Bürovorsteher/in
|
Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf Vertrauen, dass seine sonst zuverlässige Bürovorsteherin auch eine ihr nur mündlich erteilte Anweisung befolgt. |
BGH - 06.10.1987 - VI ZR 43/87 |
|
|
Ein Rechtsanwalt muss seine Beratungstätigkeit grundsätzlich persönlich ausüben und darf diese nicht seinem Bürovorsteher überlassen. |
BGH - 23.06.1981 - VI ZR 42/80 |
|
|
Ein Rechtsanwalt kann Berechnung und Notierung einer Berufungsfrist einer in Fristsachen ausgebildeten, erfahrenen und zuverlässigen Bürovorsteherin überlassen. |
BGH - 30.10.1979 - VI ZB 10/79 |
|
|
Der Rechtsanwalt beachtet nicht die von ihm zu fordernde Sorgfalt, wenn er nach Vorlage der Akten zur Bearbeitung der Berufungsbegründung den Ablauf der Begründungsfrist nicht selbst feststellt, sondern die Angabe des Bürovorstehers ungeprüft übernimmt, obwohl es ihm im Zuge der Fertigung der Berufungsbegründung ohne Mühe möglich ist, das richtige Ablaufdatum zu ermitteln. |
BGH - 27.02.1975 - VII ZB 31/74 |
|
|
An die Sorgfaltspflichten des Prozeßbevollmächtigten erster Instanz sind besonders hohe Anforderungen zu stellen, wenn der Auftrag zur Rechtsmitteleinlegung erst am Tage des Fristablaufs erteilt werden soll. Diesen Anforderungen ist genügt, wenn der - plötzlich erkrankte - Anwalt seinen Bürovorsteher unter ausdrücklichem Hinweis auf den drohenden Ablauf der Frist anweist, dem Berufungsanwalt sogleich telefonisch den Auftrag zur Einlegung des Rechtsmittels zu übermitteln. |
BGH - 06.07.1970 - VII ZB 11/70 |
|

top