Kind als Schaden
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Eine unter Partnern einer nichtehelichen Gemeinschaft getroffene Abrede über den Gebrauch empfängnisverhütender Mittel berührt den engsten persönlichen Freiheitsbereich und ist einer rechtgeschäftlichen Regelung nicht zugänglich. Lässt ein Anwalt seinen Mandanten darüber im Unklaren und klagt aufgrund der unerwünschten Geburt eines Kindes für den Vater auf Schadensersatz, handelt er fehlerhaft, da der Prozeß keine Aussicht auf Erfolg hat. |
BGH - 17.04.1986 - IX ZR 200/85 |
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