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Stand:  30.03.2023
Inhalt:   12.658 Urteile

Gesellschaftsvertrag

Der Notar hat, wenn eine Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH mit Sacheinlagen erfolgen soll und Anlaß zu Zweifeln an einer richtigen Bewertung der Sacheinlagen besteht, auf die Gefahr einer Differenzhaftung des Übernehmers hinzuweisen. Dabei kann auch über die Frage aufzuklären sein, ob eine einzubringende Gesellschafterforderung gegen die GmbH vollwertig ist.
BGH - 02.10.2007 - III ZR 13/07

Ein Treuhandvertrag für einen GmbH-Geschäftsanteil unterliegt dem Formzwang des GmbH-Gesetzes (GmbHG) nur dann nicht, wenn er sich auf noch nicht existente Geschäftsanteile bezieht und vor der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages geschlossen wird.
BGH - 12.12.2005 - II ZR 330/04

In der Regel ist ein Notar bei der Beurkundung eines GmbH-Gesellschaftsvertrages nicht verpflichtet auf die sogenannte Differenzhaftung, vor Eintragung der GmbH ins Handelsregister, hinzuweisen.
OLG Hamm - 03.07.1991 - 11 U 15/91

Siehe auch: Notarhaftung, GmbH-Vertrag

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