/10 |
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Ein Rechtsanwalt ist nach Treu und Glauben verpflichtet, den Mandanten ungefragt über die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung aufzuklären, wenn diese das vom Mandanten verfolgte Ziel wirtschaftlich sinnlos erscheinen lässt, weil die Kosten der anwaltlichen Vertretung in einem krassen Missverhältnis zu dem erreichbaren wirtschaftliche Vorteil stehen. |
LG Duisburg - 12.10.2012 - 7 S 51/12 |
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Ein Rechtsanwalt, der exzessives vollautomatisiertes Mengeninkasso in Form des massenhaften Versendens standardisierter Mahnschreiben mittels seiner Büroorganisation betreibt, erbringt eine kaufmännische Dienstleistung, die als solche nach ihrer Art nicht das für eine selbständige Arbeit charakteristische Merkmal einer persönlichen Arbeitsleistung erfüllt. Ein Rechtsanwalt kann Inkassotätigkeiten aber nur dann nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnen, wenn es sich insoweit um eine anwaltliche Tätigkeit handelt. |
BFH - 20.08.2012 - III B 246/11 |
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Für den Anfall der außergerichtlichen Terminsgebühr sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Gebühr entsteht bereits dann, wenn sich der Gegner auf ein der Erledigung des Verfahrens dienendes Gespräch – wobei ein fernmündlicher Kontakt genügt - einlässt, indem er die ihm unterbreiteten Vorschläge zur Kenntnis nimmt und deren Prüfung zusagt. Den Erfolg einer gütlichen Einigung setzt der Gebührentatbestand nicht voraus. |
KG - 16.07.2012 - 2 W 106/11 |
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Bei Rahmengebühren im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG, zu denen die Geschäftsgebühr im Sinne der Nr. 2300 VV RVG zählt, steht dem Rechtsanwalt ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 % zu. |
BGH - 08.05.2012 - VI ZR 273/11 |
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Für die Einleitung eines Mahnverfahrens kann der Zwangsverwalter nicht die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts abrechnen, weil es sich nicht um eine Tätigkeit handelt, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Zwangsverwalter einem Rechtsanwalt übertragen hätte. |
BGH - 26.04.2012 - V ZB 1554/11 |
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Die von dem Prozessbevollmächtigten des Alleinerben einer verstorbenen Rechtsanwältin unterzeichnete Gebührenrechnung genügt den formalen Anforderungen, wenn sich der wesentliche Inhalt der Gebührenrechnung jedenfalls aus einem zur Erläuterung übersandten Vermerk ergibt.
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OLG Schleswig - 19.04.2012 - 11 U 63/11 |
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Für die Anforderung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses zur Prüfung der Aussichten für weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kann der Gläubigeranwalt eine gesonderte Gebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG berechnen. |
AG Neubrandenburg - 29.02.2012 - 601 M 419/12 |
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Ein Rechtsanwalt kann nur dann die Erhöhung der 1,3fachen Geschäftsgebühr auf eine 1,5fache Gebühr verlangen, wenn die Voraussetzungen von Nr. 2300 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG vorliegen, d. h. die Tätigkeit umfänglich oder schwierig war. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, unterliegt der gerichtlichen Überprüfung. |
OLG Celle - 28.12.2011 - 14 U 107/11 |
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Die Terminsgebühr für eine auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts kann in einem Berufungsverfahren, in dem ein Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO erteilt wird, dann anfallen, wenn die Besprechung bereits vor Erteilung des Hinweises geführt wurde. Betrifft eine auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts mehrere zwischen den Parteien anhängige Verfahren, fällt die Terminsgebühr in jedem der Verfahren gesondert an, berechnet nach den jeweiligen Streitwerten der betroffenen Verfahren. |
BGH - 13.12.2011 - II ZB 4/11 |
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Die in Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG vorgesehene Terminsgebühr kann auch in solchen Verfahren anfallen, in denen eine mündliche Verhandlung für den Fall vorgeschrieben ist, dass eine Partei sie beantragt. |
BGH - 02.11.2011 - XII ZB 458/10 |
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Den Ersatz von Rechtsanwaltskosten für die Einholung der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung kann ein Verkehrsunfallgeschädigter vom Schädiger nicht fordern, da diese nicht vom Schutzzweck des § 249 BGB umfasst sind.
Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind solche Kosten nur dann zu erstatten, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte unter den Umständen des Falles erforderlich und zweckmäßig war; das ist nicht der Fall, wenn die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage umstandslos erteilt. Es bedarf dann der Darlegung, warum die Partei die Zusage nicht selbst hätte einholen können.
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OLG Karlsruhe - 13.10.2011 - 1 U 105/11 |
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Eine auf eine (unwirksame) anwaltliche Honorarvereinbarung gestützte Honorarklage hemmt wegen des einheitlichen Streitgegenstands auch die Verjährung des gesetzlichen Vergütungsanspruchs. Das gilt auch dann, wenn der Anwalt in der Klageschrift nicht auch zu den Voraussetzungen des gesetzlichen Gebührenanspruchs vorträgt.
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OLG Hamm - 11.10.2011 - 28 U 78/11 |
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Kündigt der Rechtsanwalt das Mandatsverhältnis, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teils dazu veranlasst zu sein, steht ihm ein Anspruch auf Vergütung insoweit nicht zu, als der Mandant einen anderen Prozessbevollmächtigten neu bestellen muss, mit dessen Vergütung auch die Tätigkeit des kündigenden Anwalts abgegolten wäre.Von einem Interessenwegfall ist auch auszugehen, soweit die aufgrund der Kündigung neu beauftragten Rechtsanwälte fristgebundene Verfahrenshandlungen nicht mehr vornehmen, fristgebundene Erklärungen nicht mehr abgeben und an vergangenen Terminen nicht mehr teilnehmen können, wenn mit der ihnen geschuldeten gesetzlichen Vergütung auch diese Handlungen abgegolten gewesen wären. |
BGH - 29.09.2011 - IX ZR 170/10 |
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Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen fallen nach Maßgabe des RVG für einen Terminsvertreter nur an, wenn dieser von der Partei selbst beauftragt wird, nicht aber, wenn deren Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminvertretung erteilt. |
BGH - 13.07.2011 - IV ZB 8/11 |
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Dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG kann auch vorliegen, wenn mehrere Auftraggeber einen Rechtsanwalt an unterschiedlichen Tagen beauftragen. |
BGH - 21.06.2011 - VI ZR 73/10 |
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Wer aufgrund schwerwiegender Straftaten charakterlich ungeeignet ist, fremdes Vermögen zu verwalten, und gleichwohl die Bestellung zum Insolvenzverwalter annimmt, kann von einer Vergütung ausgeschlossen sein. |
BGH - 09.06.2011 - IX ZB 248/09 |
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Unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens sind Anwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung des Geschädigten - unabhängig von der Frage, ob es hierbei um eine besondere Angelegenheit im Sinne des § 18 RVG handelt - nicht zu erstatten, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Einholung der Deckungszusage nicht erforderlich war. |
BGH - 09.03.2011 - VIII ZR 132/10 |
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Eine als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführte Rechtsanwaltssozität ist eine parteifähige Vereinigung im Sinne des Prozeßkostenhilferechts. Die Durchsetzung von Gebührenforderungen rechtsberatender Berufe berührt keine allgemeinen Interessen. |
BGH - 10.02.2011 - IX ZB 145/09 |
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Der Rechtsanwalt darf die Kosten für Tätigkeiten gegenüber der Rechtsschutzversicherung nur abrechnen, wenn er den Mandanten zuvor darauf hingewiesen hat, daß die Einholung der Deckungszusage zusätzliche Kosten entstehen läßt., da der Mandant davon ausgeht, das keine weiteren Kosten enstehen, weil er rechtsschutzversichert ist.
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OLG Düsseldorf - 08.02.2011 - I-24 U 112/09 |
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Für die Mitwirkung an der Erledigung des Verfahrens kann es genügen, wenn der Verteidiger seinem Mandanten rät, zu dem erhobenen Vorwurf zu schweigen, und dies der Verwaltungsbehörde mitteilt. Dies gilt nicht, wenn unabhängig von der Einlassung des Betroffenen offenkundig ist, daß dieser die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben kann. |
BGH - 20.01.2011 - IX ZR 123/10 |
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Dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls steht kein Schadensersatzanspruch wegen der Kosten zu, die im Zusammenhang mit der Einholung einer Deckungszusage beim Rechtsschutzversicherer durch einen vom Geschädigten beauftragten Rechtsanwalt entstanden sind. |
OLG Celle - 12.01.2011 - 14 U 78/10 |
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Das in den Versicherungsbedingungen (§ 5 ARB 94) enthaltene Leistungsversprechen des Rechtsschutzversicherers erfaßt auch die Rechtsanwaltsvergütung, die durch die Selbstvertretung eines versicherten Rechtsanwalts in einem Zivilrechtsstreit entsteht. |
BGH - 10.11.2010 - IV ZR 188/08 |
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Der Auftraggeber eines Rechtsanwalts kann den aus einem Anwaltsdienstvertrag entstandenen anwaltlichen Vergütungsanspruch nicht kraft Gesetzes wegen mangelhafter Dienstleistung kürzen; denn das Dienstvertragsrecht kennt keine Gewährleistung. Der vereinbarte Vergütungsanspruch wird deshalb auch dann geschuldet, wenn die Dienstleistung in ihrer Qualität beeinträchtigt gewesen ist. |
OLG Düsseldorf - 18.10.2010 - I-24 U 50/10 |
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Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, daß ein Rechtsanwalt seine Vergütung nicht allein deshalb verliert, weil sich die von ihm vertretene Auffassung im gerichtlichen Verfahren nicht durchsetzt. |
LG Aachen - 21.09.2010 - 7 S 56/10 |
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Tilgt der Beklagte die zu titulierende Verbindlichkeit erst kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung, bemisst sich die Terminsgebühr des Klägervertreters nach den bis dahin entstandenen Kosten und nicht nach dem Streitwert der Hauptsache, wenn trotz der Kürze der Zeit noch möglich gewesen wäre, vor Aufruf der Sache einen die Erledigung der Hauptsache erklärenden Schriftsatz beim Prozessgericht einzureichen. |
BGH - 31.08.2010 - X ZB 3/09 |
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Bespricht der Anwalt des Anspruchsgegners mit dem Anwalt des Anspruchstellers, dem ein Klagauftrag erteilt ist, die Angelegenheit, um diese außergerichtlich zu erledigen, so verdient er damit die Terminsgebühr jedenfall dann, wenn sein Auftrag die Rechtsverteidigung in einem etwaigen Klageverfahren umfaßt. |
BGH - 01.07.2010 - IX ZR 198/09 |
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Nur auf Verlangen des Mandanten hat ein Rechtsanwalt die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung für die Bearbeitung des Mandats mitzuteilen. |
OLG Stuttgart - 29.06.2010 - I-24 U 212/09 |
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Beantragt der Berufungsbeklagte nach Einlegung und Begründung des Rechtsmittels dessen Zurückweisung, sind die dadurch entstehenden Anwaltsgebühren auch dann notwendige Kosten der Rechtsverteidigung, wenn das Gericht noch keine Frist zur Berufungserwiderung gesetzt hat, weil es zunächst ein Vorgehen im Beschlußwege (§ 522 Abs.2 ZPO) prüft. |
BGH - 24.06.2010 - VII ZB 6/09 |
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Läßt sich ein Rechtsanwalt mit der Durchsetzung eines Schmerzensgeldanspruchs beauftragen, dessen Höhe frühere Rechtsprechungserkenntnisse deutlich übersteigt, hat er den Mandanten auch auf die damit verbundenen Gebührenrisiken hinzuweisen. |
OLG Düsseldorf - 27.05.2010 - I-24 U 211/09 |
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Die Einholung einer Deckungszusage eines Rechtsschutzversicherers durch einen Rechtsanwalt wird regelmäßig für den Mandanten als Serviceleistung erbracht, ohne das der Mandant hierfür einen Auftrag erteilen muß und Kosten entstehen. |
AG Schwäbisch Hall - 06.05.2010 - 6 C 20/10 |
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Eine per Telefax erfolgte Übermittlung von Mehrfertigungen im Sinne von Nr. 9000 Ziff. 1 Hs. 2 KV GKG liegt nicht schon dann vor, wenn ein Schriftsatz (nebst Anlagen) einmal per Fax an das Gericht und sodann auch noch im Original übermittelt wird, sondern erst dann, wenn mehrere Telefaxe an das Gericht übermittelt und dort ausgedruckt werden. Eine Dokumentenpauschale für die einmalige Übersendung der Anlagen zur Berufungsbegründung per Telefax fällt daher unabhängig davon, ob die Übersendung der Anlagen erforderlich ist, nicht an.
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OLG Hamburg - 20.04.2010 - 4 W 87/10 |
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Eine per Telefax erfolgte Übermittlung von Mehrfertigungen im Sinne von Nr. 9000 Ziff. 1 Hs. 2 KV GKG liegt nicht schon dann vor, wenn ein Schriftsatz (nebst Anlagen) einmal per Fax an das Gericht und sodann auch noch im Original übermittelt wird, sondern erst dann, wenn mehrere Telefaxe an das Gericht übermittelt und dort ausgedruckt werden. Eine Dokumentenpauschale für die einmalige Übersendung der Anlagen zur Berufungsbegründung per Telefax fällt daher unabhängig davon, ob die Übersendung der Anlagen erforderlich ist, nicht an.
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OLG Hamburg - 20.04.2010 - 4 W 87/10 |
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Die aus dem Überschreiten des fünffachen Satzes der gesetzlichen Gebühren herzuleitende Vermutung der Unangemessenheit eines vereinbarten Verteidigerhonorars kann durch die Darlegung entkräftet werden, daß die vereinbarte Vergütung im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. |
BGH - 04.02.2010 - IX ZR 18/09 |
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Bei einer Verkehrsunfallsache gehört die Einholung einer Deckungszusage durch den mandatierten Anwalt bei dem Rechtsschutzversicherer des Mandanten zur Hauptsache und ist nicht besonders zu vergüten, da es sich nicht um eine besondere Angelegenheit im Sinne des Gebührengesetzes handelt (§ 19 RVG). |
LG Koblenz - 02.02.2010 - 6 S 236/09 |
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Ein Antragsteller, der sich als Rechtsanwalt im Spruchverfahren selbst vertritt, hat regelmäßig keinen Erstattungsanspruch in Höhe der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts. |
BGH - 28.01.2010 - II ZB 13/13 |
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Eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, nach der Rechtsanwalt für seine außergerichtliche Tätigkeit ein Honorar von € 150 je Stunde erhält, ist auch dann nicht sittenwidrig (§ 138 BGB), wenn durch den erheblichen Zeitaufwand bei der Bearbeitung der Angelegenheit der auf Stundenbasis berechnete Zahlungsanspruch denjenigen, der sich bei einer streitwertabhngigen Berechnung ergeben würde, deutlich übersteigt.
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OLG Celle - 18.11.2009 - 3 U 115/09 |
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Bei der Neuregelung des § 15 a RVG handelt es sich um eine Gesetzesänderung, auf die die Übergangsregelung des § 60 Abs.1 RVG Anwendung findet. |
OLG Celle - 26.08.2009 - 2 W 240/09 |
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Eine prozeßkostenhilfebedürftige Partei kann dem Gebührenanspruch ihres Rechtsanwalts sein Tätigwerden vor Einleitung des Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahrens einen Schadensersatzanspruch entgegenhalten, wenn er sie nicht auf die Möglichkeit, hierfür Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen, hingewiesen hat. |
OLG Celle - 17.07.2009 - 3 U 139/09 |
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Eine streitwerterhöhende Aufrechnung liegt nicht vor, wenn der auf Zahlung von Anwaltshonorar verklagte Mandant hilfweise einen auf Freistellung von der Honorarforderung gerichteten Schadensersatzanspruch gegen den Anwalt wegen dessen Verstoßes gegen § 49 b Abs.5 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) einwendet. Danach hat der Anwalt seinen Mandanten vor Auftragserteilung darauf hinzuweisen, daß sich die Höhe seines Honorars nach der Höhe des Gegenstandswerts des Mandats richtet. Tut er das nicht, besteht der Schaden des Auftraggebers, der sich bei einem Hinweis anders entschieden hätte, in einer Verbindlichkeit aus einem aufgedrängten oder nutzlos gewordenen Vertrag und die Ersatzleistung des Anwalts besteht darin, daß dieser keinen Anspruch auf eine Gegenleistung geltend machen kann. |
BGH - 09.07.2009 - IX ZR 135/08 |
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Verletzt ein Rechtsanwalt seine gesetzliche Belehrungspflicht, wonach er seinen Mandanten vor Aufragsübernahme darauf hinzuweisen hat, daß sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten (§ 49 b Abs.5 BRAO), muß der Mandant zur Begründung seines Schadensersatzanspruchs keinen bestimmten anderen Anwalt namentlich bezeichnen und behaupten, daß dieser bereit gewesen wäre, das Mandat zu anderen, günstigeren Bedingungen abzurechnen. |
OLG Hamm - 16.06.2009 - 28 U 1/09 |
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Ausnahmsweise muß die Anwaltsrechnung nicht die Bezeichnung der abgerechneten Angelegenheit enthalten, wenn der Mandant genau erkennen kann, welche Leistung er bezahlen soll. |
OLG Düsseldorf - 04.06.2009 - I-24 U 111/08 |
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Pauschal- oder Zeithonorare, die ein Rechtsanwalt mit seinem Auftraggeber als Vergütung für seine vorgerichtliche Tätigkeit vereinbart hat, sind keine Geschäftsgebühren im Sinne des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) und damit auch nicht auf die im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen. |
OLG München - 24.04.2009 - 11 W 1237/09 |
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Beim Fehlen einer vertraglichen Grundlage kommt ein Gebührenanspruch des Rechtsanwalts nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht. |
OLG Celle - 04.02.2009 - 3 U 178/08 |
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Ergreift ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten die einzig richtige Maßnahme, ohne den Mandanten zuvor aufzuklären, so läßt die unterbliebene Aufklärung den Honoraranspruch des Anwalts nicht entfallen. |
LG Göttingen - 22.01.2009 - 8 S 19/07 |
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Tritt ein Rechtsanwalt mit wirksamer Zustimmung des Mandanten Vergütungsansprüche an einen Dritten ab, so kann er an diesen jedenfalls nicht ohne Einverständnis des Mandanten das Billigkeitsermessen zur Bestimmung einer Rahmengebühr delegieren. |
BGH - 04.12.2008 - IX ZR 219/07 |
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Die Ausarbeitung des Entwurfs eines Vertrages, der danach abgeschlossen wird, kann sofern damit eine auf ein Rechtsverhältnis bezogene Unsicherheit beseitigt wird, eine Mitwirkung bei dem Abschluß eines Einigungsvertrages bedeuten (Nr.1000 RVG VV). |
BGH - 20.11.2008 - IX ZR 186/07 |
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Gegen den Anspruch des Mandanten auf Auszahlung von Fremdgeldern darf der Rechtsanwalt ausnahmsweise mit der Honorarforderung aus einem anderen Mandat aufrechnen, wenn ein solches Vorgehen nicht gegen Treu und Glauben im Rechtsverkehr verstößt. |
OLG Düsseldorf - 14.10.2008 - I-24 U 146/07 |
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Aus einer mangelhaften Beratung des Anwalts folgt kein Rücktritts- oder Minderungsrecht. Ein Rechtsanwalt kann deshalb auch bei Vorliegen einer Vertragsverletzung des übernommenen Auftrags Gebühren verlangen. |
OLG Köln - 02.10.2008 - 12 U 94/07 |
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Beantragt der Berufungsbeklagte nach Einlegung der Begründung des Rechtsmittels dessen Zurückweisung, so sind die dadurch entstehenden Anwaltsgebühren auch dann notwendige Kosten der Rechtsverteidigung, wenn der Berufungsbeklagte sich mit der Berufungsbegründung nicht inhaltlich auseinandersetzt. |
BGH - 02.10.2008 - I ZB 111/07 |
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Die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr ist auch auf die verminderte Verfahrensgebühr anteilig anzurechnen. |
BGH - 25.09.2008 - IX ZR 133/07 |
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Hat ein Rechtsanwalt die Kündigung eines geschlossenen Anwaltsvertrages durch vertragswidriges Verhalten veranlaßt und muß der Auftraggeber des Rechtsanwalts einen anderen Prozeßbevollmächtigten neu bestellen, für den die gleichen Gebühren nochmals entstehen, führt dies zum Untergang des Vergütungsanspruchs des erstbeauftragten Anwalts, ohne das es einer Aufrechnung des Auftraggebers mit Gegenforderungen bedarf. |
OLG Rostock - 12.08.2008 - 1 U 157/08 |
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Ein Rechtanwalt hat die Möglichkeit bei einer nachträglichen Neuberechnung seines Honorars einen höheren Gegenstandswert als Berechnungsgrundlage für seine neue Rechnung zu nehmen. |
OLG Düsseldorf - 24.06.2008 - I-24 U 204/07 |
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Ist der Mandant Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung und ist dies dem Rechtsanwalt bekannt, darf der Mandant erwarten, ungefragt über nicht gedeckte Honoraransprüche aufgeklärt zu werden. |
OLG Düsseldorf - 08.05.2008 - I-24 U 211/07 |
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Bereits vor dem 18.Dezember. 2007 konnten Vergütungsansprüche von Rechtsanwälten mit wirksamer Zustimmung des Schuldners auch an Nichtanwälte abgetreten werden, ohne daß es unter dieser Voraussetzung auf eine rechtskräftige Feststellung der Forderung und einen erfolglosen Vollstreckugsversuch ankam. |
BGH - 24.04.2008 - IX ZR 53/07 |
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Der mittlere Gebührensatz muß von einem Rechtsanwalt in durchschnittlichen Fällen als ein fester, von diesem nicht zu überschreitender Wert verstanden werden. Ein Spielraum des Anwalts zur Bestimmung einer höheren Gebühr besteht nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die geeignet sind, eine Gebührenerhöhung zu rechtfertigen. In diesem Fall muß der Anwalt den abweichenden Gebührensatz begründen. |
OLG Düsseldorf - 11.02.2008 - I-24 U 104/07 |
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Die Fälligkeit einer Rechtsanwaltsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (§ 8 Abs.1 Satz 2 RVG) tritt nicht dadurch ein, daß seitens des Gerichts für einen Zeitraum von über drei Monaten keine verfahrensrechtlichen Maßnahmen getroffen werden. |
LG Karlsruhe - 22.11.2007 - 5 O 147/05 |
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Den Mandanten trifft die Beweislast dafür, daß der Rechtsanwalt seiner Hinweispflicht aus § 49 Absatz 5 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) nicht nachgekommen ist. Der Anwalt muß allerdings konkret darlegen, in welcher Weise er belehrt haben will. |
BGH - 11.10.2007 - IX ZR 105/06 |
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Aus besonderen Umständen des Einzelfalls kann sich nach Treu und Glauben für einen Rechtsanwalt die Verpflichtung ergeben, seinen Auftraggeber auch ungefragt über die voraussichtliche Höhe seines Honorars aufzuklären. Tut er dies nicht, verliert er seinen Honoraranspruch. |
OLG Saarbrücken - 12.09.2007 - 1 U 676/06 |
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Im Kostenfestsetzungsverfahren von Rechtsanwaltsgebühren gegen den eigenen Mandanten (§ 11 RVG) dürfen materiell-rechtliche Einwendungen des Auftraggebers nicht schon außer Betracht bleiben, wenn sie unschlüssig erscheinen, sondern erst, wenn sie offensichtlich haltlos und unverständlich sind. |
OLG Düsseldorf - 30.08.2007 - I-24 W 73/07 |
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Ein Verstoß des Rechtsanwalts gegen die gesetzliche Hinweispflicht zur Abhängigkeit der Höhe seines Honorars vom Gegenstandswert ( § 49 b Abs.5 BRAO) kann allenfalls dann zu einer Schadensersatzverpflichtung führen, wenn der Mandant sich bei richtiger Beratung so verhalten hätte, daß es nicht zu einem Schadenseintritt gekommen wäre. Hierbei sind die Regeln des Anscheinsbeweises unanwendbar, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung verschiedene Verhaltensweisen ernsthaft in Betracht kommen. |
OLG Hamburg - 18.06.2007 - 12 U 51/06 |
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Die Aufrechnungslage zwischen dem Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts und dem Anspruch des Mandanten auf Herausgabe eingezogener Gelder entsteht frühestens dann, wenn der Rechtsanwalt das Geld in Empfang genommen hat. |
BGH - 14.06.2007 - IX ZR 56/06 |
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Die Pflicht des Rechtsanwalts gemäß § 49 b Absatz 5 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) bezieht sich ausschließlich darauf, den Mandanten auf die Berechnungsart "Gegenstandswert" hinzuweisen. Es besteht weder eine Pflicht den Mandanten darauf hinzuweisen, daß überhaupt Kosten entstehen bzw. in welcher konkreten Höhe. |
LG Berlin - 07.06.2007 - 51 S 42/07 |
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Ein Rechtsanwalt, der seinem Mandanten vor Übernahme des Auftrags schuldhaft nicht darauf hinweist, daß sich die für seine Tätigkeit zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, ist dem Mandanten zum Ersatz des hierdurch verursachten Schadens verpflichtet. |
BGH - 24.05.2007 - IX ZR 89/06 |
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Entstehen einem Versicherungsnehmer durch schuldhaftes anwaltliches Fehlverhalten Rechtskosten, die bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Anwaltsvertrages nicht angefallen wären, entfällt dadurch wegen schuldhafter Pflichtverletzung ein Vergütungsanspruch des Anwalts. |
OLG Köln - 12.04.2007 - 9 W 35/06 |
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Als Zwangsverwalter eingesetzte Rechtsanwälte und Rechtsbeistände sind bei der Bemessung der Vergütung nach Zeitaufwand grundsätzlich gleich zu behandeln.
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BGH - 15.03.2007 - V ZB 117/06 |
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Die Abtretung einer Anwaltsgebührenforderung an einen Rechtsanwalt ist ohne Zustimmung des Mandanten wirksam. |
BGH - 01.03.2007 - IX ZR 189/05 |
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Für die wirksame Abtretung einer Rechtsanwaltsgebührenforderung an einen Dritten müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein : Einwilligung des Mandanten, rechtskräftige Forderungsfeststellung und ein erster erfolgloser Vollstreckungsversuch. |
LG Stuttgart - 28.02.2007 - 13 S 304/06 |
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Bei der Beurteilung der Frage, ob ein erheblich über dem Durchschnitt liegender Umfang der Sache und ein erheblich überdurchschnittlicher Zeit- und Arbeitsaufwand des Verteidigers vorliegen, sind die neu eingeführten Gebührentatbestände des RVG zu berücksichtigen. |
OLG Karlsruhe - 30.01.2007 - 2 AR 43/06 |
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Die Werbung eines Rechtsanwalts mit einem pauschalen Beratungshonorar in Höhe von 20 Euro für eine außergerichtliche Beratung verstößt seit dem 1. Juli 2006 nicht gegen das gesetzliche Verbot der Gebührenunterschreitung. |
OLG Stuttgart - 28.12.2006 - 2 U 134/06 |
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Ein fehlender Hinweis des Anwalts bei Vertragsschluß auf den Gegenstandswert der Sache und die damit verbundene Gebührenhöhe, lößt keinen Schadensersatzanspruch des Mandanten aus. |
AG Berlin-Charlottenburg - 19.12.2006 - 208 C 290/06 |
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Kündigt ein Rechtsanwalt seinen Auftrag, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten des anderen Teils dazu veranlasst zu sein, steht ihm ein Anspruch auf Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Mandanten kein Interesse haben. Hat ein Rechtsanwalt durch die Wahl des unsicheren Weges das Risiko der Verjährung erhöht, kann ihm ein darauf beruhender Vergleichsschluss als Schaden zugerechnet werden. |
OLG Schleswig - 14.12.2006 - 11 U 21/06 |
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Im gerichtlichen Gebührenstreit ist ein Rechtsanwalt nicht an seine zuvor erteilten Rechnungen gebunden. |
BGH - 14.12.2006 - IX ZR 158/04 |
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Es ist nicht unbillig, wenn ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit bei der Regulierung eines durchschnittlichen Verkehrsunfalls eine Geschäftgebühr in Höhe von 1,3 berechnet. |
BGH - 31.10.2006 - VI ZR 261/05 |
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Ein Prozeßfinanzierungsvertrag, der die Betreibung einer anwaltlichen Honorarforderung zum Gegenstand hat, ist ohne Einwilligung des Mandanten nichtig. |
LG Bonn - 25.08.2006 - 15 O 198/06 |
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Wird auf Vorschlag des Gerichts in der ersten Instanz ein schriftlicher Vergleich geschlossen, entsteht neben der Verfahrensgebühr und der Einigungsgebühr auch eine Terminsgebühr. |
BGH - 03.07.2006 - II ZB 31/05 |
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Erklärt ein Gläubiger gegenüber dem Gerichtsvollzieher, daß er mit Ratenzahlungen des Schuldners einverstanden sei, lößt diese Erklärung keine Einigungsgebühr aus. |
BGH - 28.06.2006 - VII ZB 157/05 |
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Der anwaltliche Honoraranspruch ist grundsätzlich nicht von der Qualität der erbrachten Leistungen des Rechtsanwalts abhängig. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Anwalt das Mandat kündigt oder eine Kündigung des Mandanten provoziert und der Mandant aufgrund der Kündigung einen anderen Rechtsanwalt in der selben Sache beauftragen muß und das Honorar erneut anfällt. |
OLG Koblenz - 12.06.2006 - 12 U 315/05 |
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schuldet ein Rechtsanwalt seinem Mandanten keinen Hinweis auf die Höhe der anfallenden Vergütung. |
BGH - 14.12.2005 - IX ZR 210/03 |
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Bei Abschluß eines schriftlichen Vergleichs auf Vorschlag des Gerichts, entsteht für den beauftragten Anwalt neben der Verfahrens- und Einigungsgebühr auch die Terminsgebühr. |
BGH - 27.10.2005 - III ZB 42/05 |
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Wird im Ehescheidungsverfahren ein Abfindungsvergleich geschlossen und soll der Vergleichsbetrag dem Lebensunterhalt einer Partei dienen, ist es dem Rechtanwalt der Partei verwehrt den erhaltenen Betrag mit seinen Honoraransprüchen zu verrechnen und nicht in voller Höhe an seinen Mandanten auszukehren. |
OLG Düsseldorf - 28.07.2005 - I-24 U 45/05 |
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Wird ein rechtshängiger Anspruch durch ein Telefonat der beteiligten Rechtsanwälte und nicht in einer mündlichen Verhandlung bei Gericht erledigt, ensteht trotzdem eine Terminsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). |
AG Schleiden - 31.05.2005 - 2 C 169/04 |
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Die Bearbeitung einfacher Verkehrsunfallmandate kann eine unterdurchschnittliche anwaltliche Tätigkeit sein, sodaß eine Geschäftsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) mit einem Satz von weniger als 1,3 anfällt. |
LG Coburg - 06.05.2005 - 32 S 25/05 |
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Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, mit den Gläubigern eines Unternehmens zum Zwecke der Sanierung Forderungsverzichte auszuhandeln, so entsteht für den Auftrag jedem Gläubiger gegenüber eine Gebührenangelegenheit, sobald der Rechtsanwalt sich mit diesem gesondert auseinandersetzen muss. Wird an bestimmte Gläubiger ohne weitere Tätigkeit ein einheitliches Rundschreiben versandt, handelt es sich dagegen in der Regel nur um eine einzige Gebührenangelegenheit mit mehreren Gegenständen. |
BGH - 03.05.2005 - IX ZR 401/00 |
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Kosten eines ausländischen Verkehrsanwaltes, dessen Hinzuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung geboten war, sind nur in Höhe der Gebühren eines deutschen Rechtsanwaltes erstattungsfähig. |
BGH - 08.03.2005 - VIII ZB 55/04 |
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Fehler eines Anwalts können zu einem Fortfall der Vergütungsforderung führen, wenn die anwaltliche Tätigkeit letztlich nutzlos war, und darüber hinaus eine Ersatzpflicht für den aus der Vertragsbeendigung resultierenden Schaden nach sich ziehen. |
OLG Koblenz - 24.02.2005 - 5 U 680/04 |
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Gebührenforderungen von Rechtsanwälten unterliegen grundsätzlich der Pfändung. |
BFH - 01.02.2005 - VII B 198/04 |
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Vereinbart ein Strafverteidiger eine Vergütung, die mehr als das Fünffache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt, spricht eine Vermutung dafür, daß sie unangemessen hoch ist und das gesetzliche Mäßigungsverbot der Gebührenordnung (BRAGO) verletzt. |
BGH - 27.01.2005 - IX ZR 273/02 |
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Wird vom Zwangsverwalter eine Wohnung zwangsgeräumt, berechnet sich die Vergütung in der Zeit des Leerstandes nach dem Umfang der Verwaltertätigkeit. |
BGH - 05.11.2004 - IXa ZB 202/03 |
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Zwei Vollstreckungsaufträge aus einem Titel gegen denselben Schuldner in verschiedenen Gerichtsvollzieherbezirken stellen für den Rechtsanwalt gebührenrechtlich (BRAGO) eine Maßnahme dar. |
BGH - 05.11.2004 - IXa ZB 77/04 |
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Im Berufungsverfahren löst der Zurückweisungsantrag zwar die Prozeßgebühr aus, diese ist jedoch nicht erstattungsfähig, wenn noch kein Berufungsantrag vorliegt. |
OLG Koblenz - 05.10.2004 - 14 W 650/04 |
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Die mehrmalige Erinnerung gegen eine einheitliche Zwangsvollstreckungsmaßnahme führt nicht zu einem zusätzlichen
Gebührentatbestand. |
BGH - 27.09.2004 - IXa ZB 115/04 |
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Für die Vertretung eines Mandanten vor einer ärztlichen Schlichtungsstelle erhält der Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr, die auf spätere Prozeßgebühren anzurechnen ist. Eine Beweisgebühr entsteht grundsätzlich nicht. |
BGH - 14.09.2004 - VI ZB 22/04 |
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Der von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beauftragte Rechtsanwalt kann seine Gebühren nicht gegen einen der Gesellschafter festsetzen lassen, wenn dieser nicht selbst, neben der Gesellschaft, Auftraggeber des Anwalts ist. |
BGH - 14.09.2004 - VI ZB 61/03 |
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Die Prozeßgebühr des mitwirkenden Patentanwalts im Revisionsverfahren beträgt 13/10 (1,3). |
BGH - 12.08.2004 - I ZB 6/04 |
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Die Vergütung eines Rechtsanwalts kann wegen einer mangelhaften Leistung des Anwalts weder gekürzt werden noch ganz entfallen. |
BGH - 15.07.2004 - IX ZR 256/03 |
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Die Erörterungsgebühr entfällt, wenn das Rechtsmittel vor Eintritt in die mündliche Verhandlung, nach einem gerichtlichen Hinweis, zurückgenommen wird. |
BGH - 24.06.2004 - VII ZB 11/04 |
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Anwaltlich vertretene Mitglieder einer Erbengemeinschaft im Verwaltungsgerichtsverfahren haben im Falle des Obsiegens jeder einen Anspruch auf Erstattung der eigenen Anwaltskosten. |
VG Potsdam - 08.06.2004 - 1 K 585/97 |
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Die Frage, ob die vereinbarte Vergütung über der gesetzlichen Vergütung liegt, läßt sich regelmäßig erst nach Beendigung der anwaltlichen Tätigkeit beantworten. |
BGH - 08.06.2004 - IX ZR 119/03 |
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Ein nicht mehr zugelassener Rechtsanwalt hat weiterhin das Recht anwaltliche Kostenrechnungen für Leistungen zu erstellen, die er während seiner Zulassung erbracht hat. |
BGH - 06.05.2004 - IX ZR 85/03 |
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Eine Beweisgebühr entsteht ausnahmsweise bei einer Parteianhörung, wenn diese für die Überzeugungsbildung des Gerichts entscheidend ist. |
OLG Hamburg - 21.04.2004 - 8 W 103/04 |
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Außerhalb eines Gerichtstermins geführte Verhandlungen der Parteianwälte über einen Vergleich, lösen keine Erörterungsgebühr aus. |
BGH - 30.03.2004 - VI ZB 81/03 |
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Ist ein Rechtsanwalt gleichzeitig auch Steuerberater und kann seine Vergütung sowohl nach den gesetzlichen Vergütungsregelungen der Rechtsanwälte oder der Steuerberater abrechnen, richtet sich die Anwendung der jeweiligen Vergütungsordnung nach dem Schwerpunkt der von ihm erbrachten Leistung. |
OLG Düsseldorf - 23.03.2004 - 23 U 66/03 |
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Honorarforderungen von Rechtsanwälten können in der Regel nicht bei dem Gericht des Kanzleisitzes geltend gemacht werden. |
BGH - 11.03.2004 - IX ZR 202/03 |
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Das Honorar steht einem Rechtsanwalt auch bei Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages zu, sofern seine Leistung nicht grob fehlerhaft oder unbrauchbar ist. |
OLG Schleswig - 05.02.2004 - 11 U 108/02 |
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Gebühren für eine Einwohnermeldeamtsanfrage sind in der Zwangsvollstreckungsgebühr des Rechtsanwalts enthalten. |
BGH - 12.12.2003 - IXa ZB 234/03 |
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Werden die Rechtsanwälte einer Sozietät verklagt, ist jeder Sozius ein zusätzlicher Auftraggeber im Sinne der Gebührenordnung; die zu erstattenen Gebühren erhöhen sich für den Kläger, wenn dieser den Prozess verliert. |
OLG Zweibrücken - 03.11.2003 - 1 W 52/03 |
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Bei dem Mandat einer BGB-Gesellschaft kann ein Rechtsanwalt seine Gebühren nicht gegen einen Gesellschafter persönlich festsetzen lassen. |
OLG Koblenz - 13.01.2003 - 14 W 23/03 |
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Das Verlangen eines Rechtsanwalts nach einem Sonderhonorar ist gerechtfertigt, wenn der mit dem Auftrag verbundene Aufwand den Umfang, den die gesetzliche Gebührenbemessung als durchschnittlich voraussetzt, deutlich überschreitet. |
BGH - 04.07.2002 - IX ZR 153/01 |
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Die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung durch einen Rechtsanwalt ist ein gesondertes Mandat im Sinne des Gebührenrechts und vom Mandanten zu vergüten. Die entstehenden Kosten sind jedoch keine notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung, da sie der Versicherungsnehmer selbst verursacht, obwohl die Möglichkeit bestand, das Verfahren mit eigenen Mitteln zu bestreiten. |
LG Berlin - 17.04.2000 - 58 S 428/99 |
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Ein Rechtsanwalt hat nicht die Verpflichtung seinen Mandanten ungefragt über die Höhe der Anwaltsgebühren aufzuklären. |
OLG Hamm - 16.12.1999 - 28 U 94/99 |
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Der Rechtsanwalt muss einen Mandanten nur ausnahmsweise über die Höhe seiner Gebühren aufklären, wenn ein besonderes Bedürfnis des Auftraggebers besteht. |
OLG Düsseldorf - 23.11.1999 - 24 U 213/98 |
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Durch Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages verliert der Rechtsanwalt seinen Vergütungsanspruch gegen den Mandanten grundsätzlich nicht. |
LG Hildesheim - 15.07.1999 - 1 S 63/99 |
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Die Aufrechnung mit einem verjährtem Vergütungsanspruch des Anwalts setzt voraus, daß im unverjährtem Zeitraum eine der Vergütungsordnung entsprechende Rechnung erteilt wurde. |
OLG Köln - 22.07.1997 - 17 U 7/97 |
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Ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich berechtigt, irrtümlich nicht geltend gemachte Gebühren nachträglich zu berechnen. |
OLG Köln - 22.07.1997 - 17 U 7/97 |
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Das Gebührenrecht ändert sich nicht dadurch, daß sich der Mandant anfänglich anwaltlich beraten läßt und dann auch notarielle Dienstleistungen von einem Anwaltsnotar in Anspruch nimmt. |
OLG Hamm - 04.07.1997 - 28 U 49/96 |
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Ein Rechtsanwalt ist in der Regel nicht dazu verpflichtet ungefragt zur Höhe der bei ihm enstehenden Kosten Stellung zu nehmen. |
OLG Köln - 12.03.1997 - 17 U 85/96 |
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Der Rechtsanwalt ist regelmässig nicht verpflichtet, auf die Höhe seines Honorars hinzuweisen. |
OLG Köln - 12.03.1997 - 17 U 85/96 |
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Muß ein Mandant nach der Mandatskündigung durch einen Rechtsanwalt einen weiteren Rechtsanwalt beauftragen und entstehen die bisher angefallenen Rechtsanwaltsgebühren noch einmal, hat der erste Rechtsanwalt in der Regel keinen Anspruch auf Bezahlung seiner Vergütung. |
OLG Karlsruhe - 08.03.1994 - 3 U 45/93 |
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Sagt der Korrespondenzanwalt dem Mandanten zu, dass diesem durch seine Einschaltung als Korrespondenzanwalt infolge einer zwischen ihm und dem Prozeßbevollmächtigten des Mandanten getroffenen Gebührenteilungsabrede über die dem Prozeßbevollmächtigten zustehenden Gebühren kein zusätzlicher Kostenaufwand entstehe, so trägt das Risiko der Nichtfeststellbarkeit dieser Gebührenteilungsabrede der Korrespondenzanwalt mit der Folge, dass der Mandant im Ergebnis nur mit Kosten in Höhe der Gebühren seines Prozeßbevollmächtigten belastet bleibt. |
OLG Düsseldorf - 17.03.1992 - 24 U 97/91 |
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Der Honoraranspruch eines Rechtsanwalt besteht trotz Schlechterfüllung des Vertrages mit dem Mandanten, eine Minderung findet grundsätzlich nicht statt. |
OLG Hamm - 07.11.1991 - 28 U 312/89 |
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Gebührennachteile für den Mandanten hat der Anwalt zu verhindern, wenn diese vorhersehbar und vermeidbar sind. |
LG Bonn - 05.03.1990 - 6 S 442/89 |
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Wenn eine Anwaltssozietät wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrags verklagt wird und sich diese durch einen anderen Anwalt vertreten läßt, erhöht sich die Prozeßgebühr für weitere Auftrageber um je 3/10 bis zur Höchstgrenze von zwei vollen Gebühren. |
OLG Hamburg - 07.06.1989 - 8 W 130/89 |
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Kündigt ein Rechtsanwalt das Mandat, erlischt sein Vergütungsanspruch, wenn seine bisherigen Leistungen für den Mandanten wirtschaftlich nicht mehr verwertet werden können und nutzlos geworden sind. |
BGH - 08.10.1981 - III ZR 190/79 |
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Kündigt ein Rechtsanwalt den Anwaltsvertrag und sind damit seine bisherigen Leistungen für den Mandanten nicht mehr von Interesse, hat er keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. |
OLG Düsseldorf - 21.07.1978 - 8 U 115/76 |
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Siehe auch: Honorar, Kosten, Vergütung |